Z roku 1843, 26. ún.—15. čce. 673
ihre Übertretung folgenden Strafen auch auf das Aushauen der Christbäume ausgedehnt werden,
Da es jedoch móglich ist, juvge Bäume sowohl zu Christbäumen als auch zu einem andern
Gebrauche durch planmässige Durchforstung junger Waldbestände zu erhalten, ohne dass diese
selbst einen Schaden erleiden: so findet die Landesstelle, um dem schädlichen und diebischen
Aushauen von derlei Bäumen vorzubeugen, zu verordnen, dass jene Verkáufer, welche solche
junge Biumchen zur Stadt bringen, verpflichtet sein sollen, sich über deren rechtlichen Bezug
durch ein obrigkeitliches Zertifikat auszuweisen, welches von der k. k. Gefállsaufsicht an den
Prager Thoren abgefordert werden wird.
Die Landesstelle hat ferners in Erfahrung gebracht, dass gestohlene junge Obstbdume
gleichfalls in die Stadt zu Markte gebracht werden. Es wird sonach das zur Verminderung
der Diebstähle zweckdienliche Mittel dieser obrigkeitlichen Bezugszertifikate auch bei den
jungen Obstbäumen in Anwendung gebracht. Das k. Kreisamt wird daher angewiesen, diese
von der Landesstelle getrofiene Verfiigung allgemein uudi schleunigst mit dem Beisatze zu
verlautbaren, dass die ohne Zertifikate bei den 'Thoren betretenen wilden oder Obstbäume
konfiszirt, zu Handen des Armenfoudes veräussert, und gegen die Ubertreter als der Ent-
wendung verdächtig, die Amtshandlung eingeleitet werden wird.
Da übrigens nach einer eingyelangten weiteren Anzeige die Wilddiebereien bedeutend
überhandnehmeu: so wird dem k. Kreisamte weiters noch aufgetragen, das die Bestrafung
der Wilddiebe und ihrer Theilnehiner festsetzende al. Jagdpatent vom 26. Hornung 1788
sammt den nachgefolgten Verordnungen allgemein zu republiziren, und darüber zu wachen,
dass kein Wildpret ohne Nachweisung des Bezugs auf den Markt gebracht werde. — Gub.
Verordnung vom 14. April 1843, G. 7. 20419, an die k. Kreisimter, Stadthauptmannschaft,
den Prager Magistrat, und Erlass an die k. k. Kameral-Gefállen- Verwaltung.
Trov. Gesetzsammlung, XXV. Band von 1843, str. 148 €. 104. — Nařízení toto bylo zdvizeno dvor-
ským dekretem z 12. října 1848, viz níže str. 675 č. 1171.
1170.
1848, 15. července: Ceské gubernium vydává sbírku starších předpisů o tom, kterak
mé se vykazovati dříví ku prodeji z obecních lesů městských i ves-
nických.
[L] Da öfter der l'all eintritt, dass bei dem Holzausweise und Holzverkaufe in Ge-
meindwäldern die mit dieser Amtshandlung beauftragte Kommission aus mehr Personen zu-
sunmengesetzt wird, als hierzu nach der Beschaffenheit des Gegenstandes und nach den über
die Verwaltung des Gemeindvermögens und der Gemeindwälder bestehenden Vorschriften
erforderlich sind, und da auch bezüglich der Akzidenzien ungleich gebahrt wird; so wird
hierüber folgende Belehrung zur Richtschnur in vorkommenden Fällen für die Munizipal-
städte, Marktflecken, Dörfer und die obrigkeitlichen Ämter ertheilt.
(IL] Nach dem zweiten Absatze der Holz- und Waldordnung vom 5. April 1754 soll
in keiner Gemeindwaldung Gehólze ohne vorherige Genehmigung und Bewilligung der Vor-
gesetzten, und zwar bei den Munizipalstädten ohne Bewilligung ihrer Schutz- oder Erbobrig-
keiten, unter schwerster Strafe und Verantwortung verkauft, noch auch anders, uls mit deren
Vorwissen und Approbazion ausgewiesen werden; worüber ‚in einem jeglichen Orte zur Fest-
haltung und Obsicht sichere Personen aus der Bürgerschaft, oder wo es die Grósse der Wilder
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