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1057.

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1821, 8. února: Při rozdělování rustikalnich pozemku, i lesů,
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náleží krajským úřadům rozhodovati v první stolicí.

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In Folge Hofkanzlei;ekrets vom 8. Februar l. J., Hofzahl 9202, wird die Gubernial-
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verorduung vom 17. Dezember 1812, Gub. Zahl 45.343, dahin erláutert, dass bei Rustikal-
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grundzertheilungen die k. Kreisàmter in erster Instanz das Amt zu handeln, somit die denselben
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Stets vorzulegenden und ohne kreisámtliche oder eine hóhere politische Genehmigung an sich
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ungiltigen Grundzertheilungen entweder zu bestitigen, sofort auch die rektifikatorische Vermer-
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kung unmittelbar zu verfügen, oder aber die Grundzertheilungsgesuche zurückzuweisen, und
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die Lóschung der zurückgewiesenen verbücherten Gruudzertheilungen durch das k. Fiskalamt
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zu bewirken haben ; daher überhaupt die Entscheidung in Grundzertheilungsangelegenheiten,
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worunter auch die Grundvertauschungen und Aequivalirungen zwischen Unterthanen, dann
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zwischen Obrigkeiten und Unterthanen zu verstehen sind, den gesetzlichen Vorschriften
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gemäss von den Kreisämtern in erster Instanz nach vorläufiger kreisámtlicher Lokalunter-
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suchung zu fällen ist.

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Das Landesgubernium wird sich demnach von nun an sowohl für vergangene Fälle, als
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für die Zukunft bei Grundzertheilungen auf die Amtshandlung in zweiter Instanz beschränken,
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behält sich jedoch auch ausser der Rekursfälle die fortwihrende Oberaufsicht über diesen
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wichtigen Gegenstand mittelst Prüfung der kreisämtlichen Geschäftsprotokolle und der viertel-
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jührig einzubringenden Ausweise vor. Hiedurch erleidet die Gubernialverordnung vom 12. De-
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zember 1807, Gubernialzahl 40.321, zwar ebenfalls die Anderung, dass die k. Kreisimter auch
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in Fallen der Rustikalwaldzertheilungen in erster Instanz das Amt zu handeln haben; jedoch
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bleibt es in Hinsicht auf die stidtischen Gemeindgriinde bei der bestehenden Vorschrift, dass
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sowie die Leitung und Oberaufsicht über die Gebahrung mit dem stidtischen Gemeindvermógen
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der Landesstelle zustehet, eben so zur allenfallsigen Zertheilung stádtischer Gemeindrealitàten
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die Bewilligung des Guberniums fortan erforderlich bleibe.

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Bei dieser Gelegenheit werden die k. Kreisimter auf die über Rustikalgrundzer-
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theilungen bestehenden Gesetze und Verordnungen, und auf die aus unangesessenen Grund-
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zerstückungen [sic] hervorgehenden Nachtheile aufmerksam und dafür verantwortlich gemacht.
[30]
Gubernialdekret vom 6. April 1821, Gub. Zahl 15.433, an die Kreisimter.

[31]
Prov. Gesetzsammlung, III. Band von 1821, str. 204 6. 102.

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1058.

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1821, 15. února: Urbariální nedoplatky nemají se zaznamendvati do kněh
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pozemkových na statky poddaných.

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Mehrere vorgekommene Fälle, dass die Grundherrschaften da, wo sie es zu ihrem Vor-
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theile dienlich befunden, von dem zur Eintreibung der Urbarialrückstände vorgeschriebenen
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politischen Verfahren abweichen, und diese Rückstände auf die Realitäten der Unterthanen
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intabuliren oder pränotiren lassen, sonach aber auf diesem Grunde das gerichtliche Verfahren
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gegeu die Unterthanen einleiten, haben die k. k. Hofkanzlei einverständlich mit dem
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obersten Gerichtshofe zu folgender allgemeiner, mit Hofkanzleidekret vom 15. Februar l. J.
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Hofzahl 3061 eróffueten Verfügung bestimmt: ,Es ist den Dominien nicht gestattet, von ihren

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Archiv Český XXV. 71


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