EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
576 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

[2]
an Frohnablósungsbetrügen, Geld- oder Naturalzinsungen, Kaufschillingsfristgeldern, emphiteu-
[3]
tischen oder zeitweiligen Pachtabgaben, oder auch an Rentresten für abgenommene obrigkeit-
[4]
liche Erzeugnisse oder sonstige Aushilfe unwidersprochenermassen in der bedungenen Zeit zu
[5]
bezahlen sáumig ist, den Obrigkeiten gestattet wird, derlei unstreitige Forderungen durch die
[6]
landesgebrüuchlichen Zwangsmittel mit móglichster Schonung des fundi instructi der Unter-
[7]
thanen, und nach vorher sichergestellten landesfürstlichen Steuern, im politischen Wege selbst
[8]
von den Unterthanen beizutreiben.

[9]
Selbst die Pfändung findet in derlei Fällen in Beziehung auf ein, in einem spezi-
[10]
fischen Falle erlassenes Hofkanzleidekret vom 18. Mai 1820 statt, in welchem erkläret wird,
[11]
dass die Obrigkeiten nach dem Hofdekrete vom 23. Dezember 1807 allerdings berechtiget
[12]
sind, unbestrittene Zinsrückstände durch die landesüblichen Zwangsmittel einzutreiben, und
[13]
dass die Pfändung und Sequestrazion, eigentlich Beschlagnehmung der Fechsung, unter die
[14]
landesüblichen Zwangsmittel in Dóhuen gehóren; nur dass dem Unterthan dabei nach Vor-
[15]
schrift des durch die Hofentschliessungeu vom 22. September 1807 und 7. Jänner 1808 bestä-
[16]
tigten Hofdekrete[s] vom 10. Juni 1774 keine Auslagen, und zwar bei sonstiger Ersatzleistung
[17]
aus den obrigkeitlichen Renten, verursacht werden dürfen; weil widrigens der wohlthätige
[18]
Zweck der politischen Exekuzion, nämlich die Verwahrung des Unterthans vor kostspieligen
[19]
Rechtsprocessen ganz vereitelt würde, indem es für den Unterthan einerlei wäre, den gerichtlich
[20]
oder politisch aufgestellten Sequester zu bezahlen.

[21]
Zu III. Wie obrigkeitliche, in Abgaben bestehende Forderungen von dem Uuterthan
[22]
hereinzubringeu sind, hat schon der Absatz zu Il gezeigt; nur ist der Unterschied zwischen
[23]
einer unstreitigen uni streitigen Forderung nie aus den Augen zu verlieren, weil nach der
[24]
angezogenen höchsten Entschliessung vom 28. Oktober 1791 diesfalls l'olgendes verfügt wurde:

[25]
,Damit aber auch über die Frage, ob die Exekuzion (politische), wenn der Un-
[26]
terthan eine fordernde Schuldigkeit widerspricht, eher Platz greifen kónne, als die Be-
[27]
horde den Streit entschieden hat, die angemessene Ricltschnur ertheilt werde; so wollen Se
[28]
Majestät, dass nämlich in solchem Falle dem k. Kreisamte die Anzeige geschehe, und dieses
[29]
den Besitzstand auf das schleunigste entersuche.

[30]
Fäude sich nun die Obrigkeit in dem Besitze der verweigerten Schuldigkeit; so kônne
[31]
der Unterthan zu deren ferneren Entrichtung auch durch den Weg der Kxekuzion verhalten
[32]
werden; und für den Fall, dass der Unterthan nach der Hand dureh den Ausspruch der Be-
[33]
hórde hievon entlediget würde, habe ihm die Obrigkeit den Ersatz dessen, was sie hoc titulo
[34]
an sich gezogen hat, zu leisten.

[35]
Fiinde sich aber die Obrigkeit nicht in dem Besitze der von dem Unterthan fordernden
[36]
Schuldigkeit, so bleibe dieser von der Leistung so lange befreit, bis etwa das Recht hiezu
[37]
der Obrigkeit zugesprochen wird."

[38]
Dass dieser Unterschied festgehalten werden müsse, bewährt eben so das Hofdekret
[39]
vom 4. April 1795, welches alle Streitigkeiten zwischen Obrigkeit uud Unterthan der Ent-
[40]
Scheidung der Gerichtsstellen zuweiset, welche nicht aus dem Unterthansverbande entspringeu,
[41]
oder wo es sich nicht um Erörterung des l'actum, sondern des Rechts handelt.

[42]
Ebenso unterscheidet das Hofdekret vom 23. Dezember 1807: Entweder ist das De-
[43]
zugsrecht der obrigkeitlichen Forderungen an ihren eigenen Unterthan oder Emphiteuten streitig,
[44]
oder nicht. Ist das erstere, und es handelt sich nicht blos um Erörterung des Factum, sondern
[45]
des Rechts, wo daher gemäss 32. 8 des Patents vom 1. September 1781 die Entscheidung


Text viewFacsimile