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568 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
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Wenn daher der betreffende Professor diesfalls ein Zeugniss ausgefertigt hat, so ist selbes
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als ungültig zurückzufordern; und will ein auswürtiges Individuum irgend ein zur Anstellung
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oder Befórderung legales und giltiges Zeugniss erhalten, so hat es sich in dieser Absicht
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vorschriftmüssig, gleich allen übrigen Privatisten, der Prüfung an einer óffentlichen k. k. Lehr-
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anstalt, wozu die theologischen bischóflichen nicht gehóreu, zu unterziehen. — Gubernialdekret
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vom 6. Mürz 1822, Gub. Zahl 3904, an das theologische Studiendirektorat.
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Prov. Gesetzsammlung, IV. Band von 1822, str. 143 €. 61.
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1066.
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1822, 10. srpna: Gubernium nařizuje o zhotovování výkazů o sýpkách
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Um eine genaue Übereinstimmung, dann eine schleunigere und leichtere Revision der
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jährlichen Eingaben über den Stand des Kontribuzionsgetreidfondes zu erzielen, findet die
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Landesstelle die Kreisimter anzuweisen, an sämmtliche Dominien den Auftrag Zu erlassen,
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dass selbe bei Verfassung des jährlichen Hauptausweises über den Stand des unterthänigen
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Getreidfondes darauf sehen, dass 1. die Angabe des Flächenraumes der ackerbaren Grund-
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Stücke wit der in der Steuersubrepartizion diesfalls aufgeführten Ausmass übereinstimme; und
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dass 2. die Angabe der verschiedenen Getreidgattungen sowohl in dem Hauptausweise, als auch
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in der jedesmaligen Getreidrechnung gleichlautend sei. Diese Vorschrift ist nicht nur bei Vor-
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legung des Kontribuziousgetreidhauptausweises für das Jahr 1821 zu befolgen, sondern auch
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in der Zukuuft zu beobachten. — Gubernialverordnung vom 10. August 1822, Gub.-Zalıl
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36904, an die Kreisämter.
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Prov. Gesetzsammlung, IV. Band von 1822, str. 670 č. 254.
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1822, 9. září: Komu náleží nadbytek, nalezený při přeměřování obilí
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Aus Anlass eines Falles, wo das auf einem Kontribuzionsschüttboden bei einem vor-
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genommenen Sturze mehr vorgefundene Koutribuzionsgetreide von dem Steuerrechnungsführer
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als Eigenthum in Anspruch genommen wurde, hat die k. К. Landesstelle folzende Belehrung
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Es ist bisher immer bei dem Kontribuzionsgetreidfond in der Beobachtung gewesen,
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dass das mehr vorgefundene Getreide in künftigen Rechnungsempfang genommen, der Abgang
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aber ersetzt werden musste. Diese Beobachtung gründet sich im Gesetze, und fliesst aus der
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Natur der Sache, denn der Steuerfond ist ein Eigenthum der Kontribuenten, für welchen die
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Obrigkeit so, wie für die eingehobenen Steuergelder zu haften hat. Ergibt sich nun hiebei ein
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Abgang über die gesetzliche Kastenseliwendung, so zeigt dieses von einem unzweckmässigen,
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minder vorsichtigen Fürgange des Rechnungsführers entweder gleich bei der Übernahme eines
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nassen unqualitätmässigen Getreides, oder in der Verwahrung desselben, für welche Ausser-
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achtlassung des Beamten die Obrigkeit zu haften, d. h. den Ersatz zu leisten hat; welche
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Ersatzleistung jedoch nicht oft eintreten und auch nicht bedeutend sein kann, weil sich ein
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allenfallsiger Abgang des einen Jahrs dadurch wieder ausgleicht, dass ınehrere Jahre hindurch
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