Z roku 1841, 13. a 25. ún. 669
nicht zugeschrieben, und es befinden sich die Institute des Kontribuzionsfondes lediglich im
Naturalbesitze. Wenngleich dieser Naturalbesitz der Kontribuzionsfonds bis gegenwärtig un-
beanständet blieb, weil dieser Fond ein unter der Staatsaufsicht und Schutz stehendes öffen-
tliches Institut ist, so kann doch die Sicherheit des Eigenthums der diesem Fonde gehörigen
Gebäude, bezüglich der zu deren Aufführung verwendeten Grundstücke durch Bewirkung des
Zivilbesitzes, nämlich der Grundbücherlichen Einlage und Zuschreibung in jeder Beziehung
eine für den Fond nur vortheilhafte Massregel sein; wesswegen auch die k. k. Hofkanzlei
mit dem Erlasse vom 12. September 1838, H. Z. 22303, G. Z. 50663, dieselbe einzuleiten,
die Landesstelle aufgefordert hat.
Zu diesem Behufe wird jedoch eine Urkunde erfordert, welche die Krwerbung des
Eigenthums des Grundes, worauf ein derlei Schüttboden aufgeführt worden ist, von Seite des
Fondes rechtsfórmig bewührt.
Wo sonach über die Erwerbung jenes Baugrundes Kauf. oder Tauschvertrüge, obrig-
keitliche Schenkungsurkunden oder Konzessionen entweder in besonderen Urkunden oder in
imtlichen Protokollen bestehen, müssen diese, nach vorlàufiger Ergáuzung der etwa abgehenden
Fórmlichkeiten zu einer einverleibungsfühigen Urkunde, zur grundbücherlicheu Einlage gelangen.
Bei Abgang derlei Urkunden wird deren Earichtung zwischen dem Grundüberlasser und dem
Fonde erforderlich.
Sollten sich bezüglich ,der Person des Uberlassers eines zum Baue des Kontribuzions-
Getreidschüttbodens verwendeten Grundes bei Ausfertigung der Überlassungsurkunde Anstünde
ergeben, deren Beseitigung wegen dessen Absterben, unbekaunten Aufenthalt oder aus andern
Ursachen nicht zu erreichen ist, so wird der Abgang einer derlei Erwerbungsurkunde durcli
eine hóhere Verfügung der bücherlichen Einlage supplirt, und eine derlei bücherliche Einlage
zur Kenntniss der Interessenten durch Ediktalvorladungen und Aufstellung von Kuratoren ge-
bracht. In diesen Urkunden ist jedoch als der Erwerber des Baugrundes, sonach als der
Eigenthůmer des hierauf errichteten Schüttboden-Gebáudes der betreffende l'ond mit Auf.
zühlung der bezüglichen Gemeinden anzuführeu.
Die Grundbücher, in welche jene erste Einlage zu geschehen hat, siud nach der
Eigenschaft des Baugrundes bezüglich der Versteuerung, námlich, ob es ein Dominikal- oder
Rustikalgrund ist, auch verschieden.
Die etwa wegen Abtrennung eines derlei Grundes von dem Komplexe einer gestifteten
Wirthschaft, oder dessen Vertauschung, oder aber bezüglich der administrativen Genehmigung
bei Gemeindgründen sich ergebenden Anstände haben die Kreisämter von Fall zu Fall deu
bestehenden Gesetzen gemäss zu beheben.
Da sich übrigens die Modalitàten für jeden einzelnen Fall derlei bücherlichen Ein-
lagen nicht genau bestimmen lassen, so ist jede einzelne Verhandlung in Betreff der bü-
cherlichen Einlage eines solchen Fondsgebüudes wohl iustruirt, mit einem kreisámtlichen Gut-
achten mittelst des k. Fiskalamts an die Landesstelle zur Genehmigung vorzulegen. Hiernach
haben die k. Kreisümnter das Weitere zu verfügen, damit die Eigenthumsrechte der verschie-
denen Kontribuzionsfonds auf die ihnen gehórigen Gebiude baldmóglichst auch bicherlich
sichergestellt werden. — Gub. Verordnung vom 25. Februar 1841, Z. 4283, an sámmtliche К.
Kreisämter, das k. Fiskalamt, Landesunterkammeramt und Landrecht.
Prov. Gesetzeammlung, XXIII. Band von 1811, str. 61 è. 42.