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Z roku 1825, 9. říj. 1826, 7. srp. 583

[2]
1789 zur nothwendigen Folse gehabt, wodurch verorduet wurde, dass für den Fall, als das
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Fiskalamt beide Theile, sowohl den Nlüger, al5 Geklagten, zu vertreten. hátte, für beide Theile
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besondere Vertreter aufgestellt werden sollen.

[5]
Da nun die Hofkanzlei mit dieser, dem im Lande bisher üblich gewesenen Verfahren
[6]
entzegengesetzten Belehrung zugleich den Auftrag gegeben hat, in Zukunft in allen Füllen
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ohue Ausnahme, wo das Fiskalunt sowohl den Klázer, als Geklagten zu vertreten hat, sich
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genau nach dem Hofdekrete vom 30. November 1789 zu benelinen, mithin für belde streitende
[9]
'l'heile besondere Vertreter vou. Aumtswegen zu bestellen:

[10]
so erhält das k. Fiskalamt hiemit die Weisung, zur Führung des Rechtsstreites zwischen
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einer Obrigkeit und ihren Unterthanen, in so weit die aus dem zwischen beiden bestandenen
[12]
Verhilltnisse hergeleiteten Rechte ausgetragen werden müssen, zwei Rechtsfreunde dem Landes-
[13]
uubernium in Vorschlag zu bringen, welclie sodann nach ihrer vom Gubernium zukommenden
[14]
Bestimmung den Rechtsstreit unter der Oberleitung des k. l'iskalamtes zu führen, und daher
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jede Satzschrift vor ihrer gerichtlichen Kinreichnung an dasselbe zur Einsicht und Gutheissung

[16]
oder Verbesserung vorzulegen haben werden. - Gubernialdekret vom 9. Oktober 1825, Gub.
[17]
Zahl 46128, au das Fiskalamt. Prov. Gesetzsammlung, VII Band von 1825, str. 297 ¢. 1567.
[18]
1077.

[19]
1826, 7. srpna: Krajský úřad občany Tléovické, Malenické a Rudostické s jejich

[20]
nároky na náhradu za zhoršení pozemků postoupených 1796 vrchnosti odkazuje

[21]
na cestu soudní, a zatím občané necht robotuji ncbo platé tak, jak byli povinni
[22]
před smluvami z v. 1796 (viz je str. 895—400 č. 870).

[23]
Z. 9974. Praes am 12. August 1826. Nr. G. 571 pol.

[24]
Fltschowitzer Wirthschafts-Amt! Die oftmaligen wechselseitigen Beschwerden
[25]
des Amtes sowohl als der dortherrschaftlichen drei Gemeinden Eltschowitz, Mal-
[26]
lenitz und Radostitz, in Angelegenheit der unter der vormaligen Obrigkeit, dem
[27]
Grafen Sickingen, im Jahre 1796 und 1798 statt gehabten Robotablôsungen, be-
[28]
stimmen dieses kgl. Kreisamt dem Amte Nachstehendes zur unabweichlichen Darnach-
[29]
achtung zu bedeuten:

[30]
Bei dem durch das Hofkanzleidekret vom 18. Febr. 1817 Z. 3505 und
[31]
die allerhöchste Kntschliessung vom 9. Juli 1820 bereits entschieden vorliegenden
[32]
Umstande, dass alle jene Robotablisungskontrakte der Herrschaft Kltschowitz
[33]
vom Jahre 1796 und nach dem Jahre 1798, worin die Robotreluition gegen Uber-
[34]
lassung unterthàniger Gründen ganz oder zum Theil abgeliset worden ist, für null
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und nichtig anzusehen sind, dem zufolge auch die dicssfälligen Robotablisungs-
[36]
kontrakte in Gemüssheit des hohen Gubernialdekrets vom 8. Jànuer 1818 Z. 44809
[37]
bereits ausgebüchert wurden, unterliegt es wohl gar keinem Zweifel, dass die
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dortherrschaftlichen Radostitzer, Mallenitzer und Eltschowitzer Gemeindinsassen, da
[39]
dieselben laut des im Jahre 1796 mit der chemaligen dortigen Obrigkeit abgeschlos-
[40]
senen Vertrags [víz tu smlouvu výše str. 395—400 . 870] die Robot- und Grundzins-


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