624 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
Katastraleinlage auf sie entfallenden Grundsteuer sein Abkommen erhalte, und dass der Mehr-
betrag, den sie von diesem Zeitpunkte zu entrichten haben, dem Concreto des Grundbesitz-
thums in Bóhmen, welches diesen Mehrbetrag bis nun auf sich genommen hat, zu Gute ge-
rechnet werde... — Gub. Dekret vorn 24. August 1830, G. Z. 35350, an die k. Kreisimter,
den stándischen Landesausschuss und Prager Magistrat.
Prov. Gesetzsammlung, XII. Band von 1830, str. 495 6. 196; nápis toho dekretu zni tam: Abstellung
der Begünstigung der Weingartenbesitzer durch die Nachsicht der Hälfte der nach der Katastraleinlage auf sie
entfallenden Grundsteuer.
1108.
1830, 11. listopadu: Politická exekuce k vymožení nesporných zasedělých
dávek poddanských k vrchnosti může se vztahovati jen na úrodu,
ne na nábytek oc.
Da einige Kreisämter die in der Gub. Verordnung vom 26. Juni 1823 Z. 23045 (zde
str. 575] enthaltene Bestimmung, dass die in einer Geldabgabe oder Naturalienleistung beste-
henden obrigkeitlichen Forderungen, wenn der Bezug nicht strittig ist, und es sich hiebei
nicht um Erörterung des Rechts handelt, sie mögen Unterthanen oder Emphiteuten betreffen,
durch die politischen Zwangsmittel der Beschlagnehmung der Fechsung und Pfändung unter
den gesetzlichen Vorsichten der Sicherstellung der Steuerentrichtung, des Fundi instructi und
des Unterhalts des Unterthans mit seiner Familie eingetrieben werden können, dabin aus-
gedehnt haben, dass auch hiebei die Pfändung der Mobilien, Kleidungsstücke, Gerätschaften
und aller Effekten stattfinden könne, diese Ausdehnung aber der Tendenz der für Böhmen
bestehenden politischen Exekuzionsordnung vom 28. Oktober 1791 ganz widerspricht, nach
welcher die Obrigkeit die Exekuzion der Fechsung zur Eintreibung unstrittiger obrigkeitlicher
Forderungen zwar drei Monate nach der Fechsung mit Zuziehung des Dorfrichters und zweier
Zeugen vornehmen kann; in jenem Falle aber, wenn der Unterthan die Vorräthe verheimlicht
oder unterschlagt, oder bei selbem keine vorhanden sind, den Verbot auf die nächste Fechsung
zu legen, solche sonach in Beschlag nehmen zu lassen, und sich mit Beobachtung der ober-
wähnten gesetzlichen Vorschriften hieraus zu entschädigen hat; welches nicht nothwendig
würde, wenn der Obrigkeit in einem solchen Falle die Pfändung der Mobilien, Gerätschaften,
Kleidungsstücke oder anderer Effekten des Unterthans zustände, welche nur im gerichtlichen
Wege, im politischen Wege aber nur gesetzlich bei Eintreibung der Erwerbsteuer stattfinden
kann: so wird den k, Kreisämtern zur genauen Nachachtung bedeutet, dass die zur Eintreibung
obrigkeitlicher unstrittiger Giebigkeiten den Obrigkeiten gesetzlich zustehende politische Se-
questrazion sich auf die Beschlagnehmung der Fechsung und der vorräthigen zum Verkaufe
bestimnıten Wirthschaftserzeugnisse zu beschränken habe, sich aber hiebei von jeder anderen
Pfändung zu enthalten sei. Wornach die Kreisämter auch sämmtliche Magistrate und Wirth-
schaftsämter zu belehren haben. — Gub. Verordnung vom 11. November 1830, G. Z. 46826,
an sämmtliche k. Kreisämter.
Prov. Gesetzsammlung, XII. Band von 1830, str. 568 č. 245.