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Z roku 1836, 26. list.—1837, 3. br. 649

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1837, 3. března: Nejvyšší rozhodnutí o návrzích českého yubernia ke změnám ve správě kontribučenských fondů obilnich.

Nach dem Inhalte des Holkanzleidekrets vom 3, Mirz I. J., I. Z. 5316, haben Se k. k. Majestát über die allerunterthänigsten Auträge zur Abänderung einiger hinsichtlich der Steuergetreidfonds in Böhmen bestehenden Vorschriften mit alı. Entschliessung vom 25. Februar I. J. alergnüdigst zu befehlen geruhet, dass nur dann, wenn der ganze einjährige Samen- bedarf iu Natura aut dem Sehüttboden vorhanden ist, ein Verkauf des Getreidüberschusses Statt. haben dürfe; über die Verwendung der Überschusskapitale zu anderen wohlthätigen Zwecken und Anstalten aber sei Sr Majestät der geeignete Vorschlag danu zu machen, wenn die Fondstheilnchmer durch die Getreidfondsgebahrang wirklich: steuerfrei. geworden sind.

Zugleich haben die übrigen, von der Landesstelle erstatteten Antrüge, und zwar:

a) wegen Bewilligung der Verborgung des Steuerfondssetreides an einheimische be- felderte Zmphiteuten, jedoch gegen genaue Beobachtung der von dem k. Fiskalamte augedeu- teten Bedingungen;

b) wegen Abschlag der, mit Knollen und anderen, die 4 Hauptkörnergattungen nicht hetreffenden Gewächsen bebauten Grundstücke von jenen, deren Samenbedarf durch den Steuer- fond zu bedecken ist; jedoch mit dem Beisatze, dass zur Vermeidung von Ungleichförmig- keiten dieser Abschlag nur nach einem Durchschnitte aller Erhebungsresultate zu geschehen habe; ferner

c) wegen Herabsetzung der Zinsen von 6 auf 3 Perzent;

d) hiusichtlich der Art, auf. welche die aushaftenden lèückstände einzutreiben sind;

c) über die Art der Frsatzleistung und Genugthuung bei sich ergebenden Bevor- theilungen der Fonds; endlich

f) in Betreff der verneinend beantworteten Frage, ob dem Steuergetreidfonde in Krida- und Konkursfällen ein Vorrecht zustehe, die ah. Genehmigung Sr k. k. Majestät erhalten.

In Folge dessen wird den k. Kreisämtern bedeutet:

ad a) Dass auch den einheimischen, keincswegs aber den fremdherrschaftlichen obrig- kcitlichen Emphiteuten, wenn dieselben befellert sind und eine hinreichende bücherliche Sicherheit leisten können, nach erfolgter Deckung des Bedarts der Fondstheilnehmer mit Bei- stimmung der letzteren von nun an Kontribuzionsgetreid vorgeliehen werden dürfe,

ad b) Dass in Bezug auf die Ausmittlung des einjährizen Samenbedarfs die mit Knollen und auderen, zu den 4 Hauptkörnergattungen nicht gehörigen Gewächsen ausser der Brachzeit bebauten Grundstücke, von jenen, deren Samenbedarf durch den Steuerfond zu be- decken ist, in Abschlag zu bringen seien; zu welehem Dehufe die obrigkeitlichen Amter, Magistrate und Stadt- oder Marktgerichte jene Felder, welche in den letzten Jahren mit Erd- üpfeln, Kraut, Rüben, Rips oder andern, die 4 Hauptkórnergattungen nicht betreffenden Ge- wüchsen ausser der Drachzeit bebaut worden sind, unter Deifügung ihres l'lichenraumes und des bei der Steuerregulierung erhobenen Kórnerertrags, so wie auch des auf dieselben ent- fallenden jährlichen Samenbedarfs, in ein Verzeichniss aufzunehmen, und dasselbe sammt der Berechnung, wie viel im Durchselnitte von dem bereits ausgemittelten einjährigen Samen- quantum abgeschlagen werden kónne, den k. Kreisümtern vorzulegen haben; *) deren Sache es sein wird, derlei Verzeichnisse, da wo gegen die Richtigkeit. derselben gegründete Zweifel

Archiv Český XXV. 82



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