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Kterak vymáhati dávky urbariální 1828, 26. čna. 5175

[2]
haupt bei derlei Schuldigkeiten, die gewöhnlich aus Stützigkeit verweigert zu werden pflegen,
[3]
das Unterthansstrafpatent in Anwendung gebracht werden muss.

[4]
Zu IL. Die in einer Geldabgabe oder Naturalien bestehenden Forderungen, sie mógen
[5]
ex nexu subditelae entstehen, oder aus was immer für einem Vertrage entspringen, wenn nur
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der Bezug nicht streitig ist, und es sich dabei nicht um Erörterung des Rechts handelt, sie
[7]
mügen Unterthanen oder Emphiteuten betreffen, kônnen durch die Zwangsmittel der Beschlag-
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nebmung der Fechsung und der Pfándung, jedoch mit der Vorsicht eingetrieben werden, dass
[9]
die Steuerzahlungsfáhigkeit des Unterthans aufrecht erhalten, der fundus instructus nicht an-
[10]
gegriffen, und dem Unterthan das gesichert bleibe, was er zu seinem und seiner Familie
[11]
Unterhalt benóthiget, und dass weder bei der einen noch der anderen Eintreibungsart dem-
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selben eine Ausgabe oder Unkosten verursacht werden.

[13]
Das vorerwähnte, den höchsten Willen Sr Majestät bezeichnende Hofdekret vom 28.
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Oktober 1791 drückt sich darüber folgendergestalt aus:

[15]
Belangend die Eintreibung der in Abgaben bestehenden Urbarialschuldigkeiten geht
[16]
Sr Majestät höchste Gesinnung dahin:

[17]
1. Soll die Obrigkeit berechtiget sein, den mit Entrichtung einer liquiden Urbarial-
[18]
abgabe in Rückstand verbliebenen Grundholden jederzeit vorzurufen, und über die Ursache
[19]
seiner Saumseligkeit in Abstattung der schuldigen Abgabe zu vernehmen. Seine Äusserung
[20]
soll in ein eigenes Protokoll eingetragen, und diese[s] von ihm, vom Richter und den Ge-
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schwornen oder Gemeindältesten unterschrieben werden.

[22]
,Die Exekuzion selbst aber soll die Obrigkeit oder das Wirthschaftsamt mit Zu-
[23]
ziehung des Dorfrichters und zweier Zeugen drei Monate nach eingebrachter Fechsung zu
[24]
führen berechtiget sein.

[25]
Wenn der Unterthan die Vorräthe verheimlicht, unterschlägt, oder bei selbem sich
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keine Vorräthe befinden, soll die Obrigkeit befugt sein, um ihre gesetzlich liquide Forderung
[27]
sicherzustellen, den Verbot auf die nächste Fechsung zu legen, solche sonach in Beschlag zu
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nehmen und sich bieraus zu entschädigen.

[29]
Allemal ist aber hievon, so wie von jeder Bestrafung des Unterthans, dem k. Kreis-
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amte die Anzeige vor Anwendung der Zwangsmittel zu machen, und dessen Genehmigung
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einzuholen.

[32]
2. Von den vorgefundenen Vorrüthen, oder in deren Ermanglung von der nächsten
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Fechsung muss nebst demjenigen, was zur Bedeckung der Steuer und des fundi instructi er-
[34]
forderlich ist, auch das, was zum Unterhalte des Hauswirthes und seiner Familie nóthig ist,
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zurückgelassen werden, uud mit dem Überreste sind erst die rückständigen obrigkeitlichen
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liquiden Urbarialgiebigkeiten nach dem Preise, welcher von dem Richter und den Geschwornen
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ausgesprochen werden wird, zu berichtigen. Der Preis der abgenommenen Vorráthe aber soll,
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so wie deren Zahl, in dem Gabenbüchel sowohl, als in dem Protokolle genau angemerkt werden.

[39]
3. Bei Anhiufung der obrigkeitlichen Forderungen oder anderen Füllen, welche die
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Veriiusserung des Grundes nach sich ziehen, gieug die hóchste Willensmeinung dahin, dass
[41]
unterthäuige Gründe und Bauernwirthschaften in keinem Falle in die Hände der Obrigkeiten
[42]
übergehen sollen, sondern der Weg des Verkaufs allein die Exekuzion beschliessen soll.*

[43]
In eben diesem Sinne wurde mittelst Hofdekrets vom 93. Dezember 1807 festgesetzt,
[44]
dass, wenn der Unterthan oder Emphiteut in Abführung desjenigen, was er seiner Obrigkeit
[45]
entweder aus dem Bande der Unterthinigkeit, oder aus einem wie immer gearteten Vertrage


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