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628 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
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1882, 4. července: Nejv. purkrabé hr. Chotek vybízí krajské hejimany, aby naři-
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zovali sázeti stromy na pustých místech, pastvinách a mezích.
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Ein k. Kreisamt hat vor drei Jahren die sämmtlichen Dominien, Gemeinden und Grund-
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besitzer aufgefordert, so viel nur immer möglich, alle öden Plätze, Hutweiden und Feldraine
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mit Bäumen und insbesondere mit Obstbäumen zu bepflanzen. Den unausgesetzten Bemühungen
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des k. Kreisamtes ist es auch gelungen, dieser Aufforderung die willfährigste Aufnahme zu
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verschaffen, und seine fortwáhrende, rege und ermunternde Vermittlung hat bewirkt, dass nach
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dem mir vorgelegten Ausweise von den Kreisinsassen in Folge dieser Massregel auf ódeu
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Plätzen, Hutweiden und Feldrainen nach Verlauf von 3 Jahren 17.200 Bäume gepflauzt wurden,
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unter welcher Zahl sich zwei Drittheile Obstbäume befinden. Dieses Resultat ist zu wichtig,
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als dass es nicht zur eifrigsten Nachahmung ermunteru sollte, und dies um so mehr, als auch
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in den der Leitung der Hrn Kreishauptleute anvertrauten Kreisen so viele hiefür geeignete
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ode Plätze, Hutweiden und Feldraine bestehen. Ich fordere daher die Herren Kreisliauptleute
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auf, zu diesem Behufe die geeigneten Verfügungen zu treffen, diesem gemeinnützigen Vorhaben
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die grösstmöglichste Theilnahme und Unterstützung zu verschaffen un zu erhalten; in jenen
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Gegenden, wo der Obstbaum nicht gedeiht, sich mit der Pflanzung beliebiger Baumgattungen
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zu begnügen, und nach Verlauf eines Jahres mir zur Kenntniss zu bringen, wie viele Bäume
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an solchen Plätzen gepflanzt wurden, wie viele Obstbäume sich hierunter befinden, und wie
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viel die Grundfläche der so bepflanzten öden Plätze und Hutweiden beträgt. -— Gub. Prásidial-
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verordnung vom 4. Juli 1832, G. P. Z. 3773, an die Herren Kreishauptleute.
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`Ргоу. Gesetzsammlung, XIV. Band von 1832, str. 295 €. 145.
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1882, 28. července: Poddaný jest příslušný k soudu tam, kde trvale se
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usadil, « bez propuštění. Poručenci mohou býti převedení pod jiné vrchní poručen-
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ství a soud jen s povolením soudu appellačního.
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Über vorgekommene Zweifel hinsichtlich des Einflusses gutsherrlicher Entlassungen
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auf die Jurisdikzionsverhältnisse haben Seine k. k. Majestät zu Folge einer von der obersten
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k. k. Justizstelle an die k. k. Hofkanzlei gelangten Eröffnung mit ah. Entschliessung vom
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18. Mai l. J. zu erklären geruhet: „Die Übertragung der Gerichtsbarkeit ist keineswegs von
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der obrigkeitlichen Entlassung aus dem Unterthansverbande abhängig.“ Wenn also ein Unter-
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than seinen bleibenden Wohnsitz an einem andern Orte genommen hat, so untersteht derselbe,
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auch ohne von seinem ursprüvglichen Gutsherrn die Eutlassung erhalten zu haben, der durch
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seinen neuen Wolinsitzt begründeten Gerichtsbarkeit. Dagegen kann auch die Obervormund-
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schaft oder die Oberkuratel und der damit verbundene Gerichtsstand in und ausser Streit-
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sachen über unterthiinige Waisen und denselben gleichzuhaltende Personen nicht durch die
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Entlassung oder durch ein Einverständniss der ersten Instanzen, soudern nur durch die er-
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wirkte Bewilligung des k. k. Appellazionsgerichtes an ein anderes Gericht übertragen werden.
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Wovon die k. Kreisüàmter iu Folge Hofkauzleidekrets von 23. Juli l. J. H. Z. 16717 zur Wis-
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senschaft und Veranlassung der allgemeinen Kundmachung verständigt werden. — Gubernial-
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