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Břemena emfyteutů na státních statcích 1820, 6. . 555

reluenten das Laudemium herabgesetzt oder gänzlich nachgesehen, und ihrer Will- kühr freigestellt worden, den Zins entweder im Gelde oder in Getreid zu entrichten ; so kómmt zu unterscheiden, ob diese begünstigende Abweichung

a) in dem Kontexte eines spiteren Kontraktes oder in der Bestätigungs- klausel desselben, oder

/) blos in der aus Missverständniss der ah. Resoluzionen vom 28. und 30. Juni 1784 entstandenen Observanz sich gründet.

In den ad a) bemerkten beiden Füllen findet die ah. Entschliessung vom 17. April 1812 keine Anwendung, das heisst: hier kónnen die wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten zwischen Obrigkeit und Unterthan auf die ursprünglichen Ver- träge nicht zurückgeführt, folglich die Unterthanen zur Entrichtung des ursprünglich bedungenen Laudemiums und der Getreidschuldigkeit insofern nicht verhalten werden, als sie hievon entweder in dem Kontexte des Kontraktes oder in der Bestàtigungs- klausel befreit sind. Wohl aber findet die Zurückführung dieser Verbindlichkeiten auf die ursprünglichen Verträge in dem erwähnten Falle ad 5) statt.

MI. Die Abrechnung des Lohnes für verrichtete Arbeit oder so genannte Aushilfstage an den kontraktmissigen Schuldigkeiten der Unterthanen kann nur dort Platz greifen, wo dieselbe in dem Robotabolizionskontrakte ausdrücklich bedungen ist. Wo die Unterthanen die samtlichen Schuldigkeiten blos im Gelde entrichten, kann die Art der Abrechnung keinem Zweifel unterliegen. Bei gemischten Schuldig- keiten, das ist bei solchen, welche theils im Gelde, theils im Getreide entrichtet werden, sind die Lohnarbeiten im gleichen Verhältnisse sowohl von der Getreid- als von der Geldschuldigkeit, und wo alle Schuldigkeiten blos im Getreide bestehen, von dieser zur Gàuze abzurechnen. Die Abrechnung des Arbeitslohnes von der Getreidschuldigkeit hat für den Fall, wenn die Kontrakte über die Art der Ab- rechnung nichts Bestimmtes enthalten, in der Art zu geschehen, dass bei Berechnung *) der unterthinigen Lolnarbeiten von der Naturalzinsschuldigkeit erstere jederzeit nach den Normalpreisen, letztere hingegen in dem laufenden Marktpreise ange- schlagen werden; das heisst, es wird der kontraktmissig in Geld bestimmte Erb- pachtzins oder Reluizion, die zum Beispiel bei einem Unterthan jährlich 20 fl. aus- macht, zuerst nach dem normalmissigen Preis zur Ginze oder zur Hälfte, je nachdem der Unterthan den ganzen oder den halben Zins in Getreide zu entrichten hat, auf Getreid reduzirt, das Getreidquantum hierauf wieder in Geld, jedoch nach dem kurrenten Marktpreis berechnet, und von diesem gesammten (reldbetrage erst der kontraktmissig stipulirte Arbeitslohn abgezogen. *) Abrechnung?

IV. Haben die Unterthanen ihre eigentlichen Schuldigkeiten seit dem 1, November 1811 entweder a) vollständig geleistet, oder b) weniger, oder endlich c)

mehr entrichtet, so entfällt gegenwärtig im ersten Falle jede Ausgleichung von selbst. 70*



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