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Prodej pozemku domněle panského zvrácen 1844 1846. 679

[Na okraji:] Laut der in eodem libro fol. 245 p. v., fol. 246 ct 247 viuverleibten Eutscheidungen des k.k. Kreisamtes und des h. k. k. Guberniums und der k. k. landrechtlichen Kinverleibungsbewillieung wird dieser Kontrakt gelöscht.

Delegirtes Ortsyericht Czkin am 30. Oktober 1846.

Jos. Mulaezek mp. Justiziàr.

V dominikälnf pozemkové kuize panstvi Kléovického fol. 225—6, z okresu Volyfiského &. 49 v archive zemském.

b) 1845, 8. ledna: Krajský úřad uznává předešlou smlouvu za neplatnou, poněvadž prodaný v pozemek jest obecní, a ne panský, a smlouva obsahuje též nedovolené výminky.

Dupplicat. Nr. 17.761.

Eltschowitzer Amt! Da nicht nachgewiesen erscheint, dass die Grundparzelle per 129 C) Klafter im Dorfe Kltschowitz, welche die Obrigkeit zu Folge des im Fl- tschowitzer Domin. Kotraktenbuche TT. Fol. 225 cinverleibten Kontraktes vom 14. Feber 1844 an die Thomas und Maria T'ialischen Khelcute als Baustelle um cine Summe von 100 fl. CM. emphiteutisch abverkauft hat, ein obriekeitlicher Grund ist zumal als dieselbe weder in dem obrigkceitlichen Fassionsbogen erscheint, noch in, dem Fassionsbuche der Gemeinde Fltschowitz als ein unnutzbarer Grund unter den- jenigen der Obrigkeit zugeschriebenen Grundstücken vorkómmt, welche wegen ihrer Kytragsunfähigkeit zur Zeit der Josephinischen Steuerregulierung nicht vermessen worden sind; im Gegentheile die Ortslage und alle Umstände dahin deuten, dass dieser (Grund nichts anderes als ein Theil des zur gemeinschaftlichen Benützung für alle Ortsbewohner bestimmten, in der Flur I. gelegenen ertragsunfihigen Ortsplatzes

Nr. Top. 1. sei: so kann der eingangs erwähnte Kontrakt, abgesehen davon, dass derselbe auch sonst (esetzwidrigkeiten, wie es namentlich die Gewerbszinsungen und radizierten Gewerbsrechte sind, enthält, kreisámtlicher Seits nicht bestitiget werden.

Vielmehr findet man diesen Kontrakt für null und nichtig zu erklären, den vorigen Stand der Dinge herzustellen, und zu diesem Ende nicht nur dessen Aus- bücherung nach Rechtskraft dieses Krkenntnisses zu veranlassen, sondern auch die Obrigkeit schuldig zu erkennen, dieselbe habe den Thomas und Maria Fialischen Kheleuten nicht nur jenen bereits berichtieten Kaufschilling von 100 fl. CM., sondern aueh die aus Anlass der Verbücherung jenes Kontraktes muthwillig in. Aufrechnung gebrachten und von der Parthei laut abquittirten. Taxnote auch bereits bezahlten Taxen per 3 fl. 6 kr. UM., so wie überhaupt alle aus dieser Verhandlung erwachsenen Unkůsten, Kontraktsausfertigungs-Aufrechnungen u. d. g. umsomehr zurůckzuersetzen. als die zwischen Obrigkeit und Unterthan zu Stande kommenden emphiteutischen und sonstigen Grundabverkaufskontrakte vor erlangter kreisämtlicher Bestätigung



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