[1] |
Kterak vymáhati dávky urbariální 1828, 26. čna. 5175
|
---|
[2] |
haupt bei derlei Schuldigkeiten, die gewöhnlich aus Stützigkeit verweigert zu werden pflegen,
|
---|
[3] |
das Unterthansstrafpatent in Anwendung gebracht werden muss.
|
---|
[4] |
Zu IL. Die in einer Geldabgabe oder Naturalien bestehenden Forderungen, sie mógen
|
---|
[5] |
ex nexu subditelae entstehen, oder aus was immer für einem Vertrage entspringen, wenn nur
|
---|
[6] |
der Bezug nicht streitig ist, und es sich dabei nicht um Erörterung des Rechts handelt, sie
|
---|
[7] |
mügen Unterthanen oder Emphiteuten betreffen, kônnen durch die Zwangsmittel der Beschlag-
|
---|
[8] |
nebmung der Fechsung und der Pfándung, jedoch mit der Vorsicht eingetrieben werden, dass
|
---|
[9] |
die Steuerzahlungsfáhigkeit des Unterthans aufrecht erhalten, der fundus instructus nicht an-
|
---|
[10] |
gegriffen, und dem Unterthan das gesichert bleibe, was er zu seinem und seiner Familie
|
---|
[11] |
Unterhalt benóthiget, und dass weder bei der einen noch der anderen Eintreibungsart dem-
|
---|
[12] |
selben eine Ausgabe oder Unkosten verursacht werden.
|
---|
[13] |
Das vorerwähnte, den höchsten Willen Sr Majestät bezeichnende Hofdekret vom 28.
|
---|
[14] |
Oktober 1791 drückt sich darüber folgendergestalt aus:
|
---|
[15] |
„Belangend die Eintreibung der in Abgaben bestehenden Urbarialschuldigkeiten geht
|
---|
[16] |
Sr Majestät höchste Gesinnung dahin:
|
---|
[17] |
„1. Soll die Obrigkeit berechtiget sein, den mit Entrichtung einer liquiden Urbarial-
|
---|
[18] |
abgabe in Rückstand verbliebenen Grundholden jederzeit vorzurufen, und über die Ursache
|
---|
[19] |
seiner Saumseligkeit in Abstattung der schuldigen Abgabe zu vernehmen. Seine Äusserung
|
---|
[20] |
soll in ein eigenes Protokoll eingetragen, und diese[s] von ihm, vom Richter und den Ge-
|
---|
[21] |
schwornen oder Gemeindältesten unterschrieben werden.
|
---|
[22] |
,Die Exekuzion selbst aber soll die Obrigkeit oder das Wirthschaftsamt mit Zu-
|
---|
[23] |
ziehung des Dorfrichters und zweier Zeugen drei Monate nach eingebrachter Fechsung zu
|
---|
[24] |
|
---|
[25] |
„Wenn der Unterthan die Vorräthe verheimlicht, unterschlägt, oder bei selbem sich
|
---|
[26] |
keine Vorräthe befinden, soll die Obrigkeit befugt sein, um ihre gesetzlich liquide Forderung
|
---|
[27] |
sicherzustellen, den Verbot auf die nächste Fechsung zu legen, solche sonach in Beschlag zu
|
---|
[28] |
nehmen und sich bieraus zu entschädigen.
|
---|
[29] |
„Allemal ist aber hievon, so wie von jeder Bestrafung des Unterthans, dem k. Kreis-
|
---|
[30] |
amte die Anzeige vor Anwendung der Zwangsmittel zu machen, und dessen Genehmigung
|
---|
[31] |
|
---|
[32] |
„2. Von den vorgefundenen Vorrüthen, oder in deren Ermanglung von der nächsten
|
---|
[33] |
Fechsung muss nebst demjenigen, was zur Bedeckung der Steuer und des fundi instructi er-
|
---|
[34] |
forderlich ist, auch das, was zum Unterhalte des Hauswirthes und seiner Familie nóthig ist,
|
---|
[35] |
zurückgelassen werden, uud mit dem Überreste sind erst die rückständigen obrigkeitlichen
|
---|
[36] |
liquiden Urbarialgiebigkeiten nach dem Preise, welcher von dem Richter und den Geschwornen
|
---|
[37] |
ausgesprochen werden wird, zu berichtigen. Der Preis der abgenommenen Vorráthe aber soll,
|
---|
[38] |
so wie deren Zahl, in dem Gabenbüchel sowohl, als in dem Protokolle genau angemerkt werden.
|
---|
[39] |
„3. Bei Anhiufung der obrigkeitlichen Forderungen oder anderen Füllen, welche die
|
---|
[40] |
Veriiusserung des Grundes nach sich ziehen, gieug die hóchste Willensmeinung dahin, dass
|
---|
[41] |
unterthäuige Gründe und Bauernwirthschaften in keinem Falle in die Hände der Obrigkeiten
|
---|
[42] |
übergehen sollen, sondern der Weg des Verkaufs allein die Exekuzion beschliessen soll.*
|
---|
[43] |
In eben diesem Sinne wurde mittelst Hofdekrets vom 93. Dezember 1807 festgesetzt,
|
---|
[44] |
dass, wenn der Unterthan oder Emphiteut in Abführung desjenigen, was er seiner Obrigkeit
|
---|
[45] |
entweder aus dem Bande der Unterthinigkeit, oder aus einem wie immer gearteten Vertrage
|
---|