658 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
1153.
1889, 17. ledna: Emfyteuti přispívají k stavbě zemských silnic jako
rustikalisté prací; penězi pak vrchnosti a dokonalí vlastníci dominikálních dvorů.
Obgleich durch die Gub. Verordnung vom 20. März 1835, G. Z. 11386, ausdrücklich
festgesetzt wurde, dass nur die Besitzer selbstständiger Dominikalhöfe bei dem Baue der land-
artigen Strassen den Obrigkeiten gleich zu halten sind, und hieraus sonach im Gegensatze
die Folgerung fliesse, dass die Emphiteuten in Bezug auf die Konkurrenz zu dem landartigen
Strassenbau :leich den Rustikalisten zu behandeln sind; so hat man dennoch wahrgenommen,
dass hiebei sowohl von den Dominien, als auch von den k. Kreisimtern nach verschieden-
artigen Grundsätzen vorgegangen wird. Zur Erzielung einer Gleichformigkeit bei der dies-
fülligen Konkurrenzleistung, findet man daher als Richtschnur für das künftige Benehmen im
Nachhange zu der bezogenen Verordnung die Weisung zu erlassen, dass in Ansehung des
landartigen Strassenbaues die Emphiteuten olme Unterschied, ob dieselben in dem Nutzgenusse
eines emphiteutischen Dominikal- oder obrigkeitlichen Rustikalbesitzstandes sich Lefinden, und
ohne Rücksicht ihrer persönlichen Kéigenschaîten, in Gemeinschaft mit dem Rustikalisten die
Verpflichtung baben, alle Hand- und Zugarbejten, welche olne einer baren Geldauslage zu
Stande gebracht werden kónnen, bei dem landartigen Strassenbaue zu leisten; wogegen den
Obrigkeiten und den ihnen gleich gestellten, mit der Gub. Zirkularverordnung vom 20. März
1835 G. Z. 11386 niher bezeichneten) Desitzern selbststándiger Dominikalhófe die Bestreitung
der Kosten für die Baumaterialien und fiir die Professionisten obliegt. Woron die Dominien
und Magistrate in dic Kenntniss zu setzen sind. — Сиб. Verordnung vom 17. Jiiuner 1839,
G. Z. 66253 v. J. 1838, an die k. Kreisimter, die Kammerprokuratur und P. Baudirekzion.
Prov. Gesetzsammlung, XXI. Band von 1839, str. 60 6. 16. — *) A sice takto: Besitzer der Domi-
nikalhófe, welche ohne einem emphiteutischen oder sonstigen fórmlichen Unterthansverbande gegen Obrigkeiten
zu stehen, vollstàndige Eigenthümer obrigkeitlicher Gründe, und als solche rücksichtlich der Steuern und
Gaben den Obrigkeiten gleich zu balten sind ... PGS. XVII. z r. 1835 str. 146 6. 80.
1154.
1889, 18. října: Když robotné seznam [z v. 1777] ве neshoduje se skutečností,
krajský úřad ve sporech. o roboty rozhoduj o velikosti a druhu roboty podle
seznamu robotního.
Über eine aus Anlass von Robotstreitigkeiten in einer Provinz gemachte Anfrage haben
Se k. k. Majestät mit ah. Entschliessung vom 17. August 1831 zu bestimmen geruht, dass
wenn die in den Robotverzeichnissen enthaltenen Robotschuldigkeiten nicht in Übereinstimmung
init dem Thatbestande sind, nach welchem sie geleistet werden, und darüber Streitigkeiten
entstehen, die politischen Behörden nach den bestehenden Normen den Besitzstand zu schützen,
sohin in dem Falle, wenn die Veründeruug des Thatbestandes gegenüber dem Robotverzeich-
nisse nicht auf Gesetzwidrigkeit, Eigenmüchtigkeit oder Gewalt beruht, den Thatbestand zu
Schützen, im entgegengesetzten Falle aber nach dem Inhalte des Robotverzeichnisses zu er-
kennen haben.
Diese ah. Bestimmung haben jedoch Se k. k. Majestüt mit der ah. Entschliessung vom
6. Oktober l. J. dahin zu modifiziven geruhet, dass es diesfalls bei den Bestimmungen des