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Kterak vymáhati dávky urbariální 1828, 26. čna. 5175

haupt bei derlei Schuldigkeiten, die gewöhnlich aus Stützigkeit verweigert zu werden pflegen, das Unterthansstrafpatent in Anwendung gebracht werden muss.

Zu IL. Die in einer Geldabgabe oder Naturalien bestehenden Forderungen, sie mógen ex nexu subditelae entstehen, oder aus was immer für einem Vertrage entspringen, wenn nur der Bezug nicht streitig ist, und es sich dabei nicht um Erörterung des Rechts handelt, sie mügen Unterthanen oder Emphiteuten betreffen, kônnen durch die Zwangsmittel der Beschlag- nebmung der Fechsung und der Pfándung, jedoch mit der Vorsicht eingetrieben werden, dass die Steuerzahlungsfáhigkeit des Unterthans aufrecht erhalten, der fundus instructus nicht an- gegriffen, und dem Unterthan das gesichert bleibe, was er zu seinem und seiner Familie Unterhalt benóthiget, und dass weder bei der einen noch der anderen Eintreibungsart dem- selben eine Ausgabe oder Unkosten verursacht werden.

Das vorerwähnte, den höchsten Willen Sr Majestät bezeichnende Hofdekret vom 28. Oktober 1791 drückt sich darüber folgendergestalt aus:

Belangend die Eintreibung der in Abgaben bestehenden Urbarialschuldigkeiten geht Sr Majestät höchste Gesinnung dahin:

1. Soll die Obrigkeit berechtiget sein, den mit Entrichtung einer liquiden Urbarial- abgabe in Rückstand verbliebenen Grundholden jederzeit vorzurufen, und über die Ursache seiner Saumseligkeit in Abstattung der schuldigen Abgabe zu vernehmen. Seine Äusserung soll in ein eigenes Protokoll eingetragen, und diese[s] von ihm, vom Richter und den Ge- schwornen oder Gemeindältesten unterschrieben werden.

,Die Exekuzion selbst aber soll die Obrigkeit oder das Wirthschaftsamt mit Zu- ziehung des Dorfrichters und zweier Zeugen drei Monate nach eingebrachter Fechsung zu führen berechtiget sein.

Wenn der Unterthan die Vorräthe verheimlicht, unterschlägt, oder bei selbem sich keine Vorräthe befinden, soll die Obrigkeit befugt sein, um ihre gesetzlich liquide Forderung sicherzustellen, den Verbot auf die nächste Fechsung zu legen, solche sonach in Beschlag zu nehmen und sich bieraus zu entschädigen.

Allemal ist aber hievon, so wie von jeder Bestrafung des Unterthans, dem k. Kreis- amte die Anzeige vor Anwendung der Zwangsmittel zu machen, und dessen Genehmigung einzuholen.

2. Von den vorgefundenen Vorrüthen, oder in deren Ermanglung von der nächsten Fechsung muss nebst demjenigen, was zur Bedeckung der Steuer und des fundi instructi er- forderlich ist, auch das, was zum Unterhalte des Hauswirthes und seiner Familie nóthig ist, zurückgelassen werden, uud mit dem Überreste sind erst die rückständigen obrigkeitlichen liquiden Urbarialgiebigkeiten nach dem Preise, welcher von dem Richter und den Geschwornen ausgesprochen werden wird, zu berichtigen. Der Preis der abgenommenen Vorráthe aber soll, so wie deren Zahl, in dem Gabenbüchel sowohl, als in dem Protokolle genau angemerkt werden.

3. Bei Anhiufung der obrigkeitlichen Forderungen oder anderen Füllen, welche die Veriiusserung des Grundes nach sich ziehen, gieug die hóchste Willensmeinung dahin, dass unterthäuige Gründe und Bauernwirthschaften in keinem Falle in die Hände der Obrigkeiten übergehen sollen, sondern der Weg des Verkaufs allein die Exekuzion beschliessen soll.*

In eben diesem Sinne wurde mittelst Hofdekrets vom 93. Dezember 1807 festgesetzt, dass, wenn der Unterthan oder Emphiteut in Abführung desjenigen, was er seiner Obrigkeit entweder aus dem Bande der Unterthinigkeit, oder aus einem wie immer gearteten Vertrage



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