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Z roku 1836, 1. čce—18. srp. 647
dass die Säuberung der Banquets von dem Grase, so wie es zum Vorscheine kommt,
und der Scitengriben in dem Masse, als es zur Befórderung des freien Ablantes des Wassers
erforderlich ist, unter der Aufsicht. der k. Strassenmeister den aufgestellten Strassencinrüumeru
obliege, und dass, wenn das Strassenaufsichtspersonale das Abmühen des Grases in Seitengrüben
durch dritte Personen zulässig erkennet, dasselbe hierzu die Zustimmung ertheilen und unter
seiner Aufsicht vornehmen lassen müsse. Von dieser Erläuteruug des erwähnten Zirkulars
hahen die k. Kreisümter die weitere Verlautbarung zu verfügen.
1139.
1886, 18. srpna: České gubernium opravuje a vysvětluje články 15. a 17. svého
nařízení ze 4. ledna 1827 o úředním jednání při zůkupu rustikálních pozemků,
při veluici robot a pri emfyteutisaci dominikdlnich pozemki.
Durch den 15. Absatz der Gubernial-Zirkular-Verordnuug vom 4. Jánner 1827, 6G.
Z. 324 |tištěno výše str. 588], ist die Einsendung der Verzeichnisse über die uneingekauften
oder in den Händen der Obrigkeit befindlichen Rustikalgrundstücke abgestellt worden, weil die
politischen Behörden sich in die Verhandlungen zwischen Obrigkeiten und Unterthauen über
den Einkauf von Rustikalgründen nicht einzulassen haben, übrigens aber ohnehin jeder derlei
Vertrag zur Giltigkeit die Genehmigung dieser Behörden erhalten muss.
Bei der Einschaltung dieses Zirkularerlasses in die Provinzialgesetzsammlung sind
statt dem Ausdrucke „dieser Behörden“ die Worte „der Landesstelle“ aus Versehen gebraucht
worden. Da sich viele Kreisämter hiedurch verleiten liessen, die nach dem hohen Hofdekrete
vom 24. August 1789 [zde str. 211 & 652] der kreisiümtlichen Amtsbandlung uuterliegenden
Verträge zwischen Obrigkeiten uud Unterthanen über den Kiukauf von Rustikalgründen *)
zur Bestätigung anher einzusenden, so findet man sich veranlasst, dic k. Kreisümter auf den
erwähnten Druckfehler aufmerksam zu machen.
Da übrigens der 17. Absatz der Zirkularverordnung vom 4. Jánner 1827 G. Z. 394
|str. 588], vermóg welchem die Antráge auf Emphiteutisirungen von Dominikalgründen und
Robotreluizionen nicht unmittelbar der Landesstelle, sondern durch das k. Fiskalamt vorzu-
legen sind, von den meisten k. Kreisämtern missverstanden wird, indem dieselben alle Emphi-
teutisirungs- und Robotreluirungsanträge ohne Unterschied durch das k. Fiskalamt anher gelangen
lassen; so wird den k. Kreisämtern zugleich bedeutet, dass der 17. Absatz der eingangs-
erwähnten Gub. Verordnung mit Rücksicht auf das IIofkanzleidekret vom 20. August 1818
[str. 545 ©. 10305] nur auf solche Emphiteutisirungen, bei welchen das vorgeschriebene
Flächenmass nicht statt findet, dann in Vereiuiguug mit dem Hofdekrete vom 24. August 1789
[stv. 211 & 682] und dem Patente vom 1. September 1798 (str. 413 6. 889] nur auf jene
Robotreluizionen und Emphiteutisirungen von Dominikalgründen sich beziehen könne, die in
administrativer Hinsicht des Konsenses des Landesguberniums deshalb bedürfen, weil entweder
eine Stadtgemeinde, oder sonst eine in Bezug auf die Vermögensverwaltung der Aufsicht des
Guberniums unterstehende phisische oder moralische Person dabei als Obrigkeit intervenirt.
— Gub. Verordnung vom 18. August 1836, G. Z. 33384, an die k. Kreisämter.
Prov. Gesetzsammlung, XVIII. Band von 1836, str. 824 č. 223. — °) Dvorsky dekret z 24. srpna 1789
(zde str. 211 & 682) nemlnví o zakupování rustikážních pozemků, nýbrž o rozdělování dominikálních pozemků
poddaným.