Z roku 1838, 16. &na—27. list. 657
bestehenden Vorschriften zu halten, weil die Verarmung der Freisassen vorzüglich der Zer-
theilung der grösseren Freisassenhöfe zuzuschreiben ist, daher die Aufrechthaltung der dies-
falls bestehenden politischen Gruudzertheilungsvorschriften unter den gegenwärtigen Verhält-
nissen sich um so nothwendiger darstellt, als der einzige Erwerb der freisásslichen Grund-
besitzer grósstentheils nur in dem Gewinne von Grund und Boden besteht, und die Erhaltung
der I'reisassen im steuerfühigen Zustande hauptsächlich von der Erhaltung ihrer Nahrungen
in ungetheiltem Zustande abhängt. Die Freisassenältesten sind übrigeus von dieser Anordnung
mit dem Auftrage in die Kenntniss zu setzen, die Freisassen davon zu verstindigen, und
wenn ibre Kinflussnahme bei Abschliessung von Vertrügen über theilweise Abverkáufe in An-
spruch genommen wird, oder sie sonst zur Kenntniss solcher vorláufiger Verabredungen ge-
langen, den Parteien die nóthige Vorsicht zu empfehlen, und anzurathen, sich lieber im Voraus
um die erforderliche Bewilligung zu verwenden und alle Anstünde zu beseitigen, als sich der
Gefahr der Verweigerung der nachtrüglichen politischen Bewilligung, oder der Verwicklung
in cinen Rechtsstritt und anderen móglichen nachtheiligen Folgen in privatrechtlicher Hinsicht
auszusetzen. — Gub. Dekret vom 16. Juni 1838, С. Z. 23906, an die k. Kreisàmter und Note
an das k. Landrecht.
Prov. Gesetzsammlung, XX. Band von 1838, str. 350 č. 158.
1152.
1838, 27. listopadu: Poddanské povinnosti, i když dospělost jejich zakládá
se na soudním nálezu, buďte v Cechách dobývány politickou exekucí
Se k. k. Majestát haben nach dem Inhalt des Hofkanzleidekrets vom 27. November
l. J. H. Z. 29882 mit ah. Eutschliessung vom 20. November !. J. allergnädigst anzuordnen
geruhet, dass vom Tage der Kundmachung der gegenwärtigen Vorschrift angefangen liquide
unterthänige Schuldigkeiten, die Liquiditit môge auf Eingeständnissen oder auf richterlichen
Urtheilen beruhen, nur im politischen Wege, nach den füv Urbarialrückstände bestehenden
eigenen politischen Exekuzionsordnungen einzubringen scien, uud dass diese Vorschrift auf
alle Unterthanen in Bóhmen, rücksichtlich deren das zivilrichterliche Exekuzionsverfahren
seinem Ende noch nicht zugeführt ist, die Anwendung finde. Hiernach wird die von der k. k.
Hofkanzlei im Einverstándnisse mit der k. k. obersteu Justizstelle mit Hofdekrete vom 21.
Jänner 1830 JH. Z. 399 (kundgemacht mit der Gub. Verordnung vom 13. Februar 1830 G.
Z. 5066), [zde str. 605 ©. 1099], dann mit Hofdekrete vom 2. Juli 1835 H. Z. 16969 (kund-
gemacht mit der Gub. Verordnung vom 17. Juli 1833 G. 7. 34038), in Folge ah. Entschliessung
vom 25. Juni 1835 erlassene Vorschrift für die Zukunft ausser Wirksamkeit gesetzt.
Diese ah. Anordnung haben die k. Kreisümter sámmtlichen Ámtern und Magistraten
des Kreises zur genauesten Darnaclachtung unverzüglich bekannt zu machen, und zum Belege
dessen die bestütigten Laufzettel bis zum 30. k. M. auher einzusenden. Wobei bemerkt wird,
dass unter einem das k. Landrecht und Appellazionsgericht angegangen werde, den betref-
fenden Behórdeu die Sistirung des diesfalls noch im Zuge begriffenen gerichtlichen Exekuzions-
verfahrens ungesiumt aufzutragen. — Gub. Dekret vom 16. Dezember 1838, G. Z. 65627, an die
К. Kreisimter, das Fiskalamt, den Prager Magistrat, das Unterkammeramt, und Note an die
k. k. Kammeral-Gefállen- Verwaltung.
Prov. Gesetzsammlung, XX. Band von 1838, str. 792 & 376.
Archiv Cesky XXV. 83