EN | ES |

Facsimile view

1104


< Page >

672 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

1168. 1843, 26. února: Gubernium chválí a vybízí, aby výstavami a odměnami působilo se k zuslechténi hovéziho dobytka.

In der Überzeugung, dass der Veredlung des Rindviebs, selbst bei guter Nahruug, der Mangel an geeigneten Zuchtstieren und die bei den unterthinigen Grundbesitzern in Bóhmen beinahe allgemein übliche zu frühe Verwendung der Kalbinnen zur Fortpflanzung als wesentliche Hindernisse entgegenstehen; und von dem Wunsche beseelt, auch in dieser Be- ziehung das Wohl seiner Unterthanen za fordern und zur Emporhebung der vaterlindischen Landwirthschaft mitzuwirken, hat Fürst Johann Adolph von Schwarzenberg, als Besitzer der Herrschaft Libéjitz im Prachiner Kreise, schon seit mehreren Jahren fiir die Unterthanen von der edlen obrigkeitlichen Rindviehrace die nóthigen Zuchtstiere zu zügeln und zu billigen Preisen zu überlassen erlaubt, und überdies auf der genannten Herrschaft im Monate November v. J. eine für die folgende[n] Jahre auch auf die übrigeu fürstlich Schwarzenbergischen Besitzun- gen im Praehiner Kreise, und zwar in grôsserem Massstabe auszudehnende Rindviehausstellung veranstaltet, bei welcher an die Besitzer der vorzüglichsten zweijáhrigen Kalbinnen Prümien vertheilt wurden.

Da sich die Nachahmung dieses Beispiels jedenfalls sehr wohlthátig erweisen müsste, zumal die seit einigen Jahren von Seite der k. k. patriotisch-ókonomischen Gesellschaft ver- anstaltete Viehausstellung in Prag ihre Wirksamkeit doch wohl nur hauptsüchlich in der - heren Umgebung der Hauptstadt zu äussern vermag; so wird das k. k. Kreisamt angewiesen, sich im Wege der Aufforderung die Aufnahme dieser Einrichtung, deren nühere Details aus dem diesfalls in die nichtpolitischen Nachrichten der Prager Zeitung vom 20. November 1842 Z. 182 aufgenommenen Artikel zu entnehmen sind, auch bei den dortkreisigen bedeu- tenderen Obrigkeiten angelegen sein zu lassen. Gub. Verordnung vom 96. Februar 1843, G. Z. 3003, an die k. Kreisimter und an die patriot. ókonom. Gesellscliaft.

Prov. Gesetzsammlung, XXV. Band von 1843, str. 71 č. 49.

1169.

1843, 14. dubna: Gubernium zapovidd, aby do Prahy nebyly přiváženy mladé stromky lesní ani ovocné a zvěřina bez vrchnostenského vysvědčení o jich řádném nabytí.

Nach einer der Landesstelle zugekommenen Anzeige wird durch das Aushauen einer grossen Anzahl junger Bäume, welche als sogenannte Christbäume alljährlich zur Weihnachts- zeit nach Prag und wahrscheinlich auch in andere Städte zum Verkaufe gebracht werden, den Waldbeständen ein beträchtlicher Schaden zugefügt, indem häufig nicht nur junge Bäume aus den Waldkulturen, sondern auch die Gipfel älterer Bäume in bereits herausgewachsenen Beständen abgehauen werden, wodurch der Baum in seinem besten Wachstum zu Grunde ge- richtet wird. Dem k. Kreisamte wird daher aufgetragen, die schon bestehenden, in der Wald- ordnung vom 5. April 1754 enthaltenen, in den Hofdekreten vom 28. Juni 1776 und vom 21. Juni 1198 erneuerten, und mit der Verordnung vom 31. Juli 1834 G. Z. 32045 [zde str. 630 č. 1121] wiederholt bekannt gemachten Verbote des Ausbauens von jungem Gehülze zu Maibäumen mit dem Beisatze neuerdings zu veröffentlichen, dass diese Verbote sammt den auf



Text viewManuscript line view