EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Z roku 1843, 26. ún.—15. čce. 673

[2]
ihre Übertretung folgenden Strafen auch auf das Aushauen der Christbäume ausgedehnt werden,
[3]
Da es jedoch móglich ist, juvge Bäume sowohl zu Christbäumen als auch zu einem andern
[4]
Gebrauche durch planmässige Durchforstung junger Waldbestände zu erhalten, ohne dass diese
[5]
selbst einen Schaden erleiden: so findet die Landesstelle, um dem schädlichen und diebischen
[6]
Aushauen von derlei Bäumen vorzubeugen, zu verordnen, dass jene Verkáufer, welche solche
[7]
junge Biumchen zur Stadt bringen, verpflichtet sein sollen, sich über deren rechtlichen Bezug
[8]
durch ein obrigkeitliches Zertifikat auszuweisen, welches von der k. k. Gefállsaufsicht an den
[9]
Prager Thoren abgefordert werden wird.

[10]
Die Landesstelle hat ferners in Erfahrung gebracht, dass gestohlene junge Obstbdume
[11]
gleichfalls in die Stadt zu Markte gebracht werden. Es wird sonach das zur Verminderung
[12]
der Diebstähle zweckdienliche Mittel dieser obrigkeitlichen Bezugszertifikate auch bei den
[13]
jungen Obstbäumen in Anwendung gebracht. Das k. Kreisamt wird daher angewiesen, diese
[14]
von der Landesstelle getrofiene Verfiigung allgemein uudi schleunigst mit dem Beisatze zu
[15]
verlautbaren, dass die ohne Zertifikate bei den 'Thoren betretenen wilden oder Obstbäume
[16]
konfiszirt, zu Handen des Armenfoudes veräussert, und gegen die Ubertreter als der Ent-
[17]
wendung verdächtig, die Amtshandlung eingeleitet werden wird.

[18]
Da übrigens nach einer eingyelangten weiteren Anzeige die Wilddiebereien bedeutend
[19]
überhandnehmeu: so wird dem k. Kreisamte weiters noch aufgetragen, das die Bestrafung
[20]
der Wilddiebe und ihrer Theilnehiner festsetzende al. Jagdpatent vom 26. Hornung 1788
[21]
sammt den nachgefolgten Verordnungen allgemein zu republiziren, und darüber zu wachen,
[22]
dass kein Wildpret ohne Nachweisung des Bezugs auf den Markt gebracht werde. Gub.
[23]
Verordnung vom 14. April 1843, G. 7. 20419, an die k. Kreisimter, Stadthauptmannschaft,
[24]
den Prager Magistrat, und Erlass an die k. k. Kameral-Gefállen- Verwaltung.

[25]
Trov. Gesetzsammlung, XXV. Band von 1843, str. 148 . 104. Nařízení toto bylo zdvizeno dvor-
[26]
ským dekretem z 12. října 1848, viz níže str. 675 č. 1171.

[27]
1170.

[28]
1848, 15. července: Ceské gubernium vydává sbírku starších předpisů o tom, kterak
[29]
se vykazovati dříví ku prodeji z obecních lesů městských i ves-
[30]
nických.

[31]
[L] Da öfter der l'all eintritt, dass bei dem Holzausweise und Holzverkaufe in Ge-
[32]
meindwäldern die mit dieser Amtshandlung beauftragte Kommission aus mehr Personen zu-
[33]
sunmengesetzt wird, als hierzu nach der Beschaffenheit des Gegenstandes und nach den über
[34]
die Verwaltung des Gemeindvermögens und der Gemeindwälder bestehenden Vorschriften
[35]
erforderlich sind, und da auch bezüglich der Akzidenzien ungleich gebahrt wird; so wird
[36]
hierüber folgende Belehrung zur Richtschnur in vorkommenden Fällen für die Munizipal-
[37]
städte, Marktflecken, Dörfer und die obrigkeitlichen Ämter ertheilt.

[38]
(IL] Nach dem zweiten Absatze der Holz- und Waldordnung vom 5. April 1754 soll
[39]
in keiner Gemeindwaldung Gehólze ohne vorherige Genehmigung und Bewilligung der Vor-
[40]
gesetzten, und zwar bei den Munizipalstädten ohne Bewilligung ihrer Schutz- oder Erbobrig-
[41]
keiten, unter schwerster Strafe und Verantwortung verkauft, noch auch anders, uls mit deren
[42]
Vorwissen und Approbazion ausgewiesen werden; worüber in einem jeglichen Orte zur Fest-
[43]
haltung und Obsicht sichere Personen aus der Bürgerschaft, oder wo es die Grósse der Wilder

[44]
Archiv Český XXV. 86


Text viewFacsimile