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564 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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Rücksicht auf die Währung, in welcher ein solches Geschäft abgeschlossen ist, ebenfalls in
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Koovenzionsmünze abgenommeu werden dürften.

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Schon aus Veranlassung der Anfrage des innerósterreichischen Landesguberniums, ob
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die Laudemien und Kanzleitaxen von jenen Realitäten, welche in Konvenzionsmünze verkauft
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werden, ebenfalls in Metallinünze einzuheben sind, wurde dem böhmischen Landesgubernium
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das Hofdekret vom 1. Juli 1817 zur Richtschnur mitgetheilt, in welehem der Unterschied
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zwischen den Perzental- und den stabilen Taxen aufgestellt, und in Ansehung der ersteren ver-
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ordnet wird, dass solche, wohin vorzüglich die Mortuars- und Laudemialgebühren, die Pränoti-
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rungs- und Intabulirungstaxen gehóren, ganz oder theilwei:e in Konvenzionsmünze gefordert
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und eiugehoben werden kónnen, je nachdem ein Verlassenschaftsvermógen oder Kaufschilling
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ganz oder zum Theil in Konvenzionsmünze besteht, oder wenu Kapitalien in Konvenzionmünze
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auf eine Realität intabulirt werden.

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Nachdem nun durch die oben erwähnte höchste Kntschliessung vom 2. Mai 1819
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blos der Bezug jener Taxen und Gebühren in Konvenzionsmünze unbedingt gestattet wurde:
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welche von keiner gewissen Summe noch Perzenten berechnet werden, sondern vom Gesetze
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schon unabänderlich und unwandelbar bestimmt sind: so ist jede Abnahme von Gebühren und
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Taxen, welche diese beiden gesetzlichen Bestimmungen überschreitet, und den Bezug der
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Taxen u. Gebühren ohne Unterschied der Valuta des Geschäfts, der Verschreibungssumme oder
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der Verlassenschaft auf Konvenzionsmünze ausdehnt, eine Übertretung der diesfalls bestehenden
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höchsten Vorschriften.

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Die k. Kreishauptleute werden daher die entsprechenden Massregeln zur Abstellung
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dieses Unfugs, wo er besteht, einzuleiten haben, und ernstlich angewiesen, diesen hie und da,
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wo er ausgeübt wird, mit gesetzlicher Strenge zu beseitigen, und um diesen Zweck desto
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sicherer zu erreichen, und keiner Unkenntniss der bestehenden Verordnungen Raum zu geben,
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nach dem Vorstehenden eine zweckmässige Belehrung zu entwerfen, und sämtlichen Magistraten
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und Dominien zur Darnachachtung bekannt zu machen.

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Dass aus den Bestimmungen über den gesetzlichen Bezug der Taxen in Konvenzions-
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münze auf keinen Fall ein Recht oder Befugniss zum Bezuge der Urbarialgiebigkeiten von den
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Unterthanen von Seite der Obrigkeiten in klingender Münze hervorgeht, benötliget gar keiner
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weiteren Begründung, und ist auch da, wo er eingetreten, in so lange, als eine gesetzliche
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Bestimmung den Obrigkeiten und Stüdten nicht gestattet *) wird, Urbarialgicbigkeiten in Kon-
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verzionsinünze abzunehmen, ein das Gesetz und die Absicht der Staatsverwaltung hinsichtlich
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der Urbarialabyaben verletzender Unfug. Gubernialprisidialverordnung vom 31. Miirz 1821,
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Gub. Pris. Zabl 2234. *) Cti: gestatten.

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Prov. Gesetzsammlung, V. Band von 1823, str. 221—924 vytištěno jakožto příloha k číslu 152 z 3.
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čce 1523 G. Z. 28.187. Srov. str. 550 č. 1044 z 11. čna 1819, též str. 558 č. 1054 z 2. list. 1820.

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1062.
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1821, 8. května: České gubernium poučuje krajské úřady, že poddaní odpírající
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robotu nemají býti dávání do káznice, ale jinak připuzování, i bitím.
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Aus Anlass der von einigen Kreisámtern gemachten Antráge, robotsstůtzige Unterthanen

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nach Zulass des Hofkanzleidekrets vom 16. August 1790 in das Zuchthaus abliefern zu dürfen,
[43]
wird zur Hintanhaltung ähnlicher Anträge den k, Kreisämtern die Belehrung ertheilt: dass das


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