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[1]
568 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

[2]
Wenn daher der betreffende Professor diesfalls ein Zeugniss ausgefertigt hat, so ist selbes
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als ungültig zurückzufordern; und will ein auswürtiges Individuum irgend ein zur Anstellung
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oder Befórderung legales und giltiges Zeugniss erhalten, so hat es sich in dieser Absicht
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vorschriftmüssig, gleich allen übrigen Privatisten, der Prüfung an einer óffentlichen k. k. Lehr-
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anstalt, wozu die theologischen bischóflichen nicht gehóreu, zu unterziehen. Gubernialdekret
[7]
vom 6. Mürz 1822, Gub. Zahl 3904, an das theologische Studiendirektorat.

[8]
Prov. Gesetzsammlung, IV. Band von 1822, str. 143 . 61.

[9]
1066.
[10]
1822, 10. srpna: Gubernium nařizuje o zhotovování výkazů o sýpkách
[11]
kontribučenských.

[12]
Um eine genaue Übereinstimmung, dann eine schleunigere und leichtere Revision der
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jährlichen Eingaben über den Stand des Kontribuzionsgetreidfondes zu erzielen, findet die
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Landesstelle die Kreisimter anzuweisen, an sämmtliche Dominien den Auftrag Zu erlassen,
[15]
dass selbe bei Verfassung des jährlichen Hauptausweises über den Stand des unterthänigen
[16]
Getreidfondes darauf sehen, dass 1. die Angabe des Flächenraumes der ackerbaren Grund-
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Stücke wit der in der Steuersubrepartizion diesfalls aufgeführten Ausmass übereinstimme; und
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dass 2. die Angabe der verschiedenen Getreidgattungen sowohl in dem Hauptausweise, als auch
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in der jedesmaligen Getreidrechnung gleichlautend sei. Diese Vorschrift ist nicht nur bei Vor-
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legung des Kontribuziousgetreidhauptausweises für das Jahr 1821 zu befolgen, sondern auch
[21]
in der Zukuuft zu beobachten. Gubernialverordnung vom 10. August 1822, Gub.-Zalıl
[22]
36904, an die Kreisämter.

[23]
Prov. Gesetzsammlung, IV. Band von 1822, str. 670 č. 254.

[24]
1067.

[25]
1822, 9. září: Komu náleží nadbytek, nalezený při přeměřování obilí
[26]
v sýpce kontribučenské.

[27]
Aus Anlass eines Falles, wo das auf einem Kontribuzionsschüttboden bei einem vor-
[28]
genommenen Sturze mehr vorgefundene Koutribuzionsgetreide von dem Steuerrechnungsführer
[29]
als Eigenthum in Anspruch genommen wurde, hat die k. К. Landesstelle folzende Belehrung
[30]
erlassen :

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Es ist bisher immer bei dem Kontribuzionsgetreidfond in der Beobachtung gewesen,
[32]
dass das mehr vorgefundene Getreide in künftigen Rechnungsempfang genommen, der Abgang
[33]
aber ersetzt werden musste. Diese Beobachtung gründet sich im Gesetze, und fliesst aus der
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Natur der Sache, denn der Steuerfond ist ein Eigenthum der Kontribuenten, für welchen die
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Obrigkeit so, wie für die eingehobenen Steuergelder zu haften hat. Ergibt sich nun hiebei ein
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Abgang über die gesetzliche Kastenseliwendung, so zeigt dieses von einem unzweckmässigen,
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minder vorsichtigen Fürgange des Rechnungsführers entweder gleich bei der Übernahme eines
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nassen unqualitätmässigen Getreides, oder in der Verwahrung desselben, für welche Ausser-
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achtlassung des Beamten die Obrigkeit zu haften, d. h. den Ersatz zu leisten hat; welche
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Ersatzleistung jedoch nicht oft eintreten und auch nicht bedeutend sein kann, weil sich ein
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allenfallsiger Abgang des einen Jahrs dadurch wieder ausgleicht, dass ınehrere Jahre hindurch


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