Prodej pozemku domněle panského zvrácen 1844— 1846. 679
[Na okraji:] Laut der in eodem libro fol. 245 p. v., fol. 246 ct 247 viuverleibten
Eutscheidungen des k.k. Kreisamtes und des h. k. k. Guberniums und der k. k. landrechtlichen
Kinverleibungsbewillieung wird dieser Kontrakt gelöscht.
Delegirtes Ortsyericht Czkin am 30. Oktober 1846.
Jos. Mulaezek mp. Justiziàr.
V dominikälnf pozemkové kuize panstvi Kléovického fol. 225—6, z okresu Volyfiského &. 49 v archive
zemském.
b) 1845, 8. ledna: Krajský úřad uznává předešlou smlouvu za neplatnou, poněvadž
prodaný v ní pozemek jest obecní, a ne panský, a smlouva obsahuje též nedovolené výminky.
Dupplicat. Nr. 17.761.
Eltschowitzer Amt! Da nicht nachgewiesen erscheint, dass die Grundparzelle
per 129 C) Klafter im Dorfe Kltschowitz, welche die Obrigkeit zu Folge des im Fl-
tschowitzer Domin. Kotraktenbuche TT. Fol. 225 cinverleibten Kontraktes vom 14.
Feber 1844 an die Thomas und Maria T'ialischen Khelcute als Baustelle um cine
Summe von 100 fl. CM. emphiteutisch abverkauft hat, ein obriekeitlicher Grund ist
zumal als dieselbe weder in dem obrigkceitlichen Fassionsbogen erscheint, noch in,
dem Fassionsbuche der Gemeinde Fltschowitz als ein unnutzbarer Grund unter den-
jenigen der Obrigkeit zugeschriebenen Grundstücken vorkómmt, welche wegen ihrer
Kytragsunfähigkeit zur Zeit der Josephinischen Steuerregulierung nicht vermessen
worden sind; im Gegentheile die Ortslage und alle Umstände dahin deuten, dass
dieser (Grund nichts anderes als ein Theil des zur gemeinschaftlichen Benützung für
alle Ortsbewohner bestimmten, in der Flur I. gelegenen ertragsunfihigen Ortsplatzes
Nr. Top. 1. sei: so kann der eingangs erwähnte Kontrakt, — abgesehen davon, dass
derselbe auch sonst (esetzwidrigkeiten, wie es namentlich die Gewerbszinsungen und
radizierten Gewerbsrechte sind, enthält, — kreisámtlicher Seits nicht bestitiget
werden.
Vielmehr findet man diesen Kontrakt für null und nichtig zu erklären, den
vorigen Stand der Dinge herzustellen, und zu diesem Ende nicht nur dessen Aus-
bücherung nach Rechtskraft dieses Krkenntnisses zu veranlassen, sondern auch die
Obrigkeit schuldig zu erkennen, dieselbe habe den Thomas und Maria Fialischen
Kheleuten nicht nur jenen bereits berichtieten Kaufschilling von 100 fl. CM., sondern
aueh die aus Anlass der Verbücherung jenes Kontraktes muthwillig in. Aufrechnung
” gebrachten und von der Parthei laut abquittirten. Taxnote auch bereits bezahlten
‘Taxen per 3 fl. 6 kr. UM., so wie überhaupt alle aus dieser Verhandlung erwachsenen
Unkůsten, Kontraktsausfertigungs-Aufrechnungen u. d. g. umsomehr zurůckzuersetzen.
als die zwischen Obrigkeit und Unterthan zu Stande kommenden emphiteutischen
und sonstigen Grundabverkaufskontrakte vor erlangter kreisämtlicher Bestätigung