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Z roku 1825, 9. říj. 1826, 7. srp. 583

1789 zur nothwendigen Folse gehabt, wodurch verorduet wurde, dass für den Fall, als das Fiskalamt beide Theile, sowohl den Nlüger, al5 Geklagten, zu vertreten. hátte, für beide Theile besondere Vertreter aufgestellt werden sollen.

Da nun die Hofkanzlei mit dieser, dem im Lande bisher üblich gewesenen Verfahren entzegengesetzten Belehrung zugleich den Auftrag gegeben hat, in Zukunft in allen Füllen ohue Ausnahme, wo das Fiskalunt sowohl den Klázer, als Geklagten zu vertreten hat, sich genau nach dem Hofdekrete vom 30. November 1789 zu benelinen, mithin für belde streitende 'l'heile besondere Vertreter vou. Aumtswegen zu bestellen:

so erhält das k. Fiskalamt hiemit die Weisung, zur Führung des Rechtsstreites zwischen einer Obrigkeit und ihren Unterthanen, in so weit die aus dem zwischen beiden bestandenen Verhilltnisse hergeleiteten Rechte ausgetragen werden müssen, zwei Rechtsfreunde dem Landes- uubernium in Vorschlag zu bringen, welclie sodann nach ihrer vom Gubernium zukommenden Bestimmung den Rechtsstreit unter der Oberleitung des k. l'iskalamtes zu führen, und daher jede Satzschrift vor ihrer gerichtlichen Kinreichnung an dasselbe zur Einsicht und Gutheissung

oder Verbesserung vorzulegen haben werden. - Gubernialdekret vom 9. Oktober 1825, Gub. Zahl 46128, au das Fiskalamt. Prov. Gesetzsammlung, VII Band von 1825, str. 297 ¢. 1567. 1077.

1826, 7. srpna: Krajský úřad občany Tléovické, Malenické a Rudostické s jejich

nároky na náhradu za zhoršení pozemků postoupených 1796 vrchnosti odkazuje

na cestu soudní, a zatím občané necht robotuji ncbo platé tak, jak byli povinni před smluvami z v. 1796 (viz je str. 895—400 č. 870).

Z. 9974. Praes am 12. August 1826. Nr. G. 571 pol.

Fltschowitzer Wirthschafts-Amt! Die oftmaligen wechselseitigen Beschwerden des Amtes sowohl als der dortherrschaftlichen drei Gemeinden Eltschowitz, Mal- lenitz und Radostitz, in Angelegenheit der unter der vormaligen Obrigkeit, dem Grafen Sickingen, im Jahre 1796 und 1798 statt gehabten Robotablôsungen, be- stimmen dieses kgl. Kreisamt dem Amte Nachstehendes zur unabweichlichen Darnach- achtung zu bedeuten:

Bei dem durch das Hofkanzleidekret vom 18. Febr. 1817 Z. 3505 und die allerhöchste Kntschliessung vom 9. Juli 1820 bereits entschieden vorliegenden Umstande, dass alle jene Robotablisungskontrakte der Herrschaft Kltschowitz vom Jahre 1796 und nach dem Jahre 1798, worin die Robotreluition gegen Uber- lassung unterthàniger Gründen ganz oder zum Theil abgeliset worden ist, für null und nichtig anzusehen sind, dem zufolge auch die dicssfälligen Robotablisungs- kontrakte in Gemüssheit des hohen Gubernialdekrets vom 8. Jànuer 1818 Z. 44809 bereits ausgebüchert wurden, unterliegt es wohl gar keinem Zweifel, dass die dortherrschaftlichen Radostitzer, Mallenitzer und Eltschowitzer Gemeindinsassen, da dieselben laut des im Jahre 1796 mit der chemaligen dortigen Obrigkeit abgeschlos- senen Vertrags [víz tu smlouvu výše str. 395—400 . 870] die Robot- und Grundzins-



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