EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Z roku 1836, 1. čce—18. srp. 647

[2]
dass die Säuberung der Banquets von dem Grase, so wie es zum Vorscheine kommt,
[3]
und der Scitengriben in dem Masse, als es zur Befórderung des freien Ablantes des Wassers
[4]
erforderlich ist, unter der Aufsicht. der k. Strassenmeister den aufgestellten Strassencinrüumeru
[5]
obliege, und dass, wenn das Strassenaufsichtspersonale das Abmühen des Grases in Seitengrüben
[6]
durch dritte Personen zulässig erkennet, dasselbe hierzu die Zustimmung ertheilen und unter
[7]
seiner Aufsicht vornehmen lassen müsse. Von dieser Erläuteruug des erwähnten Zirkulars
[8]
hahen die k. Kreisümter die weitere Verlautbarung zu verfügen.

[9]
1139.

[10]
1886, 18. srpna: České gubernium opravuje a vysvětluje články 15. a 17. svého
[11]
nařízení ze 4. ledna 1827 o úředním jednání při zůkupu rustikálních pozemků,
[12]
při veluici robot a pri emfyteutisaci dominikdlnich pozemki.

[13]
Durch den 15. Absatz der Gubernial-Zirkular-Verordnuug vom 4. Jánner 1827, 6G.
[14]
Z. 324 |tištěno výše str. 588], ist die Einsendung der Verzeichnisse über die uneingekauften
[15]
oder in den Händen der Obrigkeit befindlichen Rustikalgrundstücke abgestellt worden, weil die
[16]
politischen Behörden sich in die Verhandlungen zwischen Obrigkeiten und Unterthauen über
[17]
den Einkauf von Rustikalgründen nicht einzulassen haben, übrigens aber ohnehin jeder derlei
[18]
Vertrag zur Giltigkeit die Genehmigung dieser Behörden erhalten muss.

[19]
Bei der Einschaltung dieses Zirkularerlasses in die Provinzialgesetzsammlung sind
[20]
statt dem Ausdrucke dieser Behörden die Worte der Landesstelle aus Versehen gebraucht
[21]
worden. Da sich viele Kreisämter hiedurch verleiten liessen, die nach dem hohen Hofdekrete
[22]
vom 24. August 1789 [zde str. 211 & 652] der kreisiümtlichen Amtsbandlung uuterliegenden
[23]
Verträge zwischen Obrigkeiten uud Unterthanen über den Kiukauf von Rustikalgründen *)
[24]
zur Bestätigung anher einzusenden, so findet man sich veranlasst, dic k. Kreisümter auf den
[25]
erwähnten Druckfehler aufmerksam zu machen.

[26]
Da übrigens der 17. Absatz der Zirkularverordnung vom 4. Jánner 1827 G. Z. 394
[27]
|str. 588], vermóg welchem die Antráge auf Emphiteutisirungen von Dominikalgründen und
[28]
Robotreluizionen nicht unmittelbar der Landesstelle, sondern durch das k. Fiskalamt vorzu-
[29]
legen sind, von den meisten k. Kreisämtern missverstanden wird, indem dieselben alle Emphi-
[30]
teutisirungs- und Robotreluirungsanträge ohne Unterschied durch das k. Fiskalamt anher gelangen
[31]
lassen; so wird den k. Kreisämtern zugleich bedeutet, dass der 17. Absatz der eingangs-
[32]
erwähnten Gub. Verordnung mit Rücksicht auf das IIofkanzleidekret vom 20. August 1818
[33]
[str. 545 ©. 10305] nur auf solche Emphiteutisirungen, bei welchen das vorgeschriebene
[34]
Flächenmass nicht statt findet, dann in Vereiuiguug mit dem Hofdekrete vom 24. August 1789
[35]
[stv. 211 & 682] und dem Patente vom 1. September 1798 (str. 413 6. 889] nur auf jene
[36]
Robotreluizionen und Emphiteutisirungen von Dominikalgründen sich beziehen könne, die in
[37]
administrativer Hinsicht des Konsenses des Landesguberniums deshalb bedürfen, weil entweder
[38]
eine Stadtgemeinde, oder sonst eine in Bezug auf die Vermögensverwaltung der Aufsicht des
[39]
Guberniums unterstehende phisische oder moralische Person dabei als Obrigkeit intervenirt.
[40]
Gub. Verordnung vom 18. August 1836, G. Z. 33384, an die k. Kreisämter.

[41]
Prov. Gesetzsammlung, XVIII. Band von 1836, str. 824 č. 223. °) Dvorsky dekret z 24. srpna 1789

[42]
(zde str. 211 & 682) nemlnví o zakupování rustikážních pozemků, nýbrž o rozdělování dominikálních pozemků
[43]
poddaným.


Text viewFacsimile