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568 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

Wenn daher der betreffende Professor diesfalls ein Zeugniss ausgefertigt hat, so ist selbes als ungültig zurückzufordern; und will ein auswürtiges Individuum irgend ein zur Anstellung oder Befórderung legales und giltiges Zeugniss erhalten, so hat es sich in dieser Absicht vorschriftmüssig, gleich allen übrigen Privatisten, der Prüfung an einer óffentlichen k. k. Lehr- anstalt, wozu die theologischen bischóflichen nicht gehóreu, zu unterziehen. Gubernialdekret vom 6. Mürz 1822, Gub. Zahl 3904, an das theologische Studiendirektorat.

Prov. Gesetzsammlung, IV. Band von 1822, str. 143 . 61.

1066. 1822, 10. srpna: Gubernium nařizuje o zhotovování výkazů o sýpkách kontribučenských.

Um eine genaue Übereinstimmung, dann eine schleunigere und leichtere Revision der jährlichen Eingaben über den Stand des Kontribuzionsgetreidfondes zu erzielen, findet die Landesstelle die Kreisimter anzuweisen, an sämmtliche Dominien den Auftrag Zu erlassen, dass selbe bei Verfassung des jährlichen Hauptausweises über den Stand des unterthänigen Getreidfondes darauf sehen, dass 1. die Angabe des Flächenraumes der ackerbaren Grund- Stücke wit der in der Steuersubrepartizion diesfalls aufgeführten Ausmass übereinstimme; und dass 2. die Angabe der verschiedenen Getreidgattungen sowohl in dem Hauptausweise, als auch in der jedesmaligen Getreidrechnung gleichlautend sei. Diese Vorschrift ist nicht nur bei Vor- legung des Kontribuziousgetreidhauptausweises für das Jahr 1821 zu befolgen, sondern auch in der Zukuuft zu beobachten. Gubernialverordnung vom 10. August 1822, Gub.-Zalıl 36904, an die Kreisämter.

Prov. Gesetzsammlung, IV. Band von 1822, str. 670 č. 254.

1067.

1822, 9. září: Komu náleží nadbytek, nalezený při přeměřování obilí v sýpce kontribučenské.

Aus Anlass eines Falles, wo das auf einem Kontribuzionsschüttboden bei einem vor- genommenen Sturze mehr vorgefundene Koutribuzionsgetreide von dem Steuerrechnungsführer als Eigenthum in Anspruch genommen wurde, hat die k. К. Landesstelle folzende Belehrung erlassen :

Es ist bisher immer bei dem Kontribuzionsgetreidfond in der Beobachtung gewesen, dass das mehr vorgefundene Getreide in künftigen Rechnungsempfang genommen, der Abgang aber ersetzt werden musste. Diese Beobachtung gründet sich im Gesetze, und fliesst aus der Natur der Sache, denn der Steuerfond ist ein Eigenthum der Kontribuenten, für welchen die Obrigkeit so, wie für die eingehobenen Steuergelder zu haften hat. Ergibt sich nun hiebei ein Abgang über die gesetzliche Kastenseliwendung, so zeigt dieses von einem unzweckmässigen, minder vorsichtigen Fürgange des Rechnungsführers entweder gleich bei der Übernahme eines nassen unqualitätmässigen Getreides, oder in der Verwahrung desselben, für welche Ausser- achtlassung des Beamten die Obrigkeit zu haften, d. h. den Ersatz zu leisten hat; welche Ersatzleistung jedoch nicht oft eintreten und auch nicht bedeutend sein kann, weil sich ein allenfallsiger Abgang des einen Jahrs dadurch wieder ausgleicht, dass ınehrere Jahre hindurch



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