EN | ES |

Facsimile view

1104


< Page >

576 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

an Frohnablósungsbetrügen, Geld- oder Naturalzinsungen, Kaufschillingsfristgeldern, emphiteu- tischen oder zeitweiligen Pachtabgaben, oder auch an Rentresten für abgenommene obrigkeit- liche Erzeugnisse oder sonstige Aushilfe unwidersprochenermassen in der bedungenen Zeit zu bezahlen sáumig ist, den Obrigkeiten gestattet wird, derlei unstreitige Forderungen durch die landesgebrüuchlichen Zwangsmittel mit móglichster Schonung des fundi instructi der Unter- thanen, und nach vorher sichergestellten landesfürstlichen Steuern, im politischen Wege selbst von den Unterthanen beizutreiben.

Selbst die Pfändung findet in derlei Fällen in Beziehung auf ein, in einem spezi- fischen Falle erlassenes Hofkanzleidekret vom 18. Mai 1820 statt, in welchem erkläret wird, dass die Obrigkeiten nach dem Hofdekrete vom 23. Dezember 1807 allerdings berechtiget sind, unbestrittene Zinsrückstände durch die landesüblichen Zwangsmittel einzutreiben, und dass die Pfändung und Sequestrazion, eigentlich Beschlagnehmung der Fechsung, unter die landesüblichen Zwangsmittel in Dóhuen gehóren; nur dass dem Unterthan dabei nach Vor- schrift des durch die Hofentschliessungeu vom 22. September 1807 und 7. Jänner 1808 bestä- tigten Hofdekrete[s] vom 10. Juni 1774 keine Auslagen, und zwar bei sonstiger Ersatzleistung aus den obrigkeitlichen Renten, verursacht werden dürfen; weil widrigens der wohlthätige Zweck der politischen Exekuzion, nämlich die Verwahrung des Unterthans vor kostspieligen Rechtsprocessen ganz vereitelt würde, indem es für den Unterthan einerlei wäre, den gerichtlich oder politisch aufgestellten Sequester zu bezahlen.

Zu III. Wie obrigkeitliche, in Abgaben bestehende Forderungen von dem Uuterthan hereinzubringeu sind, hat schon der Absatz zu Il gezeigt; nur ist der Unterschied zwischen einer unstreitigen uni streitigen Forderung nie aus den Augen zu verlieren, weil nach der angezogenen höchsten Entschliessung vom 28. Oktober 1791 diesfalls l'olgendes verfügt wurde:

,Damit aber auch über die Frage, ob die Exekuzion (politische), wenn der Un- terthan eine fordernde Schuldigkeit widerspricht, eher Platz greifen kónne, als die Be- horde den Streit entschieden hat, die angemessene Ricltschnur ertheilt werde; so wollen Se Majestät, dass nämlich in solchem Falle dem k. Kreisamte die Anzeige geschehe, und dieses den Besitzstand auf das schleunigste entersuche.

Fäude sich nun die Obrigkeit in dem Besitze der verweigerten Schuldigkeit; so kônne der Unterthan zu deren ferneren Entrichtung auch durch den Weg der Kxekuzion verhalten werden; und für den Fall, dass der Unterthan nach der Hand dureh den Ausspruch der Be- hórde hievon entlediget würde, habe ihm die Obrigkeit den Ersatz dessen, was sie hoc titulo an sich gezogen hat, zu leisten.

Fiinde sich aber die Obrigkeit nicht in dem Besitze der von dem Unterthan fordernden Schuldigkeit, so bleibe dieser von der Leistung so lange befreit, bis etwa das Recht hiezu der Obrigkeit zugesprochen wird."

Dass dieser Unterschied festgehalten werden müsse, bewährt eben so das Hofdekret vom 4. April 1795, welches alle Streitigkeiten zwischen Obrigkeit uud Unterthan der Ent- Scheidung der Gerichtsstellen zuweiset, welche nicht aus dem Unterthansverbande entspringeu, oder wo es sich nicht um Erörterung des l'actum, sondern des Rechts handelt.

Ebenso unterscheidet das Hofdekret vom 23. Dezember 1807: Entweder ist das De- zugsrecht der obrigkeitlichen Forderungen an ihren eigenen Unterthan oder Emphiteuten streitig, oder nicht. Ist das erstere, und es handelt sich nicht blos um Erörterung des Factum, sondern des Rechts, wo daher gemäss 32. 8 des Patents vom 1. September 1781 die Entscheidung



Text viewManuscript line view