1092.
1829, 10. dubna: Kterak má se nahraditi schodek nalezený při přeměření
obilí na kontribučenské sypce.
Bei Vornahme der Prüfung der Steuergetreidliquidazionen bestand bisher die Übung,
dass die nach dem Getreidesturze sich ergebenden Überschüsse zum Empfang, dagegen die
Abgiinge in natura zum Ersatz gewiesen wurden. Die sogestaltige Behandlung der vorgefun-
denen Getreidüberschüsse unterliegt keinem Austande, weil, indem selbe zum Empfang vor ge-
schrieben werden, die eigentliche Rechnungsrichtigkeit dem vorhandenen Naturalvorrathe ge-
mäss hergestellt wird. Ganz anders verhält es sich mit den Abgängen, die bisher nur zum
Ersatz in natura verwiesen wurden. Der Steuerrechnungsführer, der diesen Ersatz angeblich
in natura zu leisten nicht vermag, bringt zwar das abgängige Getreide rechnungsmässig in
Empfang, muss es aber, wenn soust der Verweis in der Rechnung nicht doppelt erscheinen
soll, wieder iu derselben Gattung und Quantitit in Ausgabe bringeu, somit durchlaufend be-
handelu. Hiedurch verschwindet daun seine Ersatzpflicht in der Rechnung wieder zur Giiaze.
Man hat daher, so wie dies bereits mit Hofkammerdekrete vom 20. Jänner 1814 in
Rücksicht der Naturalverrechnung auf den Staatsgütern verfügt ward, zu verordnen befunden,
dass, wenn sich bei Prüfung einer Kontribuzionsgetreidliquidazion Getreidabgünge ergeben,
solche sogleich in den zur Zeit des Liquidazionsabschlusses bestandenen Geldpreisen zu Geld
zu berechnen, und mit dem ausgemittelten Betrage zu ersetzen kommen, weil bei dem Um-
Stande, wo der Naturalabgaug unwidersprechlich gewiss ist, desseu alsogleicher Ersatz auch
ohne Austand ausgesprochen werden kann. Indem der ersetzte Geldbetrag in der Kontribuzions-
geldrechuung zum lunpfange vorgeschrieben wird, ist wie natürlich das Getreidüquivalent in
der Naturalrechnung abzuschreibeu, bezüglich zur Verausgabung anzuweisen.
Da indess der Zweck der Kontribuzionsgetreideaustalt die Sorge für die Integrität
des einjährigen Samenbedarfs nothwendig macht, so versteht es sich von selbst, dass es bei
diesem Ersatz im Gelde und dessen sohinnigen Verrechnung in dieser Art nur danu sein
ferneres Bewenden haben kónne, wenn der einjihrige Samenbedarf ohnedies schon gedeckt
ist. Wo dies jedoch der Fall nicht sein sollte, werden die k. Kreisiinter die nôthigen Ein-
leitungen wegen Wiederbeischaffung des Abgangs in natura in kürzester Frist zu treffen, und
sich die Befolgung nachweisen zu lassen haben, ohne jedoch dem ersatzpflichtigen Rechnungs-
führer diesen Ankauf zu überlassen. — Gubernialverordnung vom I0. April 1329, Gub. Zahl
13788, an die k. Kreisimter und Staatsbuchhaltung.
Prov. Gesetzsammlung, XI. Band von 1829, str. 101 č. 57.
1093.
1829, 1. května: České gubernium dává krajskými úřady a konsistořemi nabádati
k pěstování ovocného stromoví.
Abgesehen von den Fortschritten und der theilweisen Ausdehnung der Obstbaumzucht
in Böhmen, gibt es dennoch mehrere durch Lage und Klima begünstigte Gegenden, wo in
diesem wichtigen und lohnenden Produkzionszweire manches noch zu thuu und zu vervoll.
stündigen übrig ist. Indem die k. k. Landesstelle unter einem die k. patriotisch-ókonomische
Gesellschaft, beziehungsweise den hier bestehenden pomologischen Verein anweist, dureh seine
Archiv Český XXV. 76