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576 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
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an Frohnablósungsbetrügen, Geld- oder Naturalzinsungen, Kaufschillingsfristgeldern, emphiteu-
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tischen oder zeitweiligen Pachtabgaben, oder auch an Rentresten für abgenommene obrigkeit-
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liche Erzeugnisse oder sonstige Aushilfe unwidersprochenermassen in der bedungenen Zeit zu
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bezahlen sáumig ist, den Obrigkeiten gestattet wird, derlei unstreitige Forderungen durch die
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landesgebrüuchlichen Zwangsmittel mit móglichster Schonung des fundi instructi der Unter-
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thanen, und nach vorher sichergestellten landesfürstlichen Steuern, im politischen Wege selbst
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von den Unterthanen beizutreiben.
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Selbst die Pfändung findet in derlei Fällen in Beziehung auf ein, in einem spezi-
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fischen Falle erlassenes Hofkanzleidekret vom 18. Mai 1820 statt, in welchem erkläret wird,
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dass die Obrigkeiten nach dem Hofdekrete vom 23. Dezember 1807 allerdings berechtiget
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sind, unbestrittene Zinsrückstände durch die landesüblichen Zwangsmittel einzutreiben, und
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dass die Pfändung und Sequestrazion, eigentlich Beschlagnehmung der Fechsung, unter die
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landesüblichen Zwangsmittel in Dóhuen gehóren; nur dass dem Unterthan dabei nach Vor-
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schrift des durch die Hofentschliessungeu vom 22. September 1807 und 7. Jänner 1808 bestä-
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tigten Hofdekrete[s] vom 10. Juni 1774 keine Auslagen, und zwar bei sonstiger Ersatzleistung
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aus den obrigkeitlichen Renten, verursacht werden dürfen; weil widrigens der wohlthätige
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Zweck der politischen Exekuzion, nämlich die Verwahrung des Unterthans vor kostspieligen
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Rechtsprocessen ganz vereitelt würde, indem es für den Unterthan einerlei wäre, den gerichtlich
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oder politisch aufgestellten Sequester zu bezahlen.
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Zu III. Wie obrigkeitliche, in Abgaben bestehende Forderungen von dem Uuterthan
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hereinzubringeu sind, hat schon der Absatz zu Il gezeigt; nur ist der Unterschied zwischen
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einer unstreitigen uni streitigen Forderung nie aus den Augen zu verlieren, weil nach der
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angezogenen höchsten Entschliessung vom 28. Oktober 1791 diesfalls l'olgendes verfügt wurde:
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,Damit aber auch über die Frage, ob die Exekuzion (politische), wenn der Un-
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terthan eine fordernde Schuldigkeit widerspricht, eher Platz greifen kónne, als die Be-
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horde den Streit entschieden hat, die angemessene Ricltschnur ertheilt werde; so wollen Se
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Majestät, dass nämlich in solchem Falle dem k. Kreisamte die Anzeige geschehe, und dieses
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den Besitzstand auf das schleunigste entersuche.
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„Fäude sich nun die Obrigkeit in dem Besitze der verweigerten Schuldigkeit; so kônne
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der Unterthan zu deren ferneren Entrichtung auch durch den Weg der Kxekuzion verhalten
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werden; und für den Fall, dass der Unterthan nach der Hand dureh den Ausspruch der Be-
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hórde hievon entlediget würde, habe ihm die Obrigkeit den Ersatz dessen, was sie hoc titulo
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an sich gezogen hat, zu leisten.
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„Fiinde sich aber die Obrigkeit nicht in dem Besitze der von dem Unterthan fordernden
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Schuldigkeit, so bleibe dieser von der Leistung so lange befreit, bis etwa das Recht hiezu
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der Obrigkeit zugesprochen wird."
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Dass dieser Unterschied festgehalten werden müsse, bewährt eben so das Hofdekret
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vom 4. April 1795, welches alle Streitigkeiten zwischen Obrigkeit uud Unterthan der Ent-
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Scheidung der Gerichtsstellen zuweiset, welche nicht aus dem Unterthansverbande entspringeu,
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oder wo es sich nicht um Erörterung des l'actum, sondern des Rechts handelt.
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Ebenso unterscheidet das Hofdekret vom 23. Dezember 1807: Entweder ist das De-
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zugsrecht der obrigkeitlichen Forderungen an ihren eigenen Unterthan oder Emphiteuten streitig,
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oder nicht. Ist das erstere, und es handelt sich nicht blos um Erörterung des Factum, sondern
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des Rechts, wo daher gemäss 32. 8 des Patents vom 1. September 1781 die Entscheidung
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