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566 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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dass sie reluirt werden möchten, da dieses blos von dem freiwilligen Übereinkommen
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der Obrigkeiten mit ihren Unterthanen abzuhängen habe; und dass endlich sich die
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Behörden oder Beamten um so weniger etwas im voraus zu äussern erlauben sollen,
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als sie bei Beschwerden des einen oder des anderen Theiles entscheiden, daher
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dabei ganz unbefangen sein müssen, und nur nach dem strengsten Rechte ent-
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scheiden sollen.

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IL. Zugleich haben Se k. k. Majestát zu befehlen geruhet, cs sei sich eben
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so in Ansehung der Staats-, óffentlichen Fonds- und königlichen Städtegüter zu
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benehmen, wo es daher auch von der seit der Regierung weiland Sr k. k. Majestát
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Kaiser Joseph des II. bestandenen Anordnung abzukommen habe, dass dic Robot-
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abolizion eingeführt werden soll, zumal sie sowohl dem Ertrage der Güter, als
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auch selbst den Unterthanen zu» Nachtheile gereichen könne; jedoch verstehe sich
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von selbst, dass bei schon bestehenden, von beiden Theilen freiwillig geschlossenen
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Robotabolizionskontrakten sich genau an selbe zu halten sei,

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Die k. Kreisámter werden von dieser ah. Entschliessung in Folge eines Hofkanzlei-
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dekrets vom 2. August 1821, Hofzahl 21741, zur künftigen Richtschnur und pünktlichen Be-
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folgung in die Kenntniss gesetzt.

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[IIL] Übrigens fanden sich Se k. k. Majestát bei dieser Gelegenheit veran-
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lasst, den sümmtlichen Behórden und Beamten zu ihrer Nachachtung bestimmt zu
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befehlen, dass sie in allen ihren Entscheidungen und Verfügungen blos nach der
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strengsten Gerechtigkeit vorgehen, die bestehenden Anordnungen und Vorschriften
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genau befolgen, und sich nicht erlauben, ihren eigenen Ideen und Degriffen nach-
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zugehen, oder nach selben zu handeln, weil sie selbe für besser als das Angeordnete
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halten; besonders da es, wenn sie eine Ánderung der bestehenden Gesetze oder
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Vorschriften nothwendig oder nützlich oder sonst etwas Erspriessliches erachten,
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ihre Pflicht ohnehin ist, es ihren Vorgesetzten oder Sr k. k. Majestät selbst anzu-
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zeigen, worüber sie dann die weitere Bestimmung abzuwarten haben, ohne sich
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inzwischen eine Abweichung von dem Vorgeschriebenen zu erlauben.

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Für den genauen Vollzug und die fortwährende Beobachtung dieser letzteren
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ah. Anordnung, deren Nothwendigkeit die Erfahrung bei mehreren Gelegenheiten
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schon gezeigt hat, werden die Behörden und Beamten strenge verantwortlich gemacht,
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und den k. Kreisämtern aufgetragen, hievon die sämmtlichen Wirthschaftsämter und
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Magistrate als die ersten politischen Instanzen zur pünktlichen Befolgung in die
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Kenntniss zu setzen. Gubernialdekret vom 27. September 1821, Gub.-Zahl 41615,

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Pátý díl úřední sbírky zákonů v Čechách platných z roku 1822, řečené Provinzial-Gesetzsammlung,
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vyskytá se ve dvojím vydání; oboje obsahuje stejné zákony (278 kusů číslovaných z roku 1823), ve stejném
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pořádku, se stejnými nadpisy a čísly, oboje bylo tišténo v Praze 1824, ale v rozdílných tiskárnách: jedno bei
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Gottlieb Haase Sohne, a to md stran XXXI (seznamu kusů) a 604 (textu a abecedního rojetifku); druhé vy-
[40]
dání vyšlo Aus der v. Schůnfeldschen Buchdruckerei na LVI a 592 stranách, stejný obsah zaujímá v ném


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