EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
658 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
1153.

[3]
1889, 17. ledna: Emfyteuti přispívají k stavbě zemských silnic jako
[4]
rustikalisté prací; penězi pak vrchnosti a dokonalí vlastníci dominikálních dvorů.

[5]
Obgleich durch die Gub. Verordnung vom 20. März 1835, G. Z. 11386, ausdrücklich
[6]
festgesetzt wurde, dass nur die Besitzer selbstständiger Dominikalhöfe bei dem Baue der land-
[7]
artigen Strassen den Obrigkeiten gleich zu halten sind, und hieraus sonach im Gegensatze
[8]
die Folgerung fliesse, dass die Emphiteuten in Bezug auf die Konkurrenz zu dem landartigen
[9]
Strassenbau :leich den Rustikalisten zu behandeln sind; so hat man dennoch wahrgenommen,
[10]
dass hiebei sowohl von den Dominien, als auch von den k. Kreisimtern nach verschieden-
[11]
artigen Grundsätzen vorgegangen wird. Zur Erzielung einer Gleichformigkeit bei der dies-
[12]
fülligen Konkurrenzleistung, findet man daher als Richtschnur für das künftige Benehmen im
[13]
Nachhange zu der bezogenen Verordnung die Weisung zu erlassen, dass in Ansehung des
[14]
landartigen Strassenbaues die Emphiteuten olme Unterschied, ob dieselben in dem Nutzgenusse
[15]
eines emphiteutischen Dominikal- oder obrigkeitlichen Rustikalbesitzstandes sich Lefinden, und
[16]
ohne Rücksicht ihrer persönlichen Kéigenschaîten, in Gemeinschaft mit dem Rustikalisten die
[17]
Verpflichtung baben, alle Hand- und Zugarbejten, welche olne einer baren Geldauslage zu
[18]
Stande gebracht werden kónnen, bei dem landartigen Strassenbaue zu leisten; wogegen den
[19]
Obrigkeiten und den ihnen gleich gestellten, mit der Gub. Zirkularverordnung vom 20. März
[20]
1835 G. Z. 11386 niher bezeichneten) Desitzern selbststándiger Dominikalhófe die Bestreitung
[21]
der Kosten für die Baumaterialien und fiir die Professionisten obliegt. Woron die Dominien

[22]
und Magistrate in dic Kenntniss zu setzen sind. Сиб. Verordnung vom 17. Jiiuner 1839,
[23]
G. Z. 66253 v. J. 1838, an die k. Kreisimter, die Kammerprokuratur und P. Baudirekzion.
[24]
Prov. Gesetzsammlung, XXI. Band von 1839, str. 60 6. 16. *) A sice takto: Besitzer der Domi-

[25]
nikalhófe, welche ohne einem emphiteutischen oder sonstigen fórmlichen Unterthansverbande gegen Obrigkeiten
[26]
zu stehen, vollstàndige Eigenthümer obrigkeitlicher Gründe, und als solche rücksichtlich der Steuern und
[27]
Gaben den Obrigkeiten gleich zu balten sind ... PGS. XVII. z r. 1835 str. 146 6. 80.

[28]
1154.

[29]
1889, 18. října: Když robotné seznam [z v. 1777] ве neshoduje se skutečností,
[30]
krajský úřad ve sporech. o roboty rozhoduj o velikosti a druhu roboty podle
[31]
seznamu robotního.

[32]
Über eine aus Anlass von Robotstreitigkeiten in einer Provinz gemachte Anfrage haben
[33]
Se k. k. Majestät mit ah. Entschliessung vom 17. August 1831 zu bestimmen geruht, dass
[34]
wenn die in den Robotverzeichnissen enthaltenen Robotschuldigkeiten nicht in Übereinstimmung
[35]
init dem Thatbestande sind, nach welchem sie geleistet werden, und darüber Streitigkeiten
[36]
entstehen, die politischen Behörden nach den bestehenden Normen den Besitzstand zu schützen,
[37]
sohin in dem Falle, wenn die Veründeruug des Thatbestandes gegenüber dem Robotverzeich-
[38]
nisse nicht auf Gesetzwidrigkeit, Eigenmüchtigkeit oder Gewalt beruht, den Thatbestand zu
[39]
Schützen, im entgegengesetzten Falle aber nach dem Inhalte des Robotverzeichnisses zu er-
[40]
kennen haben.

[41]
Diese ah. Bestimmung haben jedoch Se k. k. Majestüt mit der ah. Entschliessung vom
[42]
6. Oktober l. J. dahin zu modifiziven geruhet, dass es diesfalls bei den Bestimmungen des


Text viewFacsimile