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Z roku 1843, 26. ún.—15. čce. 673
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ihre Übertretung folgenden Strafen auch auf das Aushauen der Christbäume ausgedehnt werden,
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Da es jedoch móglich ist, juvge Bäume sowohl zu Christbäumen als auch zu einem andern
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Gebrauche durch planmässige Durchforstung junger Waldbestände zu erhalten, ohne dass diese
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selbst einen Schaden erleiden: so findet die Landesstelle, um dem schädlichen und diebischen
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Aushauen von derlei Bäumen vorzubeugen, zu verordnen, dass jene Verkáufer, welche solche
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junge Biumchen zur Stadt bringen, verpflichtet sein sollen, sich über deren rechtlichen Bezug
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durch ein obrigkeitliches Zertifikat auszuweisen, welches von der k. k. Gefállsaufsicht an den
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Prager Thoren abgefordert werden wird.
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Die Landesstelle hat ferners in Erfahrung gebracht, dass gestohlene junge Obstbdume
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gleichfalls in die Stadt zu Markte gebracht werden. Es wird sonach das zur Verminderung
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der Diebstähle zweckdienliche Mittel dieser obrigkeitlichen Bezugszertifikate auch bei den
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jungen Obstbäumen in Anwendung gebracht. Das k. Kreisamt wird daher angewiesen, diese
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von der Landesstelle getrofiene Verfiigung allgemein uudi schleunigst mit dem Beisatze zu
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verlautbaren, dass die ohne Zertifikate bei den 'Thoren betretenen wilden oder Obstbäume
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konfiszirt, zu Handen des Armenfoudes veräussert, und gegen die Ubertreter als der Ent-
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wendung verdächtig, die Amtshandlung eingeleitet werden wird.
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Da übrigens nach einer eingyelangten weiteren Anzeige die Wilddiebereien bedeutend
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überhandnehmeu: so wird dem k. Kreisamte weiters noch aufgetragen, das die Bestrafung
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der Wilddiebe und ihrer Theilnehiner festsetzende al. Jagdpatent vom 26. Hornung 1788
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sammt den nachgefolgten Verordnungen allgemein zu republiziren, und darüber zu wachen,
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dass kein Wildpret ohne Nachweisung des Bezugs auf den Markt gebracht werde. — Gub.
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Verordnung vom 14. April 1843, G. 7. 20419, an die k. Kreisimter, Stadthauptmannschaft,
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den Prager Magistrat, und Erlass an die k. k. Kameral-Gefállen- Verwaltung.
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Trov. Gesetzsammlung, XXV. Band von 1843, str. 148 €. 104. — Nařízení toto bylo zdvizeno dvor-
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ským dekretem z 12. října 1848, viz níže str. 675 č. 1171.
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1848, 15. července: Ceské gubernium vydává sbírku starších předpisů o tom, kterak
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mé se vykazovati dříví ku prodeji z obecních lesů městských i ves-
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[L] Da öfter der l'all eintritt, dass bei dem Holzausweise und Holzverkaufe in Ge-
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meindwäldern die mit dieser Amtshandlung beauftragte Kommission aus mehr Personen zu-
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sunmengesetzt wird, als hierzu nach der Beschaffenheit des Gegenstandes und nach den über
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die Verwaltung des Gemeindvermögens und der Gemeindwälder bestehenden Vorschriften
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erforderlich sind, und da auch bezüglich der Akzidenzien ungleich gebahrt wird; so wird
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hierüber folgende Belehrung zur Richtschnur in vorkommenden Fällen für die Munizipal-
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städte, Marktflecken, Dörfer und die obrigkeitlichen Ämter ertheilt.
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(IL] Nach dem zweiten Absatze der Holz- und Waldordnung vom 5. April 1754 soll
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in keiner Gemeindwaldung Gehólze ohne vorherige Genehmigung und Bewilligung der Vor-
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gesetzten, und zwar bei den Munizipalstädten ohne Bewilligung ihrer Schutz- oder Erbobrig-
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keiten, unter schwerster Strafe und Verantwortung verkauft, noch auch anders, uls mit deren
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Vorwissen und Approbazion ausgewiesen werden; worüber ‚in einem jeglichen Orte zur Fest-
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haltung und Obsicht sichere Personen aus der Bürgerschaft, oder wo es die Grósse der Wilder
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Archiv Český XXV. 86
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