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Z roku 1835, 4. čna—2. čce. 641

$ 18. Die Leitung der Vermögensverwaltung der Gesellschaft führt wie bisher das Präsidium, beï welchem. oder bei dessen Kassier, für den er zu haften hat, sich auch die IEutptkasse. befindet. Ale nicht stetigen Ausgaben müssen vom lrásidio zur. Auszahlung approbiert werden. Die Rechnungen, deren Einsicht. jedem Mitgliede frei stehet, werden Jährlich von einem oder mehreren Mitgliedern revidirt. und nach vollendeter Revision der Gesellschaft in der nächsten Sitzung die Resultate von dem Sekretär vorgelegt.

1130. 1835, 10. června: Vrchnostenští úředních kteří by na sebe převádělí pohledávky za poddanými své vrchnosti, buďe odstranění se svých míst služebných.

Se Majestät haben mit ah. Kntschliessung vom 29. Mai I. J. zu bestimmen goruhot. dass obrigkeitliche Beamte, welche es sich zum Geschäfte machen, Forderungen an Gerichts- insassen jener Obrigkeit, bei der sie angestellt sind, an sich zu bringen, von ihren Dienst- plätzen entfernt werden sollen. Auf die Befolgung dieser Verordnung haben die Kreisämter zu wachen, die Bezirks- und grundobrigkeitlichen Oberbcamten, so wie «die Vorsteher der Magi- strate zur Anzeige solcher Falle zu verpflichten, und wenn sie zu ihrer Kenntniss kommen, gehórig das Amt zu handeln. Wovon die k. Kreisiimter oc in Folge Hofkanzleidekrets vom 10. Juni I. J. H. Z. 14822 zur weiteren Veranlassung in die Kenntniss gesetzt werden. - Gub. Dekret vom 1. Juli 1835 G. Z. 30698, an die k. Kreisümter und den Prager. Magistrat.

Drov. Gesetzsammlung, XVIT. Band von 1835, str. 365 č. 212.

1131.

18835, 2. července: Běžící urbariální povinnosti mají býti vymahány cestou politickou.

Auf einem hicrländigen Dominium wurden die Unterthanen im Rechtswege zur Ent- richtung der rückständigen und laufenden Urbarialzinsungen verurtheilt. Da diese Unterthanen demungeachtet sowohl die rückstándigen, als auch. die laufenden Zinsungen verweigorten, und desshalb exequirt werden sollten, entstand die Frage: ob nicht etwa aueli die laufenden Zin- sungen im gerichtlichen Wege einzutreiben sind, da sieh dieselben eben so, wie die rückstün- digen Zinsschuldigkeiten, auf gerichtliche Urtheile gründen. Über die Frage ist in Folge einer ah. Entschliessung Seiner k. k. Majestät vom 95. Juni I. SJ. mit Hofkauzleidekrete vom 2. Juli 1835, II. Z. 16969, Folgendes ausgesprochen worden:

Die laufenden Zinsschuldigkeiten der betreffenden Unterthanen sind allerdings im po- litischen Wege einzutreiben. Denn der Zivilrichter, welcher über derlei strittige Forderungen abspricht, stellt den Anspruch der Obrigkeit fest, erkeunet, was derselbeu zu entrichten kómmt, und entscheidet hiedurch hinsichtlich der verfallenen Schuldigkeit sowohl und über dereu Ein- treibung, als auch über das Dezugsrecht der laufenden und künftigen Schuldigkeit. Xr er- keunt daher wohl über die Liquiditit der Anforderung, kann jedoch über die Eiutreibung noch nicht verfallener. Schuldigkeiten Nichts im voraus Verfüren, welche im Zeitpunkte des Verfalls der politischen lixekuzion vorbehalten bleibt.

Archiv Cesky NXV. 81



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