Z roku 1835, 4. čna—2. čce. 641
$ 18. Die Leitung der Vermögensverwaltung der Gesellschaft führt wie
bisher das Präsidium, beï welchem. oder bei dessen Kassier, für den er zu haften
hat, sich auch die IEutptkasse. befindet. Ale nicht stetigen Ausgaben müssen vom
lrásidio zur. Auszahlung approbiert werden. Die Rechnungen, deren Einsicht. jedem
Mitgliede frei stehet, werden Jährlich von einem oder mehreren Mitgliedern revidirt.
und nach vollendeter Revision der Gesellschaft in der nächsten Sitzung die Resultate
von dem Sekretär vorgelegt.
1130.
1835, 10. června: Vrchnostenští úředních kteří by na sebe převádělí pohledávky
za poddanými své vrchnosti, buďe odstranění se svých míst služebných.
Se Majestät haben mit ah. Kntschliessung vom 29. Mai I. J. zu bestimmen goruhot.
dass obrigkeitliche Beamte, welche es sich zum Geschäfte machen, Forderungen an Gerichts-
insassen jener Obrigkeit, bei der sie angestellt sind, an sich zu bringen, von ihren Dienst-
plätzen entfernt werden sollen. Auf die Befolgung dieser Verordnung haben die Kreisämter zu
wachen, die Bezirks- und grundobrigkeitlichen Oberbcamten, so wie «die Vorsteher der Magi-
strate zur Anzeige solcher Falle zu verpflichten, und wenn sie zu ihrer Kenntniss kommen,
gehórig das Amt zu handeln. Wovon die k. Kreisiimter oc in Folge Hofkanzleidekrets vom
10. Juni I. J. H. Z. 14822 zur weiteren Veranlassung in die Kenntniss gesetzt werden. -—
Gub. Dekret vom 1. Juli 1835 G. Z. 30698, an die k. Kreisümter und den Prager. Magistrat.
Drov. Gesetzsammlung, XVIT. Band von 1835, str. 365 č. 212.
1131.
18835, 2. července: Běžící urbariální povinnosti mají býti vymahány
cestou politickou.
Auf einem hicrländigen Dominium wurden die Unterthanen im Rechtswege zur Ent-
richtung der rückständigen und laufenden Urbarialzinsungen verurtheilt. Da diese Unterthanen
demungeachtet sowohl die rückstándigen, als auch. die laufenden Zinsungen verweigorten, und
desshalb exequirt werden sollten, entstand die Frage: ob nicht etwa aueli die laufenden Zin-
sungen im gerichtlichen Wege einzutreiben sind, da sieh dieselben eben so, wie die rückstün-
digen Zinsschuldigkeiten, auf gerichtliche Urtheile gründen. Über die Frage ist in Folge einer
ah. Entschliessung Seiner k. k. Majestät vom 95. Juni I. SJ. mit Hofkauzleidekrete vom 2. Juli
1835, II. Z. 16969, Folgendes ausgesprochen worden:
Die laufenden Zinsschuldigkeiten der betreffenden Unterthanen sind allerdings im po-
litischen Wege einzutreiben. Denn der Zivilrichter, welcher über derlei strittige Forderungen
abspricht, stellt den Anspruch der Obrigkeit fest, erkeunet, was derselbeu zu entrichten kómmt,
und entscheidet hiedurch hinsichtlich der verfallenen Schuldigkeit sowohl und über dereu Ein-
treibung, als auch über das Dezugsrecht der laufenden und künftigen Schuldigkeit. Xr er-
keunt daher wohl über die Liquiditit der Anforderung, kann jedoch über die Eiutreibung
noch nicht verfallener. Schuldigkeiten Nichts im voraus Verfüren, welche im Zeitpunkte des
Verfalls der politischen lixekuzion vorbehalten bleibt.
Archiv Cesky NXV. 81