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Z roku 1841, 13. a 25. ún. 669
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nicht zugeschrieben, und es befinden sich die Institute des Kontribuzionsfondes lediglich im
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Naturalbesitze. Wenngleich dieser Naturalbesitz der Kontribuzionsfonds bis gegenwärtig un-
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beanständet blieb, weil dieser Fond ein unter der Staatsaufsicht und Schutz stehendes öffen-
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tliches Institut ist, so kann doch die Sicherheit des Eigenthums der diesem Fonde gehörigen
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Gebäude, bezüglich der zu deren Aufführung verwendeten Grundstücke durch Bewirkung des
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Zivilbesitzes, nämlich der Grundbücherlichen Einlage und Zuschreibung in jeder Beziehung
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eine für den Fond nur vortheilhafte Massregel sein; wesswegen auch die k. k. Hofkanzlei
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mit dem Erlasse vom 12. September 1838, H. Z. 22303, G. Z. 50663, dieselbe einzuleiten,
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die Landesstelle aufgefordert hat.
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Zu diesem Behufe wird jedoch eine Urkunde erfordert, welche die Krwerbung des
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Eigenthums des Grundes, worauf ein derlei Schüttboden aufgeführt worden ist, von Seite des
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Fondes rechtsfórmig bewührt.
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Wo sonach über die Erwerbung jenes Baugrundes Kauf. oder Tauschvertrüge, obrig-
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keitliche Schenkungsurkunden oder Konzessionen entweder in besonderen Urkunden oder in
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imtlichen Protokollen bestehen, müssen diese, nach vorlàufiger Ergáuzung der etwa abgehenden
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Fórmlichkeiten zu einer einverleibungsfühigen Urkunde, zur grundbücherlicheu Einlage gelangen.
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Bei Abgang derlei Urkunden wird deren Earichtung zwischen dem Grundüberlasser und dem
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Sollten sich bezüglich ,der Person des Uberlassers eines zum Baue des Kontribuzions-
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Getreidschüttbodens verwendeten Grundes bei Ausfertigung der Überlassungsurkunde Anstünde
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ergeben, deren Beseitigung wegen dessen Absterben, unbekaunten Aufenthalt oder aus andern
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Ursachen nicht zu erreichen ist, so wird der Abgang einer derlei Erwerbungsurkunde durcli
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eine hóhere Verfügung der bücherlichen Einlage supplirt, und eine derlei bücherliche Einlage
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zur Kenntniss der Interessenten durch Ediktalvorladungen und Aufstellung von Kuratoren ge-
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bracht. In diesen Urkunden ist jedoch als der Erwerber des Baugrundes, sonach als der
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Eigenthůmer des hierauf errichteten Schüttboden-Gebáudes der betreffende l'ond mit Auf.
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zühlung der bezüglichen Gemeinden anzuführeu.
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Die Grundbücher, in welche jene erste Einlage zu geschehen hat, siud nach der
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Eigenschaft des Baugrundes bezüglich der Versteuerung, námlich, ob es ein Dominikal- oder
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Rustikalgrund ist, auch verschieden.
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Die etwa wegen Abtrennung eines derlei Grundes von dem Komplexe einer gestifteten
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Wirthschaft, oder dessen Vertauschung, oder aber bezüglich der administrativen Genehmigung
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bei Gemeindgründen sich ergebenden Anstände haben die Kreisämter von Fall zu Fall deu
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bestehenden Gesetzen gemäss zu beheben.
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Da sich übrigens die Modalitàten für jeden einzelnen Fall derlei bücherlichen Ein-
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lagen nicht genau bestimmen lassen, so ist jede einzelne Verhandlung in Betreff der bü-
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cherlichen Einlage eines solchen Fondsgebüudes wohl iustruirt, mit einem kreisámtlichen Gut-
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achten mittelst des k. Fiskalamts an die Landesstelle zur Genehmigung vorzulegen. Hiernach
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haben die k. Kreisümnter das Weitere zu verfügen, damit die Eigenthumsrechte der verschie-
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denen Kontribuzionsfonds auf die ihnen gehórigen Gebiude baldmóglichst auch bicherlich
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sichergestellt werden. — Gub. Verordnung vom 25. Februar 1841, Z. 4283, an sámmtliche К.
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Kreisämter, das k. Fiskalamt, Landesunterkammeramt und Landrecht.
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Prov. Gesetzeammlung, XXIII. Band von 1811, str. 61 è. 42.
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