[1] |
556 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
|
---|
[2] |
Im zweiten Falle ist die Einhebung der liquiden Rückstände nur dann zu-
|
---|
[3] |
lissig, wenn die Schuldigkeit von der Obrigkeit in quali rechtmässig gefordert
|
---|
[4] |
wurde, die Unterthanen aber nur in quanto der Abstattung zurückblieben. Wo hin-
|
---|
[5] |
gegen die Forderung der Obrigkeit durch irrige Auslegung der Kontrakte die
|
---|
[6] |
eigentliche Schuldigkeit nicht erreichte, da ist über solche Fälle, wenn sie hie und
|
---|
[7] |
da eintreten sollten, von den Behörden nach genauer Erörterung der Verhältnisse
|
---|
[8] |
von l'all zu Fall nach Maassgabe der Vorschriften das Amt zu handeln. Was die
|
---|
[9] |
der Kintreibung unterliegenden Rückstände betrifft, so ist darauf zu schen, dass
|
---|
[10] |
dem Unterthan, welcher entweder wegen einem im Zuge begriffenen Vergleiche, oder
|
---|
[11] |
Rekurs, oder Auszahlungsunvermögenheit in diese Rückstände verfallen ist, zur
|
---|
[12] |
Abtragung derselben angemessene Zahlungsfristen bewilliget werden; worüber die
|
---|
[13] |
Landesstele in jedem cinzelnem Falle mit Berücksichtigung aller Umstände, vor-
|
---|
[14] |
züglich aber der Erhaltung des Unterthans im steucrfähigen Stande, ihre Anträge
|
---|
[15] |
|
---|
[16] |
Im dritten Falle aber ist das ungebührlich Geleistete den Unterthanen zu-
|
---|
[17] |
rückzustellen. Auf die etwa vor dem 1. November 1811 geschehenen Rückstände,
|
---|
[18] |
oder Überzahlungen hat die gegenwärtige Vorschrift keinen Bezug.
|
---|
[19] |
V. Die bisher auf den Kammeral- und Foudsgiitern zu Stand gebrachten
|
---|
[20] |
und der k. k. Hofkammer zur Bestàtigung vorgelegten Vergleiche sind, weil sie
|
---|
[21] |
theils auf der bisherigen irrigen Voraussetzung einer olmne Unterschied eintretenden
|
---|
[22] |
Verbindlichkeit der Unterthanen zur Entrichtung der Halbscheid ihres Zinses in
|
---|
[23] |
Kórnern beruhen, theils wegen den mittlerweile sich geànderten Steuerverháltnissen
|
---|
[24] |
|
---|
[25] |
VI. Wo der Inhalt des Bobotabolizionskontrakts über die wechsclseitigen
|
---|
[26] |
Rechte und Verbindlichkeiten zwischen Obrigkeit und Unterthanen keinen befriedi-
|
---|
[27] |
genden Aufschluss gibt, wo es sich daher um die Auslegung des Kontraktes handelt,
|
---|
[28] |
so wie auch wenn sich in Betreff der erwähnten Schuldigkeiten der Erbpächter
|
---|
[29] |
und Robotreluenten was immer für Anstánde ergeben, ist diese ah. Entschliessung
|
---|
[30] |
Sr Majestät lediglich als eine obrigkeitliche Entscheidung in Ansehung der unter
|
---|
[31] |
öffentlicher Verwaltung stehenden Staats- und Fondsgüter in Bóhmen anzusehen,
|
---|
[32] |
und hat im Falle dagegen vorkommender Beschwerden das vorschriftmássige Ver-
|
---|
[33] |
fahren nach Umstünden, entweder im politischen oder Rechtswege, von den orden-
|
---|
[34] |
tlichen Behörden nach Vorschrift der Gesetze statt zu finden.
|
---|
[35] |
VII. Diese von Sr. Majestät nur allein zur Richtschnur des obrigkeitlichen
|
---|
[36] |
Benchmens auf Staats- und öffentlichen Fondsgütern erflossenen Entschliessungen
|
---|
[37] |
haben auf Privatdominien keine Anwendung zu finden, und haben sich in Ansehung
|
---|
[38] |
derselben bei Streitigkeiten mit ihren Unterthanen die Behörden lediglich an die be-
|
---|
[39] |
stehenden allgemeinen (Gesetze zu halten; welcher Unterschied in dieser Angelegen-
|
---|