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624 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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Katastraleinlage auf sie entfallenden Grundsteuer sein Abkommen erhalte, und dass der Mehr-
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betrag, den sie von diesem Zeitpunkte zu entrichten haben, dem Concreto des Grundbesitz-
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thums in Bóhmen, welches diesen Mehrbetrag bis nun auf sich genommen hat, zu Gute ge-
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rechnet werde... Gub. Dekret vorn 24. August 1830, G. Z. 35350, an die k. Kreisimter,
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den stándischen Landesausschuss und Prager Magistrat.

[7]
Prov. Gesetzsammlung, XII. Band von 1830, str. 495 6. 196; nápis toho dekretu zni tam: Abstellung
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der Begünstigung der Weingartenbesitzer durch die Nachsicht der Hälfte der nach der Katastraleinlage auf sie
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entfallenden Grundsteuer.

[10]
1108.

[11]
1830, 11. listopadu: Politická exekuce k vymožení nesporných zasedělých
[12]
dávek poddanských k vrchnosti může se vztahovati jen na úrodu,
[13]
ne na nábytek oc.

[14]
Da einige Kreisämter die in der Gub. Verordnung vom 26. Juni 1823 Z. 23045 (zde
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str. 575] enthaltene Bestimmung, dass die in einer Geldabgabe oder Naturalienleistung beste-
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henden obrigkeitlichen Forderungen, wenn der Bezug nicht strittig ist, und es sich hiebei
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nicht um Erörterung des Rechts handelt, sie mögen Unterthanen oder Emphiteuten betreffen,
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durch die politischen Zwangsmittel der Beschlagnehmung der Fechsung und Pfändung unter
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den gesetzlichen Vorsichten der Sicherstellung der Steuerentrichtung, des Fundi instructi und
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des Unterhalts des Unterthans mit seiner Familie eingetrieben werden können, dabin aus-
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gedehnt haben, dass auch hiebei die Pfändung der Mobilien, Kleidungsstücke, Gerätschaften
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und aller Effekten stattfinden könne, diese Ausdehnung aber der Tendenz der für Böhmen
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bestehenden politischen Exekuzionsordnung vom 28. Oktober 1791 ganz widerspricht, nach
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welcher die Obrigkeit die Exekuzion der Fechsung zur Eintreibung unstrittiger obrigkeitlicher
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Forderungen zwar drei Monate nach der Fechsung mit Zuziehung des Dorfrichters und zweier
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Zeugen vornehmen kann; in jenem Falle aber, wenn der Unterthan die Vorräthe verheimlicht
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oder unterschlagt, oder bei selbem keine vorhanden sind, den Verbot auf die nächste Fechsung
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zu legen, solche sonach in Beschlag nehmen zu lassen, und sich mit Beobachtung der ober-
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wähnten gesetzlichen Vorschriften hieraus zu entschädigen hat; welches nicht nothwendig
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würde, wenn der Obrigkeit in einem solchen Falle die Pfändung der Mobilien, Gerätschaften,
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Kleidungsstücke oder anderer Effekten des Unterthans zustände, welche nur im gerichtlichen
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Wege, im politischen Wege aber nur gesetzlich bei Eintreibung der Erwerbsteuer stattfinden
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kann: so wird den k, Kreisämtern zur genauen Nachachtung bedeutet, dass die zur Eintreibung
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obrigkeitlicher unstrittiger Giebigkeiten den Obrigkeiten gesetzlich zustehende politische Se-
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questrazion sich auf die Beschlagnehmung der Fechsung und der vorräthigen zum Verkaufe
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bestimnıten Wirthschaftserzeugnisse zu beschränken habe, sich aber hiebei von jeder anderen
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Pfändung zu enthalten sei. Wornach die Kreisämter auch sämmtliche Magistrate und Wirth-
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schaftsämter zu belehren haben. Gub. Verordnung vom 11. November 1830, G. Z. 46826,
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an sämmtliche k. Kreisämter.

[40]
Prov. Gesetzsammlung, XII. Band von 1830, str. 568 č. 245.


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