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574 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské :

bringen, wenn es sich um die Vormerkung einer grundherrlichen Forderung handelt; nur dass, wenn darüber Streit entstünde oder es auf Führung der Exekuzion ankáme, sich die Anwendung der Jurisdikzionsnorm gegenwärtig zu halten, und bei Forderungen der Grundherrn an ihre Grundholden, die ex unexu subditelae entstehen, nach dem bisherigen Benehmen vorzu- gehen sei.

In Ansehung der Erbpächter und emphiteutischen Grundbesitzer stellt das Hofdekret vom 3. März 1797 den gleichen Grundsatz auf, dass auch diese, so wie die Unterthanen, zur Bezahlung ihrer jihrlichen Giebigkeiten nicht von der Justiz, sondern von der politischen Stelle zu verhalten sind.

Das Hofdekret vom 4. April 1795 erklärt es für eine Unterthansbedrückung, wenn obrigkeitliche Rentreste, Grund- und Urbarialzinse oder Robot und sonstige aus dem Bande der Unterthänigkeit entspringende Forderungen bei den eigenen obrigkeitlichen Justizimtern eingeklagt, nach der allgemeinen Gerichtsordnung exequirt, und auf diese Art auch ausser dem Falle einer über zwei Drittel bestehenden Einschuldung der Unterthan von Haus und Hof gebracht werden wollte; so wie das Hofdekret vom 22. Dezember 1807 obige Verordnungen dahin wiederholt, dass bei obrigkeitlichen Forderungen, wo das Bezugsrecht nicht streitig ist, weder eine gerichtliche Exekuzion, noch weniger eine vorläufige richterliche Entscheidung Platz greifen dürfe, sondern dass den Obrigkeiten lediglich gestuttet sei, derlei unstreitige For- derungen durch die landesgebräuchlichen Zwangsmittel im politischen Wege von den Unterthanen selbst beizutreiben, so dass in keinem Fall das eigene obrigkeitliche Justizamt zwischen Obrigkeit und Unterthan als Richter auch nur im Exekuzionswege einschreiten dürfe.

Endlich verbietet das Hofkanzleidekret vom 15. Februar 1821 die Ausstellung von Schuldbriefen über Urbarialrückstánde, die Intabulirung und Pránotirung derselben in dieser oder was immer für einer Art, indem für die Urbarialien im politischen Wege eine eigene Exekuzionsordnung bestehe, nach welcher sich ausschliessend zu benehmen sei.

Was die Anwendung der politischen Zwangsmittel zur Eintreibung obrigkeitlicher For- derungen in vorkommenden Fällen selbst betrifft, so muss jederzeit genau unterschieden werden:

I. ob die obrigkeitliche Forderung in einer persónlichen Leistung, oder

II. in einer Geld- oder Naturalabgabe bestehe, und

III. ob eine oder die andere dieser obrigkeitlichen Forderungen streitig oder unstreitig sei, und im letzteren Falle ob sie

a) blos aus Unvermógenheit, oder

b) aus Stützigkeit verweigert werde.

Zu I. Zur Leistung persónlicher Schuldigkeiten sind die Unterthanen nach dem Robots- patente und dem Strafpatente vom 1. September 1781 zu verhalten, indem die Verordnung vom 17. November 1789 ausdrücklich anordnet, dass, wenn einzelne Dominikalzrundbesitzer die Robot verweigern, die Obrigkeit dieselben durch die gesetzmássigen Zwangsmittel, und durch die vermóüge Patents vom 1. September 1781 den Obriskeiten gegen die Unterthanen eingeráumten Strafen zu ihrer Sehuldigkeit anzuhalten habe, da das über den Sr Majestüt von den böhmischen Herren Ständen vorgelegten Entwurf einer Exekuzionsordnung zur Eiu- treibung der Urbarialschuldiskeiten erfolgte Hofdekret vom 28. Oktober L791, soviel es die in Verrichtungen bestehenden Urbarialschuldigkeiten betritft, den Obrigkeiten noch ferners vor- behalten hat, jene Zwangsmittel zu gebrauchen die durch Gesetze und in dem Patente vom 1. September 1781 den Obrigkeiten gegen ihre Unterthanen eingerüumt siud, und da über-



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