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1829, 10. dubna: Kterak má se nahraditi schodek nalezený při přeměření
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obilí na kontribučenské sypce.
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Bei Vornahme der Prüfung der Steuergetreidliquidazionen bestand bisher die Übung,
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dass die nach dem Getreidesturze sich ergebenden Überschüsse zum Empfang, dagegen die
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Abgiinge in natura zum Ersatz gewiesen wurden. Die sogestaltige Behandlung der vorgefun-
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denen Getreidüberschüsse unterliegt keinem Austande, weil, indem selbe zum Empfang vor ge-
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schrieben werden, die eigentliche Rechnungsrichtigkeit dem vorhandenen Naturalvorrathe ge-
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mäss hergestellt wird. Ganz anders verhält es sich mit den Abgängen, die bisher nur zum
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Ersatz in natura verwiesen wurden. Der Steuerrechnungsführer, der diesen Ersatz angeblich
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in natura zu leisten nicht vermag, bringt zwar das abgängige Getreide rechnungsmässig in
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Empfang, muss es aber, wenn soust der Verweis in der Rechnung nicht doppelt erscheinen
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soll, wieder iu derselben Gattung und Quantitit in Ausgabe bringeu, somit durchlaufend be-
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handelu. Hiedurch verschwindet daun seine Ersatzpflicht in der Rechnung wieder zur Giiaze.
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Man hat daher, so wie dies bereits mit Hofkammerdekrete vom 20. Jänner 1814 in
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Rücksicht der Naturalverrechnung auf den Staatsgütern verfügt ward, zu verordnen befunden,
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dass, wenn sich bei Prüfung einer Kontribuzionsgetreidliquidazion Getreidabgünge ergeben,
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solche sogleich in den zur Zeit des Liquidazionsabschlusses bestandenen Geldpreisen zu Geld
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zu berechnen, und mit dem ausgemittelten Betrage zu ersetzen kommen, weil bei dem Um-
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Stande, wo der Naturalabgaug unwidersprechlich gewiss ist, desseu alsogleicher Ersatz auch
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ohne Austand ausgesprochen werden kann. Indem der ersetzte Geldbetrag in der Kontribuzions-
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geldrechuung zum lunpfange vorgeschrieben wird, ist wie natürlich das Getreidüquivalent in
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der Naturalrechnung abzuschreibeu, bezüglich zur Verausgabung anzuweisen.
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Da indess der Zweck der Kontribuzionsgetreideaustalt die Sorge für die Integrität
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des einjährigen Samenbedarfs nothwendig macht, so versteht es sich von selbst, dass es bei
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diesem Ersatz im Gelde und dessen sohinnigen Verrechnung in dieser Art nur danu sein
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ferneres Bewenden haben kónne, wenn der einjihrige Samenbedarf ohnedies schon gedeckt
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ist. Wo dies jedoch der Fall nicht sein sollte, werden die k. Kreisiinter die nôthigen Ein-
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leitungen wegen Wiederbeischaffung des Abgangs in natura in kürzester Frist zu treffen, und
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sich die Befolgung nachweisen zu lassen haben, ohne jedoch dem ersatzpflichtigen Rechnungs-
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[31] |
führer diesen Ankauf zu überlassen. — Gubernialverordnung vom I0. April 1329, Gub. Zahl
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13788, an die k. Kreisimter und Staatsbuchhaltung.
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Prov. Gesetzsammlung, XI. Band von 1829, str. 101 č. 57.
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1829, 1. května: České gubernium dává krajskými úřady a konsistořemi nabádati
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k pěstování ovocného stromoví.
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Abgesehen von den Fortschritten und der theilweisen Ausdehnung der Obstbaumzucht
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in Böhmen, gibt es dennoch mehrere durch Lage und Klima begünstigte Gegenden, wo in
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diesem wichtigen und lohnenden Produkzionszweire manches noch zu thuu und zu vervoll.
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stündigen übrig ist. Indem die k. k. Landesstelle unter einem die k. patriotisch-ókonomische
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Gesellschaft, beziehungsweise den hier bestehenden pomologischen Verein anweist, dureh seine
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Archiv Český XXV. 76
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