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[1]
Prodej pozemku domněle panského zvrácen 1844 1846. 679

[2]
[Na okraji:] Laut der in eodem libro fol. 245 p. v., fol. 246 ct 247 viuverleibten
[3]
Eutscheidungen des k.k. Kreisamtes und des h. k. k. Guberniums und der k. k. landrechtlichen
[4]
Kinverleibungsbewillieung wird dieser Kontrakt gelöscht.

[5]
Delegirtes Ortsyericht Czkin am 30. Oktober 1846.

[6]
Jos. Mulaezek mp. Justiziàr.

[7]
V dominikälnf pozemkové kuize panstvi Kléovického fol. 225—6, z okresu Volyfiského &. 49 v archive
[8]
zemském.

[9]
b) 1845, 8. ledna: Krajský úřad uznává předešlou smlouvu za neplatnou, poněvadž
[10]
prodaný v pozemek jest obecní, a ne panský, a smlouva obsahuje též nedovolené výminky.

[11]
Dupplicat. Nr. 17.761.

[12]
Eltschowitzer Amt! Da nicht nachgewiesen erscheint, dass die Grundparzelle
[13]
per 129 C) Klafter im Dorfe Kltschowitz, welche die Obrigkeit zu Folge des im Fl-
[14]
tschowitzer Domin. Kotraktenbuche TT. Fol. 225 cinverleibten Kontraktes vom 14.
[15]
Feber 1844 an die Thomas und Maria T'ialischen Khelcute als Baustelle um cine
[16]
Summe von 100 fl. CM. emphiteutisch abverkauft hat, ein obriekeitlicher Grund ist
[17]
zumal als dieselbe weder in dem obrigkceitlichen Fassionsbogen erscheint, noch in,
[18]
dem Fassionsbuche der Gemeinde Fltschowitz als ein unnutzbarer Grund unter den-
[19]
jenigen der Obrigkeit zugeschriebenen Grundstücken vorkómmt, welche wegen ihrer
[20]
Kytragsunfähigkeit zur Zeit der Josephinischen Steuerregulierung nicht vermessen
[21]
worden sind; im Gegentheile die Ortslage und alle Umstände dahin deuten, dass
[22]
dieser (Grund nichts anderes als ein Theil des zur gemeinschaftlichen Benützung für
[23]
alle Ortsbewohner bestimmten, in der Flur I. gelegenen ertragsunfihigen Ortsplatzes

[24]
Nr. Top. 1. sei: so kann der eingangs erwähnte Kontrakt, abgesehen davon, dass
[25]
derselbe auch sonst (esetzwidrigkeiten, wie es namentlich die Gewerbszinsungen und
[26]
radizierten Gewerbsrechte sind, enthält, kreisámtlicher Seits nicht bestitiget
[27]
werden.

[28]
Vielmehr findet man diesen Kontrakt für null und nichtig zu erklären, den
[29]
vorigen Stand der Dinge herzustellen, und zu diesem Ende nicht nur dessen Aus-
[30]
bücherung nach Rechtskraft dieses Krkenntnisses zu veranlassen, sondern auch die
[31]
Obrigkeit schuldig zu erkennen, dieselbe habe den Thomas und Maria Fialischen
[32]
Kheleuten nicht nur jenen bereits berichtieten Kaufschilling von 100 fl. CM., sondern
[33]
aueh die aus Anlass der Verbücherung jenes Kontraktes muthwillig in. Aufrechnung
[34]
gebrachten und von der Parthei laut abquittirten. Taxnote auch bereits bezahlten
[35]
Taxen per 3 fl. 6 kr. UM., so wie überhaupt alle aus dieser Verhandlung erwachsenen
[36]
Unkůsten, Kontraktsausfertigungs-Aufrechnungen u. d. g. umsomehr zurůckzuersetzen.
[37]
als die zwischen Obrigkeit und Unterthan zu Stande kommenden emphiteutischen
[38]
und sonstigen Grundabverkaufskontrakte vor erlangter kreisämtlicher Bestätigung


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