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641 D. XX11. Řády selské a instrukce hospodářské:
scheiden. Den Gerichten steht das Erkenntuiss über solche Streitigkeiten nur dann zu, wenn
sich die Ausprüche oder Einwendungen auf besondere privatrechtliche Titel, insbesondere auf
Verträge oder auf solche Urkunden gründen, aus welchen Verbindlichkeiten oder Befreiungen
der jeweiligen Besitzer einer Realität rücksichtlich des Laudemiums abgeleitet, die aber in
Beziehung auf ihre Echtheit oder Giltigkeit von dem andern Theile bestiitten werden.“
Diese ah. Vorschrift wird zufolge Hofkanzleidekrets vom 1. Jänner 1836 II. Z. 155
zur allgemeinen Kenntniss gebracht. — Gub. Kundmachung vom 24. Jänner 1536, G. Z. 2303.
Prov. Gesetzsammlung, XVIIL Band von 1836, str. 13 č. 24.
1135.
18806, 26. března: Moučný obchod uvolňuje se po venkově v Čechách,
jako se již nařídilo v Praze.
Nach Inhalt des Hofkanzleidekrets vom 26. März |. J. H. Z. 8292 haben бе К. К.
Majestät mit ah. Eutschliessung vom 22, März 1. J. zu genehmigen geruhet, dass die Frei-
gebuug des Mehlhandels in Böhmen auch auf dem Lande ausgedehnt werde. Iu Folge dieser
ah. Eutschliessung wird, sowie es iu der hierortigen Zirkularverordnung vom 31. Dez. 1835
H. Z. 62.110 für die Hauptstadt Prag festzesetzt wurde, auch auf dem Lande die Satzung auf
alle Gattungen von Mell, Gries, Graupen, Hirse, Erbsen uud Linsen, vom Tage der Kund-
machung der gegenwärtigen Verordnuug aufhören, und der Verkehr mit diesen Artikeln nicht
nur an den gewöhnlichen Wocheumärkten, sondern auch gegen vorläufige Anmeldung bei der
Ortsobrigkeit und Erfüllung der Erwerbsteuerpflicht, in ordentlichen Verkaufsgewölben Jeder-
mauu freistehen. Welches hiemit allgemein bekannt gemacht wird. — Gub. Kundmachung
vom 4. April 1836 G. Z. 16 066.
Prov. Gesctzsammlung, XVIII. Band von 1836, str. 492 ¢ 101.
1136.
1836, 15 dubna: České gubernium piedpisuje královským městům, čím se mají
vykázati UCchazeči o službu v jejich úřadech hospodářských a lesních.
Der Gegenstand bezüglich der fostzusetzenden Erfordernisse zur Erlangung eines
Dieustpostens bei den Okonomie-Amtern der im Besitze bedeutender Landgüter befindlichen
k. freien und Leibgedingstüdte, wurde in die Verhandlung genommen, und es wird nun hierüber
dem k. Landesunterkammeramt Nachstelendes bedeutet:
1. Die Bewerber um derlei städtische Dieuste haben die Nichtüberschreitung des 40.
Lebeusjahrs, die Nichtverwandschalt mit einem oder dem andern Magistrats- oder Wirthschafts-
heamten, wo sie angestellt werden wollen, und ihre bisherige Dienstleistung dokumentirt
nachzuweisen, und glaubwürdige Zeuguisse über den senossenen Unterricht in den deutschen
Haupt- und Realschulen, über ihre Kenntuisse, ltechtliehkeit, Moralitàt, danu über die Keunt-
niss der deutschen und böhmischen Sprache beizubringen. Bei gleichen. Eigenschaften sind
jene Kandidaten, welche empfehlendere Zeugnisse und cine Wissenschaftliche Vorbilduug be-
sitzen, vorzüglich zu berücksichtigen.
2. Die Dewerber für cine besoldete Anwaldstelle müssen sich inbesondere mit dem
Zeuguisse der lk. k. patriotiscli-ókonomischen Gesellschaft über die aus der Land- uud l'orstwissen-