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578 D, XXI. kódy selskć a instrukce hospodářské >

[2]
Die k. Kreisimter sind durch das lloflekret vom 17. November 178) angewiesen,
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wenn einzelne Dominikalgrundbesitzer die schuldige Robot verweigern, selbe durch gesetzliche
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Zwangsmittel uud die vermóge Patent vom 1. September 1781 den Obrigkeiten gegen die
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Unterthanen eingerüumten Strafen zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. Wenn aber mehrere oder
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alle Dominikalbesitzer einer Gemeinde sich weigerten, und hieraus eine Zusammenrottung
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entstünde, so trete die ratio publica, wie in Ausehung der von den Ruralisten hie uud da
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noch zu verrichtenden Lohnarbeiten, ein, dass nämlich diese Arbeit wirklich geleistet werden
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müsse. In soleheu Füllen habeu aber die k. Kreisimter auf erhaltene. Anzeigen sich sogleich
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ad locum zu verfiigen, den Unterthanen den 13. $ des Urbarialpatents vom 10. Februar 1789,
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dass an den kontraktmissigen Schuldigkeiten ganz und gar nichts scándert worden sei, und
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sie sülche ferner wic bisher zu verrichten schuldig sind, wohl begreiflich zu machen; bei
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fortgesetzter Weigerung selbe aber als widerspenstige Unterthanen und Aufrührer ratione pu-
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blica zu bestrafen, allenfalls die sich unanständig Betrageuden oder die besonders stützigen
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mit einigen Stockstreichen belegen zu lassen; jene Urheber und Rädelsfübrer aber, die andere
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zur Weigerung verleitet hätten, als Störcer der öffentlichen Ruhe den Kriminalgerichten zur
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weiteren Aburtheilung zu übergeben.

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Welches gesamten k. Kreisämtern zur Nachachtung und Benehmen in vorkommenden
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Fällen, dann zur Verständigung der Wirthschaftsämter und Magistrate bekannt gegeben wird.
[20]
Gubernialverordnung vom 26. Juni 1823, Gub.-Zahl 23045, an die Kreisümter.

[21]
Prov. Gesetzsammlung, V. Band von 1823, str. 200 č. 146.

[22]
1072.
[23]
1823, 3. července: Gubernium vysvětluje akcidenční patent z 15. kv. 1779 v tom,

[24]
kdo kdy platit taxy, když trhová cena koupeného selského statku
[25]
splácí se po ihůtách.

[26]
Es sind schon mehrmals die Anfrageu gestellt worden :

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I. Ob für den Fall, wenn der Kaufschilling fiir den übernommenen Bauerngrund nicht
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bar anf einmal, sondern in verabgeredeten [sic] Fristenzahlungen geleistet wird, der Über-
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nehmer einer Besitzung, oder derjenige, welchem die einzelnen Ratenzahlungen entrichtet
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werden, die Grundbuchstaxen für die jedesmaligen sogenannten Währungen zu zahlen hat,

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II. Ob der Ubernehmer der Realitit die Grundbuchstaxe von dem ganzen Betrage der
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Kaufsumme zu entrichten habe, wenn derselbe keine I'ristenzahlungen, wohl aber die ver-
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bücherten Schulden zur Zahlung übernommen hat. Und

[34]
UL. wie sich die an das Akzidenzienpatent vom 15. Mai 1779 gebundenen Grund-
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buchsbehůrden zu benehmen haben, wenn bei der Übernahme einer Realität durch eiuen
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zweiteu Grundbesitzer noch Fristenzahlungen haften, deren Berichtigung noch dem ersten
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Grundbesitzer obliegt.

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Um eine Gleichfórmigkeit der Behandlung iu dieser Angelegenheit im ganzen Lande
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zu erzielen, findet das Landesgubernium im Geiste des Akzidenzienpatents vom 15. Mai 1779
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folgende Verfügungen zu erlassen:

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Zu I. Da an dem Empfange der Grundverschreibung wohl Niemanden so sehr gelegen
[42]
sein kanu, als dem Ubernehmer einer Realität, welchen auch das Akzidenzienpatent unter


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