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Z roku 1836, 26. list.—1837, 3. br. 649

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1142.

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1837, 3. března: Nejvyšší rozhodnutí o návrzích českého yubernia ke změnám ve
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správě kontribučenských fondů obilnich.

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Nach dem Inhalte des Holkanzleidekrets vom 3, Mirz I. J., I. Z. 5316, haben Se
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k. k. Majestát über die allerunterthänigsten Auträge zur Abänderung einiger hinsichtlich der
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Steuergetreidfonds in Böhmen bestehenden Vorschriften mit alı. Entschliessung vom 25. Februar
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I. J. alergnüdigst zu befehlen geruhet, dass nur dann, wenn der ganze einjährige Samen-
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bedarf iu Natura aut dem Sehüttboden vorhanden ist, ein Verkauf des Getreidüberschusses
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Statt. haben dürfe; über die Verwendung der Überschusskapitale zu anderen wohlthätigen
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Zwecken und Anstalten aber sei Sr Majestät der geeignete Vorschlag danu zu machen, wenn
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die Fondstheilnchmer durch die Getreidfondsgebahrang wirklich: steuerfrei. geworden sind.

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Zugleich haben die übrigen, von der Landesstelle erstatteten Antrüge, und zwar:

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a) wegen Bewilligung der Verborgung des Steuerfondssetreides an einheimische be-
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felderte Zmphiteuten, jedoch gegen genaue Beobachtung der von dem k. Fiskalamte augedeu-
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teten Bedingungen;

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b) wegen Abschlag der, mit Knollen und anderen, die 4 Hauptkörnergattungen nicht
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hetreffenden Gewächsen bebauten Grundstücke von jenen, deren Samenbedarf durch den Steuer-
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fond zu bedecken ist; jedoch mit dem Beisatze, dass zur Vermeidung von Ungleichförmig-
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keiten dieser Abschlag nur nach einem Durchschnitte aller Erhebungsresultate zu geschehen
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habe; ferner

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c) wegen Herabsetzung der Zinsen von 6 auf 3 Perzent;

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d) hiusichtlich der Art, auf. welche die aushaftenden lèückstände einzutreiben sind;

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c) über die Art der Frsatzleistung und Genugthuung bei sich ergebenden Bevor-
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theilungen der Fonds; endlich

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f) in Betreff der verneinend beantworteten Frage, ob dem Steuergetreidfonde in Krida-
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und Konkursfällen ein Vorrecht zustehe, die ah. Genehmigung Sr k. k. Majestät erhalten.

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In Folge dessen wird den k. Kreisämtern bedeutet:

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ad a) Dass auch den einheimischen, keincswegs aber den fremdherrschaftlichen obrig-
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kcitlichen Emphiteuten, wenn dieselben befellert sind und eine hinreichende bücherliche
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Sicherheit leisten können, nach erfolgter Deckung des Bedarts der Fondstheilnehmer mit Bei-
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stimmung der letzteren von nun an Kontribuzionsgetreid vorgeliehen werden dürfe,

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ad b) Dass in Bezug auf die Ausmittlung des einjährizen Samenbedarfs die mit
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Knollen und auderen, zu den 4 Hauptkörnergattungen nicht gehörigen Gewächsen ausser der
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Brachzeit bebauten Grundstücke, von jenen, deren Samenbedarf durch den Steuerfond zu be-
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decken ist, in Abschlag zu bringen seien; zu welehem Dehufe die obrigkeitlichen Amter,
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Magistrate und Stadt- oder Marktgerichte jene Felder, welche in den letzten Jahren mit Erd-
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üpfeln, Kraut, Rüben, Rips oder andern, die 4 Hauptkórnergattungen nicht betreffenden Ge-
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wüchsen ausser der Drachzeit bebaut worden sind, unter Deifügung ihres l'lichenraumes und
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des bei der Steuerregulierung erhobenen Kórnerertrags, so wie auch des auf dieselben ent-
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fallenden jährlichen Samenbedarfs, in ein Verzeichniss aufzunehmen, und dasselbe sammt der
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Berechnung, wie viel im Durchselnitte von dem bereits ausgemittelten einjährigen Samen-
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quantum abgeschlagen werden kónne, den k. Kreisümtern vorzulegen haben; *) deren Sache
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es sein wird, derlei Verzeichnisse, da wo gegen die Richtigkeit. derselben gegründete Zweifel

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Archiv Český XXV. 82


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