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578 D, XXI. kódy selskć a instrukce hospodářské >

Die k. Kreisimter sind durch das lloflekret vom 17. November 178) angewiesen, wenn einzelne Dominikalgrundbesitzer die schuldige Robot verweigern, selbe durch gesetzliche Zwangsmittel uud die vermóge Patent vom 1. September 1781 den Obrigkeiten gegen die Unterthanen eingerüumten Strafen zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. Wenn aber mehrere oder alle Dominikalbesitzer einer Gemeinde sich weigerten, und hieraus eine Zusammenrottung entstünde, so trete die ratio publica, wie in Ausehung der von den Ruralisten hie uud da noch zu verrichtenden Lohnarbeiten, ein, dass nämlich diese Arbeit wirklich geleistet werden müsse. In soleheu Füllen habeu aber die k. Kreisimter auf erhaltene. Anzeigen sich sogleich ad locum zu verfiigen, den Unterthanen den 13. $ des Urbarialpatents vom 10. Februar 1789, dass an den kontraktmissigen Schuldigkeiten ganz und gar nichts scándert worden sei, und sie sülche ferner wic bisher zu verrichten schuldig sind, wohl begreiflich zu machen; bei fortgesetzter Weigerung selbe aber als widerspenstige Unterthanen und Aufrührer ratione pu- blica zu bestrafen, allenfalls die sich unanständig Betrageuden oder die besonders stützigen mit einigen Stockstreichen belegen zu lassen; jene Urheber und Rädelsfübrer aber, die andere zur Weigerung verleitet hätten, als Störcer der öffentlichen Ruhe den Kriminalgerichten zur weiteren Aburtheilung zu übergeben.

Welches gesamten k. Kreisämtern zur Nachachtung und Benehmen in vorkommenden Fällen, dann zur Verständigung der Wirthschaftsämter und Magistrate bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom 26. Juni 1823, Gub.-Zahl 23045, an die Kreisümter.

Prov. Gesetzsammlung, V. Band von 1823, str. 200 č. 146.

1072. 1823, 3. července: Gubernium vysvětluje akcidenční patent z 15. kv. 1779 v tom,

kdo kdy platit taxy, když trhová cena koupeného selského statku splácí se po ihůtách.

Es sind schon mehrmals die Anfrageu gestellt worden :

I. Ob für den Fall, wenn der Kaufschilling fiir den übernommenen Bauerngrund nicht bar anf einmal, sondern in verabgeredeten [sic] Fristenzahlungen geleistet wird, der Über- nehmer einer Besitzung, oder derjenige, welchem die einzelnen Ratenzahlungen entrichtet werden, die Grundbuchstaxen für die jedesmaligen sogenannten Währungen zu zahlen hat,

II. Ob der Ubernehmer der Realitit die Grundbuchstaxe von dem ganzen Betrage der Kaufsumme zu entrichten habe, wenn derselbe keine I'ristenzahlungen, wohl aber die ver- bücherten Schulden zur Zahlung übernommen hat. Und

UL. wie sich die an das Akzidenzienpatent vom 15. Mai 1779 gebundenen Grund- buchsbehůrden zu benehmen haben, wenn bei der Übernahme einer Realität durch eiuen zweiteu Grundbesitzer noch Fristenzahlungen haften, deren Berichtigung noch dem ersten Grundbesitzer obliegt.

Um eine Gleichfórmigkeit der Behandlung iu dieser Angelegenheit im ganzen Lande zu erzielen, findet das Landesgubernium im Geiste des Akzidenzienpatents vom 15. Mai 1779 folgende Verfügungen zu erlassen:

Zu I. Da an dem Empfange der Grundverschreibung wohl Niemanden so sehr gelegen sein kanu, als dem Ubernehmer einer Realität, welchen auch das Akzidenzienpatent unter



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