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672 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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1168.
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1843, 26. února: Gubernium chválí a vybízí, aby výstavami a odměnami působilo
[4]
se k zuslechténi hovéziho dobytka.

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In der Überzeugung, dass der Veredlung des Rindviebs, selbst bei guter Nahruug,
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der Mangel an geeigneten Zuchtstieren und die bei den unterthinigen Grundbesitzern in
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Bóhmen beinahe allgemein übliche zu frühe Verwendung der Kalbinnen zur Fortpflanzung als
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wesentliche Hindernisse entgegenstehen; und von dem Wunsche beseelt, auch in dieser Be-
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ziehung das Wohl seiner Unterthanen za fordern und zur Emporhebung der vaterlindischen
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Landwirthschaft mitzuwirken, hat Fürst Johann Adolph von Schwarzenberg, als Besitzer
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der Herrschaft Libéjitz im Prachiner Kreise, schon seit mehreren Jahren fiir die Unterthanen
[12]
von der edlen obrigkeitlichen Rindviehrace die nóthigen Zuchtstiere zu zügeln und zu billigen
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Preisen zu überlassen erlaubt, und überdies auf der genannten Herrschaft im Monate November
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v. J. eine für die folgende[n] Jahre auch auf die übrigeu fürstlich Schwarzenbergischen Besitzun-
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gen im Praehiner Kreise, und zwar in grôsserem Massstabe auszudehnende Rindviehausstellung
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veranstaltet, bei welcher an die Besitzer der vorzüglichsten zweijáhrigen Kalbinnen Prümien
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vertheilt wurden.

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Da sich die Nachahmung dieses Beispiels jedenfalls sehr wohlthátig erweisen müsste,
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zumal die seit einigen Jahren von Seite der k. k. patriotisch-ókonomischen Gesellschaft ver-
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anstaltete Viehausstellung in Prag ihre Wirksamkeit doch wohl nur hauptsüchlich in der -
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heren Umgebung der Hauptstadt zu äussern vermag; so wird das k. k. Kreisamt angewiesen,
[22]
sich im Wege der Aufforderung die Aufnahme dieser Einrichtung, deren nühere Details
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aus dem diesfalls in die nichtpolitischen Nachrichten der Prager Zeitung vom 20. November
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1842 Z. 182 aufgenommenen Artikel zu entnehmen sind, auch bei den dortkreisigen bedeu-
[25]
tenderen Obrigkeiten angelegen sein zu lassen. Gub. Verordnung vom 96. Februar 1843,
[26]
G. Z. 3003, an die k. Kreisimter und an die patriot. ókonom. Gesellscliaft.

[27]
Prov. Gesetzsammlung, XXV. Band von 1843, str. 71 č. 49.

[28]
1169.

[29]
1843, 14. dubna: Gubernium zapovidd, aby do Prahy nebyly přiváženy mladé
[30]
stromky lesní ani ovocné a zvěřina bez vrchnostenského vysvědčení o jich
[31]
řádném nabytí.

[32]
Nach einer der Landesstelle zugekommenen Anzeige wird durch das Aushauen einer
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grossen Anzahl junger Bäume, welche als sogenannte Christbäume alljährlich zur Weihnachts-
[34]
zeit nach Prag und wahrscheinlich auch in andere Städte zum Verkaufe gebracht werden,
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den Waldbeständen ein beträchtlicher Schaden zugefügt, indem häufig nicht nur junge Bäume
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aus den Waldkulturen, sondern auch die Gipfel älterer Bäume in bereits herausgewachsenen
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Beständen abgehauen werden, wodurch der Baum in seinem besten Wachstum zu Grunde ge-
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richtet wird. Dem k. Kreisamte wird daher aufgetragen, die schon bestehenden, in der Wald-
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ordnung vom 5. April 1754 enthaltenen, in den Hofdekreten vom 28. Juni 1776 und vom
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21. Juni 1198 erneuerten, und mit der Verordnung vom 31. Juli 1834 G. Z. 32045 [zde str.
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630 č. 1121] wiederholt bekannt gemachten Verbote des Ausbauens von jungem Gehülze zu
[42]
Maibäumen mit dem Beisatze neuerdings zu veröffentlichen, dass diese Verbote sammt den auf


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