EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
64 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

[2]
weiterhin sowohl Menschen als Vieh nöthig sind: so ist gleich bei Anfang dieser
[3]
Einrichtung von einem jeden Wirthschaftsamt ein Überschlag zu machen, und in
[4]
solchen der Betrag aller jener Arbeiten, die noch künftig vorfallen dörften, und
[5]
nach dem anliegenden Beispiel N. 5 beiläufig auszuzeichnen.

[6]
18° Die Zinsen von obrigkeitlichen Gründen sowohl als die Robotgelder
[7]
werden durch die Richter in halbjährigen Ratis gegen eine Belohnung per 1 fl. von
[8]
100 eingenommen, dem Amt abgeführt, und in denen (iemeind-Registern als be-
[9]
zahlter abgeschrieben.

[10]
19° Auf den Fall eines Kriegs müssen die Unterthanen da Orten, wo die
[11]
Obrigkeit das zur Lieferung benóthigte Ma[teri?]ale allezeit selbst erbauet und
[12]
somit selbst geliefert hat, stets statt der Obrigkeit, jedoch nicht nach Proportion
[13]
der erhaltenen Gründe, weil diese von einander sehr unterschieden sind, sondern
[14]
nach Mass der übernommenen Zinsen, die hinkünftig auf die Obrigkeit ausfallende
[15]
Lieferung gegen die alleinige Bonification bestreiten, wenn anders sothane Bonifi-
[16]
cation die bei dieser Einrichtung zum [Grunde] angenommene Preise entweder über-
[17]
steigt, oder denenselben wenigstens gleich kommt.

[18]
Kommt zu erweisen aus denen Rechnungen, ob alles die Obrigkeit aus eigenem geliefert.

[19]
20% Fine obrigkeitliche Lieferungs-Quittung, die nicht baar bezahlet oder an
[20]
denen k. k. Prástandis nicht alsogleich aufgerechnet wird, muss die Obrigkeit an der
[21]
Zinsschuldigkeit berechnen [abrechnen?| und bei denen Renten statt baarem Geld an-
[22]
nehmen, sofort den diesfilligen Bonifications-Betrag zu eigenen Handen besorgen lassen.

[23]
21^ Gleichwie dann auch die pachtende Unterthanen von den zu ihrer
[24]
Nutzniessung erhaltenen obrigkeitlichen Gründen, falls noch weitershin von aller-
[25]
hóchsten Orten in Absicht dieser Gründen einige Aufschüttung verschiedener Getreid-
[26]
Gattung und des Heus angeordnet würde, solche statt der Obrigkeit gegen den
[27]
alleinigen Bonifications-Preis zu gereichen gehalten sind.

[28]
22° Jene Unterthanen, welche bis anher und somit vor Einführung der
[29]
Robotabolition Pferde zu halten schuldig waren, müssen solche auch nach der Ein-
[30]
führung noch fernerhin halten und bierzu contractmássig verbunden werden.

[31]
23° Es ist denen Unterthanen nicht erlaubt, auf die erhaltene obrigkeitliche
[32]
Gründe auch nur die mindeste Schulden zw machen, weit weniger aber von solchen
[33]
an Jemanden etwas zu verpfinden oder wohl gar zw verkaufen. Wer also einem
[34]
solchen Unterhan auf diese Griinde etwas leiht, oder von solchen entweder pfandweis
[35]
oder käuflich etwas an sich ziehet, verlierct bei einem jeden solchen Fall entweder
[36]
das gemachte Darlehen, den ausgelegten Pfand- oder Kaufschilling. Hierwegen muss
[37]
also die Obrigkeit schon per Contractum sicher gestellet und der diesfällige Verbot
[38]
nach zustandgebrachter Einrichtung bei Amt alsogleich und allgemein gemacht werden.


Text viewFacsimile