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641 D. XX11. Řády selské a instrukce hospodářské:

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scheiden. Den Gerichten steht das Erkenntuiss über solche Streitigkeiten nur dann zu, wenn
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sich die Ausprüche oder Einwendungen auf besondere privatrechtliche Titel, insbesondere auf
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Verträge oder auf solche Urkunden gründen, aus welchen Verbindlichkeiten oder Befreiungen
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der jeweiligen Besitzer einer Realität rücksichtlich des Laudemiums abgeleitet, die aber in
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Beziehung auf ihre Echtheit oder Giltigkeit von dem andern Theile bestiitten werden.

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Diese ah. Vorschrift wird zufolge Hofkanzleidekrets vom 1. Jänner 1836 II. Z. 155
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zur allgemeinen Kenntniss gebracht. Gub. Kundmachung vom 24. Jänner 1536, G. Z. 2303.

[9]
Prov. Gesetzsammlung, XVIIL Band von 1836, str. 13 č. 24.

[10]
1135.
[11]
18806, 26. března: Moučný obchod uvolňuje se po venkově v Čechách,
[12]
jako se již nařídilo v Praze.

[13]
Nach Inhalt des Hofkanzleidekrets vom 26. März |. J. H. Z. 8292 haben бе К. К.
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Majestät mit ah. Eutschliessung vom 22, März 1. J. zu genehmigen geruhet, dass die Frei-
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gebuug des Mehlhandels in Böhmen auch auf dem Lande ausgedehnt werde. Iu Folge dieser
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ah. Eutschliessung wird, sowie es iu der hierortigen Zirkularverordnung vom 31. Dez. 1835
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H. Z. 62.110 für die Hauptstadt Prag festzesetzt wurde, auch auf dem Lande die Satzung auf
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alle Gattungen von Mell, Gries, Graupen, Hirse, Erbsen uud Linsen, vom Tage der Kund-
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machung der gegenwärtigen Verordnuug aufhören, und der Verkehr mit diesen Artikeln nicht
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nur an den gewöhnlichen Wocheumärkten, sondern auch gegen vorläufige Anmeldung bei der
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Ortsobrigkeit und Erfüllung der Erwerbsteuerpflicht, in ordentlichen Verkaufsgewölben Jeder-
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mauu freistehen. Welches hiemit allgemein bekannt gemacht wird. Gub. Kundmachung
[23]
vom 4. April 1836 G. Z. 16 066.

[24]
Prov. Gesctzsammlung, XVIII. Band von 1836, str. 492 ¢ 101.

[25]
1136.
[26]
1836, 15 dubna: České gubernium piedpisuje královským městům, čím se mají
[27]
vykázati UCchazeči o službu v jejich úřadech hospodářských a lesních.

[28]
Der Gegenstand bezüglich der fostzusetzenden Erfordernisse zur Erlangung eines
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Dieustpostens bei den Okonomie-Amtern der im Besitze bedeutender Landgüter befindlichen
[30]
k. freien und Leibgedingstüdte, wurde in die Verhandlung genommen, und es wird nun hierüber
[31]
dem k. Landesunterkammeramt Nachstelendes bedeutet:

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1. Die Bewerber um derlei städtische Dieuste haben die Nichtüberschreitung des 40.
[33]
Lebeusjahrs, die Nichtverwandschalt mit einem oder dem andern Magistrats- oder Wirthschafts-
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heamten, wo sie angestellt werden wollen, und ihre bisherige Dienstleistung dokumentirt
[35]
nachzuweisen, und glaubwürdige Zeuguisse über den senossenen Unterricht in den deutschen
[36]
Haupt- und Realschulen, über ihre Kenntuisse, ltechtliehkeit, Moralitàt, danu über die Keunt-
[37]
niss der deutschen und böhmischen Sprache beizubringen. Bei gleichen. Eigenschaften sind
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jene Kandidaten, welche empfehlendere Zeugnisse und cine Wissenschaftliche Vorbilduug be-
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sitzen, vorzüglich zu berücksichtigen.

[40]
2. Die Dewerber für cine besoldete Anwaldstelle müssen sich inbesondere mit dem
[41]
Zeuguisse der lk. k. patriotiscli-ókonomischen Gesellschaft über die aus der Land- uud l'orstwissen-


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