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[1]
Z roku 1838, 16. &na—27. list. 657

[2]
bestehenden Vorschriften zu halten, weil die Verarmung der Freisassen vorzüglich der Zer-
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theilung der grösseren Freisassenhöfe zuzuschreiben ist, daher die Aufrechthaltung der dies-
[4]
falls bestehenden politischen Gruudzertheilungsvorschriften unter den gegenwärtigen Verhält-
[5]
nissen sich um so nothwendiger darstellt, als der einzige Erwerb der freisásslichen Grund-
[6]
besitzer grósstentheils nur in dem Gewinne von Grund und Boden besteht, und die Erhaltung
[7]
der I'reisassen im steuerfühigen Zustande hauptsächlich von der Erhaltung ihrer Nahrungen
[8]
in ungetheiltem Zustande abhängt. Die Freisassenältesten sind übrigeus von dieser Anordnung
[9]
mit dem Auftrage in die Kenntniss zu setzen, die Freisassen davon zu verstindigen, und
[10]
wenn ibre Kinflussnahme bei Abschliessung von Vertrügen über theilweise Abverkáufe in An-
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spruch genommen wird, oder sie sonst zur Kenntniss solcher vorláufiger Verabredungen ge-
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langen, den Parteien die nóthige Vorsicht zu empfehlen, und anzurathen, sich lieber im Voraus
[13]
um die erforderliche Bewilligung zu verwenden und alle Anstünde zu beseitigen, als sich der
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Gefahr der Verweigerung der nachtrüglichen politischen Bewilligung, oder der Verwicklung
[15]
in cinen Rechtsstritt und anderen móglichen nachtheiligen Folgen in privatrechtlicher Hinsicht
[16]
auszusetzen. Gub. Dekret vom 16. Juni 1838, С. Z. 23906, an die k. Kreisàmter und Note
[17]
an das k. Landrecht.
[18]
Prov. Gesetzsammlung, XX. Band von 1838, str. 350 č. 158.

[19]
1152.

[20]
1838, 27. listopadu: Poddanské povinnosti, i když dospělost jejich zakládá
[21]
se na soudním nálezu, buďte v Cechách dobývány politickou exekucí

[22]
Se k. k. Majestát haben nach dem Inhalt des Hofkanzleidekrets vom 27. November
[23]
l. J. H. Z. 29882 mit ah. Eutschliessung vom 20. November !. J. allergnädigst anzuordnen
[24]
geruhet, dass vom Tage der Kundmachung der gegenwärtigen Vorschrift angefangen liquide
[25]
unterthänige Schuldigkeiten, die Liquiditit môge auf Eingeständnissen oder auf richterlichen
[26]
Urtheilen beruhen, nur im politischen Wege, nach den füv Urbarialrückstände bestehenden
[27]
eigenen politischen Exekuzionsordnungen einzubringen scien, uud dass diese Vorschrift auf
[28]
alle Unterthanen in Bóhmen, rücksichtlich deren das zivilrichterliche Exekuzionsverfahren
[29]
seinem Ende noch nicht zugeführt ist, die Anwendung finde. Hiernach wird die von der k. k.
[30]
Hofkanzlei im Einverstándnisse mit der k. k. obersteu Justizstelle mit Hofdekrete vom 21.
[31]
Jänner 1830 JH. Z. 399 (kundgemacht mit der Gub. Verordnung vom 13. Februar 1830 G.
[32]
Z. 5066), [zde str. 605 ©. 1099], dann mit Hofdekrete vom 2. Juli 1835 H. Z. 16969 (kund-
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gemacht mit der Gub. Verordnung vom 17. Juli 1833 G. 7. 34038), in Folge ah. Entschliessung
[34]
vom 25. Juni 1835 erlassene Vorschrift für die Zukunft ausser Wirksamkeit gesetzt.

[35]
Diese ah. Anordnung haben die k. Kreisümter sámmtlichen Ámtern und Magistraten
[36]
des Kreises zur genauesten Darnaclachtung unverzüglich bekannt zu machen, und zum Belege
[37]
dessen die bestütigten Laufzettel bis zum 30. k. M. auher einzusenden. Wobei bemerkt wird,
[38]
dass unter einem das k. Landrecht und Appellazionsgericht angegangen werde, den betref-
[39]
fenden Behórdeu die Sistirung des diesfalls noch im Zuge begriffenen gerichtlichen Exekuzions-
[40]
verfahrens ungesiumt aufzutragen. Gub. Dekret vom 16. Dezember 1838, G. Z. 65627, an die
[41]
К. Kreisimter, das Fiskalamt, den Prager Magistrat, das Unterkammeramt, und Note an die
[42]
k. k. Kammeral-Gefállen- Verwaltung.

[43]
Prov. Gesetzsammlung, XX. Band von 1838, str. 792 & 376.

[44]
Archiv Cesky XXV. 83


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