1057.
1821, 8. února: Při rozdělování rustikalnich pozemku, i lesů,
náleží krajským úřadům rozhodovati v první stolicí.
In Folge Hofkanzlei;ekrets vom 8. Februar l. J., Hofzahl 9202, wird die Gubernial-
verorduung vom 17. Dezember 1812, Gub. Zahl 45.343, dahin erláutert, dass bei Rustikal-
grundzertheilungen die k. Kreisàmter in erster Instanz das Amt zu handeln, somit die denselben
Stets vorzulegenden und ohne kreisámtliche oder eine hóhere politische Genehmigung an sich
ungiltigen Grundzertheilungen entweder zu bestitigen, sofort auch die rektifikatorische Vermer-
kung unmittelbar zu verfügen, oder aber die Grundzertheilungsgesuche zurückzuweisen, und
die Lóschung der zurückgewiesenen verbücherten Gruudzertheilungen durch das k. Fiskalamt
zu bewirken haben ; daher überhaupt die Entscheidung in Grundzertheilungsangelegenheiten, —
worunter auch die Grundvertauschungen und Aequivalirungen zwischen Unterthanen, dann
zwischen Obrigkeiten und Unterthanen zu verstehen sind, — den gesetzlichen Vorschriften
gemäss von den Kreisämtern in erster Instanz nach vorläufiger kreisámtlicher Lokalunter-
suchung zu fällen ist.
Das Landesgubernium wird sich demnach von nun an sowohl für vergangene Fälle, als
für die Zukunft bei Grundzertheilungen auf die Amtshandlung in zweiter Instanz beschränken,
behält sich jedoch auch ausser der Rekursfälle die fortwihrende Oberaufsicht über diesen
wichtigen Gegenstand mittelst Prüfung der kreisämtlichen Geschäftsprotokolle und der viertel-
jührig einzubringenden Ausweise vor. Hiedurch erleidet die Gubernialverordnung vom 12. De-
zember 1807, Gubernialzahl 40.321, zwar ebenfalls die Anderung, dass die k. Kreisimter auch
in Fallen der Rustikalwaldzertheilungen in erster Instanz das Amt zu handeln haben; jedoch
bleibt es in Hinsicht auf die stidtischen Gemeindgriinde bei der bestehenden Vorschrift, dass
sowie die Leitung und Oberaufsicht über die Gebahrung mit dem stidtischen Gemeindvermógen
der Landesstelle zustehet, eben so zur allenfallsigen Zertheilung stádtischer Gemeindrealitàten
die Bewilligung des Guberniums fortan erforderlich bleibe.
Bei dieser Gelegenheit werden die k. Kreisimter auf die über Rustikalgrundzer-
theilungen bestehenden Gesetze und Verordnungen, und auf die aus unangesessenen Grund-
zerstückungen [sic] hervorgehenden Nachtheile aufmerksam und dafür verantwortlich gemacht.
— Gubernialdekret vom 6. April 1821, Gub. Zahl 15.433, an die Kreisimter.
Prov. Gesetzsammlung, III. Band von 1821, str. 204 6. 102.
1058.
1821, 15. února: Urbariální nedoplatky nemají se zaznamendvati do kněh
pozemkových na statky poddaných.
Mehrere vorgekommene Fälle, dass die Grundherrschaften da, wo sie es zu ihrem Vor-
theile dienlich befunden, von dem zur Eintreibung der Urbarialrückstände vorgeschriebenen
politischen Verfahren abweichen, und diese Rückstände auf die Realitäten der Unterthanen
intabuliren oder pränotiren lassen, sonach aber auf diesem Grunde das gerichtliche Verfahren
gegeu die Unterthanen einleiten, — haben die k. k. Hofkanzlei einverständlich mit dem
obersten Gerichtshofe zu folgender allgemeiner, mit Hofkanzleidekret vom 15. Februar l. J.
Hofzahl 3061 eróffueten Verfügung bestimmt: ,Es ist den Dominien nicht gestattet, von ihren
Archiv Český XXV. 71