EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Z roku 1841, 13. a 25. ún. 669

[2]
nicht zugeschrieben, und es befinden sich die Institute des Kontribuzionsfondes lediglich im
[3]
Naturalbesitze. Wenngleich dieser Naturalbesitz der Kontribuzionsfonds bis gegenwärtig un-
[4]
beanständet blieb, weil dieser Fond ein unter der Staatsaufsicht und Schutz stehendes öffen-
[5]
tliches Institut ist, so kann doch die Sicherheit des Eigenthums der diesem Fonde gehörigen
[6]
Gebäude, bezüglich der zu deren Aufführung verwendeten Grundstücke durch Bewirkung des
[7]
Zivilbesitzes, nämlich der Grundbücherlichen Einlage und Zuschreibung in jeder Beziehung
[8]
eine für den Fond nur vortheilhafte Massregel sein; wesswegen auch die k. k. Hofkanzlei
[9]
mit dem Erlasse vom 12. September 1838, H. Z. 22303, G. Z. 50663, dieselbe einzuleiten,
[10]
die Landesstelle aufgefordert hat.

[11]
Zu diesem Behufe wird jedoch eine Urkunde erfordert, welche die Krwerbung des
[12]
Eigenthums des Grundes, worauf ein derlei Schüttboden aufgeführt worden ist, von Seite des
[13]
Fondes rechtsfórmig bewührt.

[14]
Wo sonach über die Erwerbung jenes Baugrundes Kauf. oder Tauschvertrüge, obrig-
[15]
keitliche Schenkungsurkunden oder Konzessionen entweder in besonderen Urkunden oder in
[16]
imtlichen Protokollen bestehen, müssen diese, nach vorlàufiger Ergáuzung der etwa abgehenden
[17]
Fórmlichkeiten zu einer einverleibungsfühigen Urkunde, zur grundbücherlicheu Einlage gelangen.
[18]
Bei Abgang derlei Urkunden wird deren Earichtung zwischen dem Grundüberlasser und dem
[19]
Fonde erforderlich.

[20]
Sollten sich bezüglich ,der Person des Uberlassers eines zum Baue des Kontribuzions-
[21]
Getreidschüttbodens verwendeten Grundes bei Ausfertigung der Überlassungsurkunde Anstünde
[22]
ergeben, deren Beseitigung wegen dessen Absterben, unbekaunten Aufenthalt oder aus andern
[23]
Ursachen nicht zu erreichen ist, so wird der Abgang einer derlei Erwerbungsurkunde durcli
[24]
eine hóhere Verfügung der bücherlichen Einlage supplirt, und eine derlei bücherliche Einlage
[25]
zur Kenntniss der Interessenten durch Ediktalvorladungen und Aufstellung von Kuratoren ge-
[26]
bracht. In diesen Urkunden ist jedoch als der Erwerber des Baugrundes, sonach als der
[27]
Eigenthůmer des hierauf errichteten Schüttboden-Gebáudes der betreffende l'ond mit Auf.
[28]
zühlung der bezüglichen Gemeinden anzuführeu.

[29]
Die Grundbücher, in welche jene erste Einlage zu geschehen hat, siud nach der
[30]
Eigenschaft des Baugrundes bezüglich der Versteuerung, námlich, ob es ein Dominikal- oder
[31]
Rustikalgrund ist, auch verschieden.

[32]
Die etwa wegen Abtrennung eines derlei Grundes von dem Komplexe einer gestifteten
[33]
Wirthschaft, oder dessen Vertauschung, oder aber bezüglich der administrativen Genehmigung
[34]
bei Gemeindgründen sich ergebenden Anstände haben die Kreisämter von Fall zu Fall deu
[35]
bestehenden Gesetzen gemäss zu beheben.

[36]
Da sich übrigens die Modalitàten für jeden einzelnen Fall derlei bücherlichen Ein-
[37]
lagen nicht genau bestimmen lassen, so ist jede einzelne Verhandlung in Betreff der -
[38]
cherlichen Einlage eines solchen Fondsgebüudes wohl iustruirt, mit einem kreisámtlichen Gut-
[39]
achten mittelst des k. Fiskalamts an die Landesstelle zur Genehmigung vorzulegen. Hiernach
[40]
haben die k. Kreisümnter das Weitere zu verfügen, damit die Eigenthumsrechte der verschie-
[41]
denen Kontribuzionsfonds auf die ihnen gehórigen Gebiude baldmóglichst auch bicherlich
[42]
sichergestellt werden. Gub. Verordnung vom 25. Februar 1841, Z. 4283, an sámmtliche К.
[43]
Kreisämter, das k. Fiskalamt, Landesunterkammeramt und Landrecht.

[44]
Prov. Gesetzeammlung, XXIII. Band von 1811, str. 61 è. 42.


Text viewFacsimile