566 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
dass sie reluirt werden möchten, da dieses blos von dem freiwilligen Übereinkommen
der Obrigkeiten mit ihren Unterthanen abzuhängen habe; und dass endlich sich die
Behörden oder Beamten um so weniger etwas im voraus zu äussern erlauben sollen,
als sie bei Beschwerden des einen oder des anderen Theiles entscheiden, daher
dabei ganz unbefangen sein müssen, und nur nach dem strengsten Rechte ent-
scheiden sollen.
IL. Zugleich haben Se k. k. Majestát zu befehlen geruhet, cs sei sich eben
so in Ansehung der Staats-, óffentlichen Fonds- und königlichen Städtegüter zu
benehmen, wo es daher auch von der seit der Regierung weiland Sr k. k. Majestát
Kaiser Joseph des II. bestandenen Anordnung abzukommen habe, dass dic Robot-
abolizion eingeführt werden soll, zumal sie sowohl dem Ertrage der Güter, als
auch selbst den Unterthanen zu» Nachtheile gereichen könne; jedoch verstehe sich
von selbst, dass bei schon bestehenden, von beiden Theilen freiwillig geschlossenen
Robotabolizionskontrakten sich genau an selbe zu halten sei,
Die k. Kreisámter werden von dieser ah. Entschliessung in Folge eines Hofkanzlei-
dekrets vom 2. August 1821, Hofzahl 21741, zur künftigen Richtschnur und pünktlichen Be-
folgung in die Kenntniss gesetzt.
[IIL] Übrigens fanden sich Se k. k. Majestát bei dieser Gelegenheit veran-
lasst, den sümmtlichen Behórden und Beamten zu ihrer Nachachtung bestimmt zu
befehlen, dass sie in allen ihren Entscheidungen und Verfügungen blos nach der
strengsten Gerechtigkeit vorgehen, die bestehenden Anordnungen und Vorschriften
genau befolgen, und sich nicht erlauben, ihren eigenen Ideen und Degriffen nach-
zugehen, oder nach selben zu handeln, weil sie selbe für besser als das Angeordnete
halten; besonders da es, wenn sie eine Ánderung der bestehenden Gesetze oder
Vorschriften nothwendig oder nützlich oder sonst etwas Erspriessliches erachten,
ihre Pflicht ohnehin ist, es ihren Vorgesetzten oder Sr k. k. Majestät selbst anzu-
zeigen, worüber sie dann die weitere Bestimmung abzuwarten haben, ohne sich
inzwischen eine Abweichung von dem Vorgeschriebenen zu erlauben.
Für den genauen Vollzug und die fortwährende Beobachtung dieser letzteren
ah. Anordnung, deren Nothwendigkeit die Erfahrung bei mehreren Gelegenheiten
schon gezeigt hat, werden die Behörden und Beamten strenge verantwortlich gemacht,
und den k. Kreisämtern aufgetragen, hievon die sämmtlichen Wirthschaftsämter und
Magistrate als die ersten politischen Instanzen zur pünktlichen Befolgung in die
Kenntniss zu setzen. — Gubernialdekret vom 27. September 1821, Gub.-Zahl 41615,
Pátý díl úřední sbírky zákonů v Čechách platných z roku 1822, řečené Provinzial-Gesetzsammlung,
vyskytá se ve dvojím vydání; oboje obsahuje stejné zákony (278 kusů číslovaných z roku 1823), ve stejném
pořádku, se stejnými nadpisy a čísly, oboje bylo tišténo v Praze 1824, ale v rozdílných tiskárnách: jedno bei
Gottlieb Haase Sohne, a to md stran XXXI (seznamu kusů) a 604 (textu a abecedního rojetifku); druhé vy-
dání vyšlo Aus der v. Schůnfeldschen Buchdruckerei na LVI a 592 stranách, stejný obsah zaujímá v ném