628 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
1115.
1882, 4. července: Nejv. purkrabé hr. Chotek vybízí krajské hejimany, aby naři-
zovali sázeti stromy na pustých místech, pastvinách a mezích.
Ein k. Kreisamt hat vor drei Jahren die sämmtlichen Dominien, Gemeinden und Grund-
besitzer aufgefordert, so viel nur immer möglich, alle öden Plätze, Hutweiden und Feldraine
mit Bäumen und insbesondere mit Obstbäumen zu bepflanzen. Den unausgesetzten Bemühungen
des k. Kreisamtes ist es auch gelungen, dieser Aufforderung die willfährigste Aufnahme zu
verschaffen, und seine fortwáhrende, rege und ermunternde Vermittlung hat bewirkt, dass nach
dem mir vorgelegten Ausweise von den Kreisinsassen in Folge dieser Massregel auf ódeu
Plätzen, Hutweiden und Feldrainen nach Verlauf von 3 Jahren 17.200 Bäume gepflauzt wurden,
unter welcher Zahl sich zwei Drittheile Obstbäume befinden. Dieses Resultat ist zu wichtig,
als dass es nicht zur eifrigsten Nachahmung ermunteru sollte, und dies um so mehr, als auch
in den der Leitung der Hrn Kreishauptleute anvertrauten Kreisen so viele hiefür geeignete
ode Plätze, Hutweiden und Feldraine bestehen. Ich fordere daher die Herren Kreisliauptleute
auf, zu diesem Behufe die geeigneten Verfügungen zu treffen, diesem gemeinnützigen Vorhaben
die grösstmöglichste Theilnahme und Unterstützung zu verschaffen un zu erhalten; in jenen
Gegenden, wo der Obstbaum nicht gedeiht, sich mit der Pflanzung beliebiger Baumgattungen
zu begnügen, und nach Verlauf eines Jahres mir zur Kenntniss zu bringen, wie viele Bäume
an solchen Plätzen gepflanzt wurden, wie viele Obstbäume sich hierunter befinden, und wie
viel die Grundfläche der so bepflanzten öden Plätze und Hutweiden beträgt. -— Gub. Prásidial-
verordnung vom 4. Juli 1832, G. P. Z. 3773, an die Herren Kreishauptleute.
`Ргоу. Gesetzsammlung, XIV. Band von 1832, str. 295 €. 145.
1116.
1882, 28. července: Poddaný jest příslušný k soudu tam, kde trvale se
usadil, « bez propuštění. Poručenci mohou býti převedení pod jiné vrchní poručen-
ství a soud jen s povolením soudu appellačního.
Über vorgekommene Zweifel hinsichtlich des Einflusses gutsherrlicher Entlassungen
auf die Jurisdikzionsverhältnisse haben Seine k. k. Majestät zu Folge einer von der obersten
k. k. Justizstelle an die k. k. Hofkanzlei gelangten Eröffnung mit ah. Entschliessung vom
18. Mai l. J. zu erklären geruhet: „Die Übertragung der Gerichtsbarkeit ist keineswegs von
der obrigkeitlichen Entlassung aus dem Unterthansverbande abhängig.“ Wenn also ein Unter-
than seinen bleibenden Wohnsitz an einem andern Orte genommen hat, so untersteht derselbe,
auch ohne von seinem ursprüvglichen Gutsherrn die Eutlassung erhalten zu haben, der durch
seinen neuen Wolinsitzt begründeten Gerichtsbarkeit. Dagegen kann auch die Obervormund-
schaft oder die Oberkuratel und der damit verbundene Gerichtsstand in und ausser Streit-
sachen über unterthiinige Waisen und denselben gleichzuhaltende Personen nicht durch die
Entlassung oder durch ein Einverständniss der ersten Instanzen, soudern nur durch die er-
wirkte Bewilligung des k. k. Appellazionsgerichtes an ein anderes Gericht übertragen werden.
Wovon die k. Kreisüàmter iu Folge Hofkauzleidekrets von 23. Juli l. J. H. Z. 16717 zur Wis-
senschaft und Veranlassung der allgemeinen Kundmachung verständigt werden. — Gubernial-