564 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
Rücksicht auf die Währung, in welcher ein solches Geschäft abgeschlossen ist, ebenfalls in
Koovenzionsmünze abgenommeu werden dürften.
Schon aus Veranlassung der Anfrage des innerósterreichischen Landesguberniums, ob
die Laudemien und Kanzleitaxen von jenen Realitäten, welche in Konvenzionsmünze verkauft
werden, ebenfalls in Metallinünze einzuheben sind, wurde dem böhmischen Landesgubernium
das Hofdekret vom 1. Juli 1817 zur Richtschnur mitgetheilt, in welehem der Unterschied
zwischen den Perzental- und den stabilen Taxen aufgestellt, und in Ansehung der ersteren ver-
ordnet wird, dass solche, wohin vorzüglich die Mortuars- und Laudemialgebühren, die Pränoti-
rungs- und Intabulirungstaxen gehóren, ganz oder theilwei:e in Konvenzionsmünze gefordert
und eiugehoben werden kónnen, je nachdem ein Verlassenschaftsvermógen oder Kaufschilling
ganz oder zum Theil in Konvenzionsmünze besteht, oder wenu Kapitalien in Konvenzionmünze
auf eine Realität intabulirt werden.
Nachdem nun durch die oben erwähnte höchste Kntschliessung vom 2. Mai 1819
blos der Bezug jener Taxen und Gebühren in Konvenzionsmünze unbedingt gestattet wurde:
welche von keiner gewissen Summe noch Perzenten berechnet werden, sondern vom Gesetze
schon unabänderlich und unwandelbar bestimmt sind: so ist jede Abnahme von Gebühren und
Taxen, welche diese beiden gesetzlichen Bestimmungen überschreitet, und den Bezug der
Taxen u. Gebühren ohne Unterschied der Valuta des Geschäfts, der Verschreibungssumme oder
der Verlassenschaft auf Konvenzionsmünze ausdehnt, eine Übertretung der diesfalls bestehenden
höchsten Vorschriften.
Die k. Kreishauptleute werden daher die entsprechenden Massregeln zur Abstellung
dieses Unfugs, wo er besteht, einzuleiten haben, und ernstlich angewiesen, diesen hie und da,
wo er ausgeübt wird, mit gesetzlicher Strenge zu beseitigen, und um diesen Zweck desto
sicherer zu erreichen, und keiner Unkenntniss der bestehenden Verordnungen Raum zu geben,
nach dem Vorstehenden eine zweckmässige Belehrung zu entwerfen, und sämtlichen Magistraten
und Dominien zur Darnachachtung bekannt zu machen.
Dass aus den Bestimmungen über den gesetzlichen Bezug der Taxen in Konvenzions-
münze auf keinen Fall ein Recht oder Befugniss zum Bezuge der Urbarialgiebigkeiten von den
Unterthanen von Seite der Obrigkeiten in klingender Münze hervorgeht, benötliget gar keiner
weiteren Begründung, und ist auch da, wo er eingetreten, in so lange, als eine gesetzliche
Bestimmung den Obrigkeiten und Stüdten nicht gestattet *) wird, Urbarialgicbigkeiten in Kon-
verzionsinünze abzunehmen, ein das Gesetz und die Absicht der Staatsverwaltung hinsichtlich
der Urbarialabyaben verletzender Unfug. — Gubernialprisidialverordnung vom 31. Miirz 1821,
Gub. Pris. Zabl 2234. *) Cti: gestatten.
Prov. Gesetzsammlung, V. Band von 1823, str. 221—924 vytištěno jakožto příloha k číslu 152 z 3.
čce 1523 G. Z. 28.187. — Srov. str. 550 č. 1044 z 11. čna 1819, též str. 558 č. 1054 z 2. list. 1820.
1062.
1821, 8. května: České gubernium poučuje krajské úřady, že poddaní odpírající
robotu nemají býti dávání do káznice, ale jinak připuzování, i bitím.
Aus Anlass der von einigen Kreisámtern gemachten Antráge, robotsstůtzige Unterthanen
nach Zulass des Hofkanzleidekrets vom 16. August 1790 in das Zuchthaus abliefern zu dürfen,
wird zur Hintanhaltung ähnlicher Anträge den k, Kreisämtern die Belehrung ertheilt: dass das