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Z roku 1835, 4. čna—2. čce. 641

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$ 18. Die Leitung der Vermögensverwaltung der Gesellschaft führt wie
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bisher das Präsidium, beï welchem. oder bei dessen Kassier, für den er zu haften
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hat, sich auch die IEutptkasse. befindet. Ale nicht stetigen Ausgaben müssen vom
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lrásidio zur. Auszahlung approbiert werden. Die Rechnungen, deren Einsicht. jedem
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Mitgliede frei stehet, werden Jährlich von einem oder mehreren Mitgliedern revidirt.
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und nach vollendeter Revision der Gesellschaft in der nächsten Sitzung die Resultate
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von dem Sekretär vorgelegt.

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1130.
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1835, 10. června: Vrchnostenští úředních kteří by na sebe převádělí pohledávky
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za poddanými své vrchnosti, buďe odstranění se svých míst služebných.

[12]
Se Majestät haben mit ah. Kntschliessung vom 29. Mai I. J. zu bestimmen goruhot.
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dass obrigkeitliche Beamte, welche es sich zum Geschäfte machen, Forderungen an Gerichts-
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insassen jener Obrigkeit, bei der sie angestellt sind, an sich zu bringen, von ihren Dienst-
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plätzen entfernt werden sollen. Auf die Befolgung dieser Verordnung haben die Kreisämter zu
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wachen, die Bezirks- und grundobrigkeitlichen Oberbcamten, so wie «die Vorsteher der Magi-
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strate zur Anzeige solcher Falle zu verpflichten, und wenn sie zu ihrer Kenntniss kommen,
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gehórig das Amt zu handeln. Wovon die k. Kreisiimter oc in Folge Hofkanzleidekrets vom
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10. Juni I. J. H. Z. 14822 zur weiteren Veranlassung in die Kenntniss gesetzt werden. -
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Gub. Dekret vom 1. Juli 1835 G. Z. 30698, an die k. Kreisümter und den Prager. Magistrat.

[21]
Drov. Gesetzsammlung, XVIT. Band von 1835, str. 365 č. 212.

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1131.

[23]
18835, 2. července: Běžící urbariální povinnosti mají býti vymahány
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cestou politickou.

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Auf einem hicrländigen Dominium wurden die Unterthanen im Rechtswege zur Ent-
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richtung der rückständigen und laufenden Urbarialzinsungen verurtheilt. Da diese Unterthanen
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demungeachtet sowohl die rückstándigen, als auch. die laufenden Zinsungen verweigorten, und
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desshalb exequirt werden sollten, entstand die Frage: ob nicht etwa aueli die laufenden Zin-
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sungen im gerichtlichen Wege einzutreiben sind, da sieh dieselben eben so, wie die rückstün-
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digen Zinsschuldigkeiten, auf gerichtliche Urtheile gründen. Über die Frage ist in Folge einer
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ah. Entschliessung Seiner k. k. Majestät vom 95. Juni I. SJ. mit Hofkauzleidekrete vom 2. Juli
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1835, II. Z. 16969, Folgendes ausgesprochen worden:

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Die laufenden Zinsschuldigkeiten der betreffenden Unterthanen sind allerdings im po-
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litischen Wege einzutreiben. Denn der Zivilrichter, welcher über derlei strittige Forderungen
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abspricht, stellt den Anspruch der Obrigkeit fest, erkeunet, was derselbeu zu entrichten kómmt,
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und entscheidet hiedurch hinsichtlich der verfallenen Schuldigkeit sowohl und über dereu Ein-
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treibung, als auch über das Dezugsrecht der laufenden und künftigen Schuldigkeit. Xr er-
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keunt daher wohl über die Liquiditit der Anforderung, kann jedoch über die Eiutreibung
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noch nicht verfallener. Schuldigkeiten Nichts im voraus Verfüren, welche im Zeitpunkte des
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Verfalls der politischen lixekuzion vorbehalten bleibt.

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Archiv Cesky NXV. 81


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