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Břemena emfyteutů na státních statcích 1820, 6. bř. 555
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reluenten das Laudemium herabgesetzt oder gänzlich nachgesehen, und ihrer Will-
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kühr freigestellt worden, den Zins entweder im Gelde oder in Getreid zu entrichten ;
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so kómmt zu unterscheiden, ob diese begünstigende Abweichung
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a) in dem Kontexte eines spiteren Kontraktes oder in der Bestätigungs-
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/) blos in der aus Missverständniss der ah. Resoluzionen vom 28. und 30.
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Juni 1784 entstandenen Observanz sich gründet.
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In den ad a) bemerkten beiden Füllen findet die ah. Entschliessung vom 17.
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April 1812 keine Anwendung, das heisst: hier kónnen die wechselseitigen Rechte
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und Verbindlichkeiten zwischen Obrigkeit und Unterthan auf die ursprünglichen Ver-
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träge nicht zurückgeführt, folglich die Unterthanen zur Entrichtung des ursprünglich
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bedungenen Laudemiums und der Getreidschuldigkeit insofern nicht verhalten werden,
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als sie hievon entweder in dem Kontexte des Kontraktes oder in der Bestàtigungs-
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klausel befreit sind. Wohl aber findet die Zurückführung dieser Verbindlichkeiten
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auf die ursprünglichen Verträge in dem erwähnten Falle ad 5) statt.
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[17] |
MI. Die Abrechnung des Lohnes für verrichtete Arbeit oder so genannte
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Aushilfstage an den kontraktmissigen Schuldigkeiten der Unterthanen kann nur dort
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Platz greifen, wo dieselbe in dem Robotabolizionskontrakte ausdrücklich bedungen
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ist. Wo die Unterthanen die samtlichen Schuldigkeiten blos im Gelde entrichten,
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kann die Art der Abrechnung keinem Zweifel unterliegen. Bei gemischten Schuldig-
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keiten, das ist bei solchen, welche theils im Gelde, theils im Getreide entrichtet
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werden, sind die Lohnarbeiten im gleichen Verhältnisse sowohl von der Getreid-
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als von der Geldschuldigkeit, und wo alle Schuldigkeiten blos im Getreide bestehen,
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von dieser zur Gàuze abzurechnen. Die Abrechnung des Arbeitslohnes von der
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Getreidschuldigkeit hat für den Fall, wenn die Kontrakte über die Art der Ab-
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rechnung nichts Bestimmtes enthalten, in der Art zu geschehen, dass bei Berechnung *)
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der unterthinigen Lolnarbeiten von der Naturalzinsschuldigkeit erstere jederzeit
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nach den Normalpreisen, letztere hingegen in dem laufenden Marktpreise ange-
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schlagen werden; das heisst, es wird der kontraktmissig in Geld bestimmte Erb-
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pachtzins oder Reluizion, die zum Beispiel bei einem Unterthan jährlich 20 fl. aus-
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macht, zuerst nach dem normalmissigen Preis zur Ginze oder zur Hälfte, je nachdem
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der Unterthan den ganzen oder den halben Zins in Getreide zu entrichten hat,
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auf Getreid reduzirt, das Getreidquantum hierauf wieder in Geld, jedoch nach dem
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kurrenten Marktpreis berechnet, und von diesem gesammten (reldbetrage erst der
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kontraktmissig stipulirte Arbeitslohn abgezogen. *) Abrechnung?
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IV. Haben die Unterthanen ihre eigentlichen Schuldigkeiten seit dem 1,
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November 1811 entweder a) vollständig geleistet, oder b) weniger, oder endlich c)
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mehr entrichtet, so entfällt gegenwärtig im ersten Falle jede Ausgleichung von selbst.
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