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64 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
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weiterhin sowohl Menschen als Vieh nöthig sind: so ist gleich bei Anfang dieser
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Einrichtung von einem jeden Wirthschaftsamt ein Überschlag zu machen, und in
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solchen der Betrag aller jener Arbeiten, die noch künftig vorfallen dörften, und
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nach dem anliegenden Beispiel N. 5 beiläufig auszuzeichnen.
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18° Die Zinsen von obrigkeitlichen Gründen sowohl als die Robotgelder
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werden durch die Richter in halbjährigen Ratis gegen eine Belohnung per 1 fl. von
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100 eingenommen, dem Amt abgeführt, und in denen (iemeind-Registern als be-
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19° Auf den Fall eines Kriegs müssen die Unterthanen da Orten, wo die
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Obrigkeit das zur Lieferung benóthigte Ma[teri?]ale allezeit selbst erbauet und
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somit selbst geliefert hat, stets statt der Obrigkeit, — jedoch nicht nach Proportion
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der erhaltenen Gründe, weil diese von einander sehr unterschieden sind, sondern
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nach Mass der übernommenen Zinsen, — die hinkünftig auf die Obrigkeit ausfallende
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Lieferung gegen die alleinige Bonification bestreiten, wenn anders sothane Bonifi-
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cation die bei dieser Einrichtung zum [Grunde] angenommene Preise entweder über-
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steigt, oder denenselben wenigstens gleich kommt.
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Kommt zu erweisen aus denen Rechnungen, ob alles die Obrigkeit aus eigenem geliefert.
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20% Fine obrigkeitliche Lieferungs-Quittung, die nicht baar bezahlet oder an
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denen k. k. Prástandis nicht alsogleich aufgerechnet wird, muss die Obrigkeit an der
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Zinsschuldigkeit berechnen [abrechnen?| und bei denen Renten statt baarem Geld an-
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nehmen, sofort den diesfilligen Bonifications-Betrag zu eigenen Handen besorgen lassen.
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21^ Gleichwie dann auch die pachtende Unterthanen von den zu ihrer
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Nutzniessung erhaltenen obrigkeitlichen Gründen, falls noch weitershin von aller-
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hóchsten Orten in Absicht dieser Gründen einige Aufschüttung verschiedener Getreid-
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Gattung und des Heus angeordnet würde, solche statt der Obrigkeit gegen den
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alleinigen Bonifications-Preis zu gereichen gehalten sind.
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22° Jene Unterthanen, welche bis anher und somit vor Einführung der
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Robotabolition Pferde zu halten schuldig waren, müssen solche auch nach der Ein-
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führung noch fernerhin halten und bierzu contractmássig verbunden werden.
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23° Es ist denen Unterthanen nicht erlaubt, auf die erhaltene obrigkeitliche
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Gründe auch nur die mindeste Schulden zw machen, weit weniger aber von solchen
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an Jemanden etwas zu verpfinden oder wohl gar zw verkaufen. Wer also einem
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solchen Unterhan auf diese Griinde etwas leiht, oder von solchen entweder pfandweis
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oder käuflich etwas an sich ziehet, verlierct bei einem jeden solchen Fall entweder
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das gemachte Darlehen, den ausgelegten Pfand- oder Kaufschilling. Hierwegen muss
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also die Obrigkeit schon per Contractum sicher gestellet und der diesfällige Verbot
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nach zustandgebrachter Einrichtung bei Amt alsogleich und allgemein gemacht werden.
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