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574 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské :

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bringen, wenn es sich um die Vormerkung einer grundherrlichen Forderung handelt; nur dass,
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wenn darüber Streit entstünde oder es auf Führung der Exekuzion ankáme, sich die Anwendung
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der Jurisdikzionsnorm gegenwärtig zu halten, und bei Forderungen der Grundherrn an ihre
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Grundholden, die ex unexu subditelae entstehen, nach dem bisherigen Benehmen vorzu-
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gehen sei.

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In Ansehung der Erbpächter und emphiteutischen Grundbesitzer stellt das Hofdekret
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vom 3. März 1797 den gleichen Grundsatz auf, dass auch diese, so wie die Unterthanen, zur
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Bezahlung ihrer jihrlichen Giebigkeiten nicht von der Justiz, sondern von der politischen
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Stelle zu verhalten sind.

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Das Hofdekret vom 4. April 1795 erklärt es für eine Unterthansbedrückung, wenn
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obrigkeitliche Rentreste, Grund- und Urbarialzinse oder Robot und sonstige aus dem Bande
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der Unterthänigkeit entspringende Forderungen bei den eigenen obrigkeitlichen Justizimtern
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eingeklagt, nach der allgemeinen Gerichtsordnung exequirt, und auf diese Art auch ausser
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dem Falle einer über zwei Drittel bestehenden Einschuldung der Unterthan von Haus und
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Hof gebracht werden wollte; so wie das Hofdekret vom 22. Dezember 1807 obige Verordnungen
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dahin wiederholt, dass bei obrigkeitlichen Forderungen, wo das Bezugsrecht nicht streitig ist,
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weder eine gerichtliche Exekuzion, noch weniger eine vorläufige richterliche Entscheidung
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Platz greifen dürfe, sondern dass den Obrigkeiten lediglich gestuttet sei, derlei unstreitige For-
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derungen durch die landesgebräuchlichen Zwangsmittel im politischen Wege von den Unterthanen
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selbst beizutreiben, so dass in keinem Fall das eigene obrigkeitliche Justizamt zwischen
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Obrigkeit und Unterthan als Richter auch nur im Exekuzionswege einschreiten dürfe.

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Endlich verbietet das Hofkanzleidekret vom 15. Februar 1821 die Ausstellung von
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Schuldbriefen über Urbarialrückstánde, die Intabulirung und Pránotirung derselben in dieser
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oder was immer für einer Art, indem für die Urbarialien im politischen Wege eine eigene
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Exekuzionsordnung bestehe, nach welcher sich ausschliessend zu benehmen sei.

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Was die Anwendung der politischen Zwangsmittel zur Eintreibung obrigkeitlicher For-
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derungen in vorkommenden Fällen selbst betrifft, so muss jederzeit genau unterschieden werden:

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I. ob die obrigkeitliche Forderung in einer persónlichen Leistung, oder

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II. in einer Geld- oder Naturalabgabe bestehe, und

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III. ob eine oder die andere dieser obrigkeitlichen Forderungen streitig oder unstreitig
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sei, und im letzteren Falle ob sie

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a) blos aus Unvermógenheit, oder

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b) aus Stützigkeit verweigert werde.

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Zu I. Zur Leistung persónlicher Schuldigkeiten sind die Unterthanen nach dem Robots-
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patente und dem Strafpatente vom 1. September 1781 zu verhalten, indem die Verordnung
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vom 17. November 1789 ausdrücklich anordnet, dass, wenn einzelne Dominikalzrundbesitzer
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die Robot verweigern, die Obrigkeit dieselben durch die gesetzmássigen Zwangsmittel, und
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durch die vermóüge Patents vom 1. September 1781 den Obriskeiten gegen die Unterthanen
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eingeráumten Strafen zu ihrer Sehuldigkeit anzuhalten habe, da das über den Sr Majestüt
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von den böhmischen Herren Ständen vorgelegten Entwurf einer Exekuzionsordnung zur Eiu-
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treibung der Urbarialschuldiskeiten erfolgte Hofdekret vom 28. Oktober L791, soviel es die
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in Verrichtungen bestehenden Urbarialschuldigkeiten betritft, den Obrigkeiten noch ferners vor-
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behalten hat, jene Zwangsmittel zu gebrauchen die durch Gesetze und in dem Patente vom
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1. September 1781 den Obrigkeiten gegen ihre Unterthanen eingerüumt siud, und da über-


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