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556 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

Im zweiten Falle ist die Einhebung der liquiden Rückstände nur dann zu- lissig, wenn die Schuldigkeit von der Obrigkeit in quali rechtmässig gefordert wurde, die Unterthanen aber nur in quanto der Abstattung zurückblieben. Wo hin- gegen die Forderung der Obrigkeit durch irrige Auslegung der Kontrakte die eigentliche Schuldigkeit nicht erreichte, da ist über solche Fälle, wenn sie hie und da eintreten sollten, von den Behörden nach genauer Erörterung der Verhältnisse von l'all zu Fall nach Maassgabe der Vorschriften das Amt zu handeln. Was die der Kintreibung unterliegenden Rückstände betrifft, so ist darauf zu schen, dass dem Unterthan, welcher entweder wegen einem im Zuge begriffenen Vergleiche, oder Rekurs, oder Auszahlungsunvermögenheit in diese Rückstände verfallen ist, zur Abtragung derselben angemessene Zahlungsfristen bewilliget werden; worüber die Landesstele in jedem cinzelnem Falle mit Berücksichtigung aller Umstände, vor- züglich aber der Erhaltung des Unterthans im steucrfähigen Stande, ihre Anträge zu machen haben wird.

Im dritten Falle aber ist das ungebührlich Geleistete den Unterthanen zu- rückzustellen. Auf die etwa vor dem 1. November 1811 geschehenen Rückstände, oder Überzahlungen hat die gegenwärtige Vorschrift keinen Bezug.

V. Die bisher auf den Kammeral- und Foudsgiitern zu Stand gebrachten und der k. k. Hofkammer zur Bestàtigung vorgelegten Vergleiche sind, weil sie theils auf der bisherigen irrigen Voraussetzung einer olmne Unterschied eintretenden Verbindlichkeit der Unterthanen zur Entrichtung der Halbscheid ihres Zinses in Kórnern beruhen, theils wegen den mittlerweile sich geànderten Steuerverháltnissen zu reassumiren.

VI. Wo der Inhalt des Bobotabolizionskontrakts über die wechsclseitigen Rechte und Verbindlichkeiten zwischen Obrigkeit und Unterthanen keinen befriedi- genden Aufschluss gibt, wo es sich daher um die Auslegung des Kontraktes handelt, so wie auch wenn sich in Betreff der erwähnten Schuldigkeiten der Erbpächter und Robotreluenten was immer für Anstánde ergeben, ist diese ah. Entschliessung Sr Majestät lediglich als eine obrigkeitliche Entscheidung in Ansehung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Staats- und Fondsgüter in Bóhmen anzusehen, und hat im Falle dagegen vorkommender Beschwerden das vorschriftmássige Ver- fahren nach Umstünden, entweder im politischen oder Rechtswege, von den orden- tlichen Behörden nach Vorschrift der Gesetze statt zu finden.

VII. Diese von Sr. Majestät nur allein zur Richtschnur des obrigkeitlichen Benchmens auf Staats- und öffentlichen Fondsgütern erflossenen Entschliessungen haben auf Privatdominien keine Anwendung zu finden, und haben sich in Ansehung derselben bei Streitigkeiten mit ihren Unterthanen die Behörden lediglich an die be- stehenden allgemeinen (Gesetze zu halten; welcher Unterschied in dieser Angelegen-



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