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64 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

weiterhin sowohl Menschen als Vieh nöthig sind: so ist gleich bei Anfang dieser Einrichtung von einem jeden Wirthschaftsamt ein Überschlag zu machen, und in solchen der Betrag aller jener Arbeiten, die noch künftig vorfallen dörften, und nach dem anliegenden Beispiel N. 5 beiläufig auszuzeichnen.

18° Die Zinsen von obrigkeitlichen Gründen sowohl als die Robotgelder werden durch die Richter in halbjährigen Ratis gegen eine Belohnung per 1 fl. von 100 eingenommen, dem Amt abgeführt, und in denen (iemeind-Registern als be- zahlter abgeschrieben.

19° Auf den Fall eines Kriegs müssen die Unterthanen da Orten, wo die Obrigkeit das zur Lieferung benóthigte Ma[teri?]ale allezeit selbst erbauet und somit selbst geliefert hat, stets statt der Obrigkeit, jedoch nicht nach Proportion der erhaltenen Gründe, weil diese von einander sehr unterschieden sind, sondern nach Mass der übernommenen Zinsen, die hinkünftig auf die Obrigkeit ausfallende Lieferung gegen die alleinige Bonification bestreiten, wenn anders sothane Bonifi- cation die bei dieser Einrichtung zum [Grunde] angenommene Preise entweder über- steigt, oder denenselben wenigstens gleich kommt.

Kommt zu erweisen aus denen Rechnungen, ob alles die Obrigkeit aus eigenem geliefert.

20% Fine obrigkeitliche Lieferungs-Quittung, die nicht baar bezahlet oder an denen k. k. Prástandis nicht alsogleich aufgerechnet wird, muss die Obrigkeit an der Zinsschuldigkeit berechnen [abrechnen?| und bei denen Renten statt baarem Geld an- nehmen, sofort den diesfilligen Bonifications-Betrag zu eigenen Handen besorgen lassen.

21^ Gleichwie dann auch die pachtende Unterthanen von den zu ihrer Nutzniessung erhaltenen obrigkeitlichen Gründen, falls noch weitershin von aller- hóchsten Orten in Absicht dieser Gründen einige Aufschüttung verschiedener Getreid- Gattung und des Heus angeordnet würde, solche statt der Obrigkeit gegen den alleinigen Bonifications-Preis zu gereichen gehalten sind.

22° Jene Unterthanen, welche bis anher und somit vor Einführung der Robotabolition Pferde zu halten schuldig waren, müssen solche auch nach der Ein- führung noch fernerhin halten und bierzu contractmássig verbunden werden.

23° Es ist denen Unterthanen nicht erlaubt, auf die erhaltene obrigkeitliche Gründe auch nur die mindeste Schulden zw machen, weit weniger aber von solchen an Jemanden etwas zu verpfinden oder wohl gar zw verkaufen. Wer also einem solchen Unterhan auf diese Griinde etwas leiht, oder von solchen entweder pfandweis oder käuflich etwas an sich ziehet, verlierct bei einem jeden solchen Fall entweder das gemachte Darlehen, den ausgelegten Pfand- oder Kaufschilling. Hierwegen muss also die Obrigkeit schon per Contractum sicher gestellet und der diesfällige Verbot nach zustandgebrachter Einrichtung bei Amt alsogleich und allgemein gemacht werden.



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