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556 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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Im zweiten Falle ist die Einhebung der liquiden Rückstände nur dann zu-
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lissig, wenn die Schuldigkeit von der Obrigkeit in quali rechtmässig gefordert
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wurde, die Unterthanen aber nur in quanto der Abstattung zurückblieben. Wo hin-
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gegen die Forderung der Obrigkeit durch irrige Auslegung der Kontrakte die
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eigentliche Schuldigkeit nicht erreichte, da ist über solche Fälle, wenn sie hie und
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da eintreten sollten, von den Behörden nach genauer Erörterung der Verhältnisse
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von l'all zu Fall nach Maassgabe der Vorschriften das Amt zu handeln. Was die
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der Kintreibung unterliegenden Rückstände betrifft, so ist darauf zu schen, dass
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dem Unterthan, welcher entweder wegen einem im Zuge begriffenen Vergleiche, oder
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Rekurs, oder Auszahlungsunvermögenheit in diese Rückstände verfallen ist, zur
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Abtragung derselben angemessene Zahlungsfristen bewilliget werden; worüber die
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Landesstele in jedem cinzelnem Falle mit Berücksichtigung aller Umstände, vor-
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züglich aber der Erhaltung des Unterthans im steucrfähigen Stande, ihre Anträge
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zu machen haben wird.

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Im dritten Falle aber ist das ungebührlich Geleistete den Unterthanen zu-
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rückzustellen. Auf die etwa vor dem 1. November 1811 geschehenen Rückstände,
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oder Überzahlungen hat die gegenwärtige Vorschrift keinen Bezug.

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V. Die bisher auf den Kammeral- und Foudsgiitern zu Stand gebrachten
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und der k. k. Hofkammer zur Bestàtigung vorgelegten Vergleiche sind, weil sie
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theils auf der bisherigen irrigen Voraussetzung einer olmne Unterschied eintretenden
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Verbindlichkeit der Unterthanen zur Entrichtung der Halbscheid ihres Zinses in
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Kórnern beruhen, theils wegen den mittlerweile sich geànderten Steuerverháltnissen
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zu reassumiren.

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VI. Wo der Inhalt des Bobotabolizionskontrakts über die wechsclseitigen
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Rechte und Verbindlichkeiten zwischen Obrigkeit und Unterthanen keinen befriedi-
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genden Aufschluss gibt, wo es sich daher um die Auslegung des Kontraktes handelt,
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so wie auch wenn sich in Betreff der erwähnten Schuldigkeiten der Erbpächter
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und Robotreluenten was immer für Anstánde ergeben, ist diese ah. Entschliessung
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Sr Majestät lediglich als eine obrigkeitliche Entscheidung in Ansehung der unter
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öffentlicher Verwaltung stehenden Staats- und Fondsgüter in Bóhmen anzusehen,
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und hat im Falle dagegen vorkommender Beschwerden das vorschriftmássige Ver-
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fahren nach Umstünden, entweder im politischen oder Rechtswege, von den orden-
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tlichen Behörden nach Vorschrift der Gesetze statt zu finden.

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VII. Diese von Sr. Majestät nur allein zur Richtschnur des obrigkeitlichen
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Benchmens auf Staats- und öffentlichen Fondsgütern erflossenen Entschliessungen
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haben auf Privatdominien keine Anwendung zu finden, und haben sich in Ansehung
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derselben bei Streitigkeiten mit ihren Unterthanen die Behörden lediglich an die be-
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stehenden allgemeinen (Gesetze zu halten; welcher Unterschied in dieser Angelegen-


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